Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 40 (7.10.1937)
- Date
- 1937-10-07
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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c-v.- Zeifung Neue Devisenbestimmungen Anzeigepflicht für ausländische Wertpapiere — Zwischenstaatlicher Grund- ' Stücksverkehr — Einzelvorschriften Durch die Zehnte Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 16. September 1937 ist eine Reihe wichtiger. Vorschriften erlassen worden, die für alle Eigentümer ausländischer Werlpaniere sowie für weite Kreise von Auswanderuugsinteressenten und bereits ausgewanderte Personen von erheblicher Bedeutung sind. /. Anzeigepflicht für ausländische Wertpapiere Bis zum 20. Oktober d. J. haben alle im Inland ansässigen natürlichen und juristischen Per- ■ sonen, Gesellschaften und Körperschaften ihre am 20. September d. J. vorhanden gewesenen ausländischen Wertpapiere sowie Ansprüche a:ü" üebereignung solcher der Reichsbank anzuzeigen. Ausgenommen sind hiervon, lediglich■ die in § 4 der Durchführungsverordnung zum Devisengesetz genannten Personen (ausländische Diplomaten und ähnliche Personen) sowie Personen, soweit sie hinsichtlich dieser Wertpapiere von den deutschen Devisenvorschriften ausdrücklich befreit worden sind (Personen mit sog. genehmigtem doppelten Wohnsitz) und endirich KraueS, Malermeister Berlin W 50, Marburcer Stresse 2, Tel.: 24 08 30 Fassaden / Trepper.fSure / Wohnungen. lieh V ersicherungsunternehmungen. Dagegen unterliegen im Gegensatz zu den vorjährigen Depoizwangsvorschrlften im Inland ansässige fremde Staatsangehörige auch mit den ihnen gehörigen ausländischen Wertpapieren, die im Ausland ruhen, der allgemeinen Anzeigepfiichi. Ebenso wie bisher bei allen Anzeige- und Anbietungsverpilichtungen haben Personen, denen in gleicher Weise wie den Eigentümern eine Meldepflicht obliegt, also z. B. gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker, Eigenbesitzer, Treugeber usw., auch diesmal ihrer Anzeigepfiieht nachzukommen. Anzeigepflichtig sind auch die von Deviseninländern beherrschten Gesellschaften und Körperschaften mit formellem Sitz im Ausland für die bei diesen Gesellschaften usw. ruhendeu oder diesen zustehenden ausländischen Wertpapiere. Die Meldepflicht erstreckt sich sowohl auf die reinen-. Ausla.ndswer.te:als. auch .am :<iie so-. genannten deutsch-ausländisch eh "Arbitragewerte. Reine Auslandswerte sind . diejenigen von einem im Ausland ansässigen Aussteller ausgestellten Wertpapiere, die nicht an einer deutschen Börse zum* Handel zugelassen und auch nicht in den deutschen Freiverkehr einbezogen sind. Darauf, dass diese Papiere an einer ausländischen Börse zum Handel zugelassen sind, kommt es nicht an: demnach müssen auch nicht börsenfähige ausländische Wertpapiere, zum Beispiel Aktien eines im Ausland befindlichen Familienunternehmens. angezeigt werden, lieber Sonderkonto II erworbene palästinensische Wertpapiere sind ebenfalls anzugeben. Deutsche Ausiandsbonds oder Aus- Jandspfandbriefe gelten nicht als ausländische Wertpapiere. Die jetzige Anzeigepflicht erstreckt sich insbesondere auf diejenigen reinen Auslandswerte, die von den jetzigen Inhabern bereits vor dem 13. Juli 1931 erworben worden und daher nicht anbietungs- und ablieferungspflichtig sind. Deutsch-ausländische Arbitragewerte . sind diejenigen von einem ausländischen Aussteller ausgestellten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen . sind (zum Beispiel Aku. Chade); diese'Zulassung oder Einbeziehung hat aber zur Zeit nur formelle Bedeutung, da die genannten Wertpapiere, seit dem Frühjahr dieses Jahres nicht mehr börsenmässig notiert und gehandelt, werden. Von der Anzeigepflicht sind lediglich . einige Werte ausgenommen, die auch schon von den "Depotzwangvorschriften freigestellt worden waren: Russische Anleihen, Ungarische Vorkriegspfandbrief e, Oesterreichische und Ungarische ungeregelte Vorkriegsanleihen, Bosnische und Herzegowinische Anleihen und Deutsche Schutzgebietsanleihen. Die Anzeigepflicht besteht auch für solche Effekten, die schon früher (z. B. auf Grund des Volkverratsgesetzes von 1933/34) angezeigt oder ' der Reichsbank angeboten waren. Es macht ferner keinen Unterschied, ob sich die bezeichneten Wertpapiere im Iniarid oder im Ausland befinden. Eine Freigrenze besteht nicht. Es ist zu betonen, dass die Zehnte Durchführungsverordnung nur eine Anzeigepflicht, nicht dagegen eine Anbietungs- oder Ablieferungspflicht vorsieht. Demnach können Auswanderern wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen ausländische Wertpapiere zur Existenzneugründung im Ausland freigegeben werden. Anderseits bleiben die bestehenden Vorschriften über die Anbietungs- und Ablieferungspflicht unberührt, so dass z. B. alle seit dem 12. Juli 1931 neu erworbenen reinen Auslandswerte anbietungs- und auf Verlangen der Reichsbank ablieferungspflichiig sind; als ein solcher Neuerwerb gilt auch der häufig vorkommende Fall des Erwerbs durch Erbgang. Inwieweit hier insbesondere für Auswanderungszwecke eine Belassung und Freigabe erfolgen kann, ist eine Frage des Einzelfalls. ■ Erfahrungsgemäss werden durch die Erfüllung der Anzeigepflicht in einzelnen Fällen hinsichtlich des ausländischen Weripapieröesitzes in der Vergangenheit vorgekommenen Verstösse offenbar werden. Hierbei ist namentlich an eine nicht ordnungsmäßig durchgeführte Tauschoperation oder die nicht zulässige Annahme einer Konversion zu denken. Der Pflichtige kann dies nicht etwa durch sofortigen Verkauf der inkriminierten Wertpapiere und Ablieferung des Gegenwertes an die Reichsbank verhindern, da er auch in diesem Fall die am 20. September d. Js. in seinem Besitz gewesenen Werte anzeigen muss. Unter Umständen, namentlichwenn -: ein entschuldbarer. Rechts¬ oder Tatsachenirrfum vorliegensollte, dürften ihm keine: besonderen Nachteile erwachsen. Für bereits ausgewanderte Personen gelten daneben spezielle Vorschriften. Bekanntlich sind Personen, die erst nach dem 1. Juli 1935 ausgewandert sind, noch in verschiedener Hinsicht den deutschen Devisenbestimmungen weiter unterworfen. (Vgl. die Aufsätze in der ,,C.-V.- Zeitung" Nr. 50/35: 2/36). So bleiben sie mit solchen Werten, über die sie als Deviseninländcr nur mit. Genehmigung hätten verfügen dürfen, auch nach ihrer Auswanderung den jeweils geltenden deutschen Devisenvorschriften unterworfen, es sei denn, dass ihnen diese Werte ausdrücklich freigegeben worden sind. Da der Besitz an ausländischen Wertpapieren für die reinen Auslandswerte einerseits und die deutschausländischen Arbitragewerte anderseits devisenrechtlich unterschiedlich geregelt ist, so ist auch die Anzeigepflicht hinsichtlich solcher Effekten für ausgewanderte Personen verschieden gestaltet. Für die reinen Auslandswerte gilt folgendes: Personen, die nach dem 1. Juli 1935 ausgewandert sind, haben alle derartigen Wertpapiere, die sie zur Zeit ihrer Auswanderung und dann am 20. September d. J. besassen, anzuzeigen. ■ Bezüglich der deutsch-ausländischen Arbitragewerte besteht eine Anzeigepflicht nur für solche Auswanderer, die nach dem 27. Februar 1937 ins Ausland übergesiedelt sind, da mit diesem Zeitpunkt die Verfügungsbeschränkungen für derartige Werte wirksam wurden. Die Anzeigepflicht entfällt für beide Arten von Papieren nur, wenn diese den Auswanderern ausdrücklich freigegeben oder erst nach der Auswanderung neu erworben worden sind. Werden derartige Auswanderern gehörige Wertpapiere von Inländern, insbesondere Banken, verwahrt so liegt dem Verwahrer eine selbständige Anzeigepflicht neben dem Eigentümer ob; es genügt aber, wenn die Anzeige nur von dem Verwahrer erstattet wird. Die Verletzung der neuen Vorschriften über die Anzeigepflicht ist mit hohen'Strafen bedroht. Bei ausgewanderten Personen, die hiergegen Verstössen, kann insbesondere eine Beschlagnahme ihres inländischen Vermögens in Betracht kommen. Rudolf Gräupner. (Ein zicciter Avfsniz folgt) Reichsfluchtsteiier und Erbschaftssteuer Von Dr. Heinz Cohn Der Reichst'inanzbof hat in einer Entscheidung vom 24. Juni 1937. III e. A 44/47, folgenden Fall behandelt: Ein Auswanderer war kurze Zeit nach Entrichtung der Reichsfluchtsleuer und nach durchgeführter Auswanderung verstorben. Das Finanzamt belegte das im Inland zurückgelassene Vermögen des verstorbenen Auswanderers mit Arrest wegen einer geschuldeten Erbschaftssteuer in Höhe von 30 000 RM. Der Testamentsvollstrecker des ausgewanderten Erblassers bestritt die Erbschaftssteuerpflicht mit Rücksicht darauf, dass ja der Erblasser seinerzeit Reichsfluchtsteuer gezahlt und damit . seine un.be- ■ schränkte Steuerpflicht ihr Ende gefunden habe. Der Reichsfinanzhof bezeichnete diese Auffassung des Testamentsvollstreckers als unbegründet und sah die Erbschaftssteuerpflicht als' gegeben an. Nach (dem häufig übersehenen) § 1 Nr. 1 des Erbschaftssteuergesetzes wird ein Erbanfall in Deutschland steuerpflichtig, wenn der Erblasser z. Zt. seines Todes ein deutscher Staatsangehöriger war, es sei denn, dass er sich länger als zwei Jahre dauernd im Auslande aufgehalten hatte, ohne einen Wohnsitz im Inlande gehabt zu haben. Seit der Auswanderung des Erblassers waren aber zwei Jahre noch nicht verstrichen, und die deutsche Staatsangehörigkeit war durch die Auswanderung nicht verloren gegangen. Dass die Reichsfluchtsteuer vielfach als eine letzte Abgabe des Ausgewanderten oder als ein letzter Ausgleich für den Verlust der Steuerkraft bezeichnet werde, stehe lediglich in Beziehung zu den laufenden Vermögens- und Einkommensteuern, deren Quelle im Inland durch die Auswanderung verlorengehe, aber nicht zur■ Erbschaftssteuer.' der - nach der . vorerwähnten ausdrücklichen Bestimmung, das Vermögen des. Ausgewanderten noch mindestens zwei Jahre nach der"Auswanderung unterliegen soll. Diese häufig übersehene Bestimmung des § S Nr. 1 des Erbscbaftssteuergesetzes hat z.' B. auch Bedeutung für den Fall, dass dem Ausgewanderten innerhalb von zwei Jahren nach der Auswanderung Schenkungen von dritter Seite zufliessen. Anmerkungen zur Weltwirtschaft Die hier wiederholt angedeuteten Debatten über die Dauer des gegenwärtigen Konjunkturanstiegs innerhalb der" Weltwirtschaft nehmen ihren "Fortgang. In internationalen Wirtschaftskreisen -befassi man sich jetzt in diesem Zusammenhang vorwiegend mit der Frage, ob die letzte Baisse an den Weltbörsen als Konjunkiursymptom anzusehen isi. Ein amerikanischer Börsenindex gibt.an, dass beispielsweise Wall Street in sechs Monaten fast ein Drittel der Kurserholung von zwei Jahren wieder verloren hat. Ein so schneller Preisfall wie der letzte ist, wie englische und amerikanische Statistiker berechneten, seit dem Jahre 1932 überhaupt nicht vorgekommen. Besonders interessant ist die gegenteilige Entwicklung von Aktienpreisen und Erträgen. Während letztere steigen, sinken die Kurse. Von vielen Seifen werden diese Tatsachen als Vorzeichen eines neuen Niederganges in der Weitwirtschaft angesehen. Es sind die Kreise, in denen man an der Theorie festhält, dass die Börsenentwicklung das Baro-. Seife 19 Z.Oktober 1937 ■'■Steuertermine im Oktober 5. Oktober: Abführung der einbehaltenen Lohn-, Bürger- und Wehrsteuer für Arbeitnehmer (ganzer September bzw. zweite Septemberhälfte). 10. Oktober: Umsatzsteuer für Monats- und Vierteljahreszahler. 15. Oktober: Grundvermögens- und Hauszinssteuer für Oktober; Lohnsummensteuer für September. 20. Oktober: Abführung der einbehaltenen Lohn-, Bürgernud Wehrsteuer für Arbeitnehmer für die erste Oktoberhälfte. . Ausserdem sind bei den von den Jüdischen Gemeinden erhobenen Gemeindesteuern die Vorauszahlungen für 1937 an den in den einzelnen Veranlasun.esbenachrifhtigungen aufgeführten Terminen zu', leisten. meter für die Wirfschaftsentwicklung ist Gleichzeitig aber werden ebenso viele Stimmen laut, die diese Theorie ablehnen und insbesondere eine lange Reihe von Gesichtspunkten anführen, die nichts mit dem Wirtschaftsleben zu. tun haben und trotzdem an Depressionen der Börsenstimmung schuldig sind. Neben politischen Momenten werden unter solchen nicht wirtschaftlichen Tatsachen als Ursachen besonders der letzten Börsendepression aufgeführt: Regierungseingrii'fe in Form von Beaufsichtigung und Kontrolle sowie hohen Besteuerungen an den Börsen von USA. wodurch besonders die Geschäftstätigkeit der berufstätigen Börsenhändler eingeschränkt wurde. Ferner wird von den Gegnern der genannten Theorie darauf hingewiesen, dass die regelmässige Ursache aller Krisen vorwiegend Kapitalmangel war. Aber die Weltbörsenlage lasse gerade jetzt nicht auf einen solchen schüessen. Im Gegenfeil, es stehe fest, dass die Investitionsmöglichkeiten, die besonders durch den langen Verzicht auf die Erneuerung des fixen Kapitals Mitgliedsbeiträge für den Jüdischen Central-Verein ""Landesverband Gross-Berlin auf Postscheckkonto Berlin: 115501 während ..der .Krise.njahre. vorbereitet wurden, . noch lange nicht erschöpft sind. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Lage der Rohstoffländer aufmerksam gemacht deren Wohlsrand in der letzten Zeit, erst wieder gestiegen ist'und die daher ihre Ueberschüsse in neue Anlagen innerhalb ihrer Nationalwirtschaften investieren. Dem jetzigen Wirtschaftsaufschwung wohnen, wie von allen massgebenden Stellenbetont wird, soviele Reservemöglichkeiten innr\ dass man auch die letzte Börsenbaisse nicht nur für ein Anzeichen einer bald kommenden Abwärtsbewegung halten dürfe. Dr. Erich Gohfeld. Der „Privaten -jüdischen Lehranstalt für handwerkliche und gewerbliche Ausbildung auswanderungswilliger Juden des „ORT" in Berlin" soll im Oktober d. J. eine Abteilung für Herrenschneidern (Lehnlauer drei Jahre) angegliedert werden. Die Schulgebühren sollen 20 RM monatlich betragen. Es werden aufgenommen nur 25 jüdische Jugendliche im Alter von 14 bis IS Jahren, die nachweislich auszuwandern beabsichtigen. Aufnahmeaesuche sind sofort an die Gesellschaft „ORT".. Abteilung Deutschland E. V., Berlin NW 87, Siemensstrasse 15. einzureichen. Die Ledcrgrösshamilung Stern & 3Iayer in Frankfurt a. 31 .beging ihr 25jähriges -Jubiläum. Um Irrtümern vorzubeugen, weist der Hilfsverein der Juden in Deutschland darauf hin, dass das neue Heft des Korrespondenzblattes „Jüdische Auswanderung" nicht nur von ihm direkt bezogen werden kann, sondern zum Preise von 1,50RM. in allen jüdischen ßuehvertrieben erhältlich ist ich kaufe Gemälde alter und neuerer Meister Autegrafen, Antiquitäten Gemälde-Verkauf A. Blumenreich / BerSsn W 35 '.-Köster-Ufer57 / Telefon: 21 30 33 C Unterricht Privatstunden Stenografie. Maschinenschreiben, Büro- Mode. Dahlmann- Strasse 30. 86 3 Unterricht. Nachhilfe. Lehrerin Gronau Güntzel- Strasse 60. Tel S7 07 58 Privat- Putzfachscbule Beer. Kurfürsten Strasse 123. Berufe Haus-Abendkarsa. Musik Klavierstinimea. Tonveredeln. Klaviere, Monatsmiete 8.—. Kaufberechtigung. Radio, iüd Schallplatten. Akkordeons. Pianonaas Alt-Moabit 86c. * Klavierstimmer. 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