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Central-Verein-Zeitung · 1937-08-05 · 31 (5.8.1937) · page 1

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
31 (5.8.1937)
Date
1937-08-05
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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XVL Jahrgang / Nr. 31 Berlin^ 55 August 1937 Preis 10 Pfennig ALLGEMEINE ZEITUNG DES JUDENTUMS Geschäftsstelle (Verlag, Schriftleitang, Anzeigenannahme, Vertriebsabteilang): Berlin W 15, Emser Strasse 42. Fernsprecher: J 2 Oliva 8141-45. Telegrammadresse: Centralglatöen, Berlin, Postscheckkonto: Berlin <0o44. Die C.-V.-Zeitung erscheint wöchentlich am Donnerstag. Redaktionsschluss: Dienstag. Bestellungen nimmt jedes Postamt und die Geschäftsstelle entgegen. Zustellung erfolgt durch die Post, die die Gebühren durcü den tostboten erhebt. Bezugspreis vierteljährlich 81 Rpf. (einschl. 22,74 Rpf. Postzeitungsgebühr) zuzügl. 18 Rpf. Bestellgeld. Für Ausland vierteljährlich 2,30 RM (umgerechnet in die Landeswährung) einschl. Zustellgebühren, hmzeinnmmer 10 Rpf. (Ausland 20 Rpf.) Im Falle höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Nachlieferung oder Rückvergütung der gezahlten Beträge. — Anzeigeitgebühren: Preisliste 5 gültig. Die 12gespaltene xnm-ZeileJU Kpr, für Stellengesuche 10 Rpf.. für Familienanzeigen 16 Rpf., weitere ermässigte Grundpreise s. Preisliste. Einzelanzeigen nur gegen Vorauszahlung. — Anzeigenschluss: Dienstag. Platzu. Datenvorschriften ohne Verbindlichkeit. Vorgänger der Peel-Vorschläge Von Dr. Kurt Stillschweig I. „Das Palästinamandat soll enden und durch ein Vertragssystem nach den Vorgängen im Irak und in Syrien ersetzt werden" („... in accordance with the precedent set in Iraq and Syria") — mit diesem Satz beginnen die Erörterungen des Peel- Berichtes über die Einzelheiten des Teiiungs vor Schlages. Anders ausgedrückt: Die geplante Neuordnung Palästinas soll — unter Berücksichtigung der besonders gelagerten Verhältnisse — nicht in völkerrechtlich neuen Formen, sondern mit Hilfe eines Vertragssystems vollzogen werden, das bereits in der Vergangenheit zur Anwendung gekommen ist. Worin besteht dieses System? Bei Beantwortung dieser Frage muss man von dem geltenden Mandatsrecht ausgehen, dessen Grundgedanken aufs engste mit der politischen Lage bei Beendigung des Krieges verknüpft sind. In den letzten . Kriegsjahren hatten die Alliierten wiederholt und feierlich den Grundsatz vom Selbstbestimmungsrecht .der Völker als oberstes Kriegsziel verkündet. Hiernach sollte der Wille der Nationen über territoriale Umgestaltungen entscheiden. Annexionen dagegen galten als Verletzung dieses Willens und erschienen deshalb als unzulässig. Wollten sich die Alliierten nicht mit ihren eigenen Grundsätzen in Widerspruch setzen, so konnten sie sich also die im Vorderen Orient gelegenen Teile der Türkei nicht zueignen. Ja sie mussten, sollte das Selbstbestimmungsrecht im nahen Osten keine Redensart bleiben, dem politischen Willen der Bevölkerung in den ehemals türkischen Gebieten Rechnung tragen. Der einfachste Weg hierzu wäre die Errichtung unabhängiger Staaten gewesen, etwa nach dem Vorbild Polens oder der Tschechoslowakei. Allein dieser Weg schien den Staatsmännern der Alliierten nicht gangbar. Die Bevölkerung der in Frage stehenden Gebiete, so meinten sie, sei zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts noch nicht reif; sie müsste deshalb erst zu eigenem staatlichen Leben erzogen werden. Wer sollte der Erzieher der als unmündig angesehenen Nationen sein? Nach Rudyard Kipling war-es die „Pflicht des weissen Mannes" (white mans bürden), noch nicht entwickelten Völkern das Licht der Aulklärung zu bringen. Die Völkerbundssatzung steigerte dieses Dichterwort zu einem völkerrechtlichen Prinzip. Sie erklärte: Die Entwicklung der noch nicht vorgeschrittenen- Völker sei eine „heilige Treupflicht der Zivilisation" (a sacred turst of civilisation), die von Belgien, Japan, Welzin an Iis Linie Die Aufsätze Dr. Anneliese Landau: Kaimans „Kaiserin Josephine". — Mala Laaser: Karl und Manci (Fortsetzung). — Hans Reichmann: Zu Ludwig Holländers Gedenken. — Dr. Erich Gottfeid: Welthandel in Altstoffen. — Dr. Walter Breslauer: Ueber Gemeindearbeit. Die Seilagen Der Züricher Kongress. — Die Judische Gemeinde. — Wirtschaft der Woche. — Sportblatt. — Schachecke. Der XX. Zionistenkongress ist am Dienstag, 3. August, 8 Uhr abends, im Züricher ' Stadttheater eröffnet werden. Zwrei Momente gaben ihm eine besondere Note: Die Tatsache, dass es sich um einen Jubiläumskongress handelt und die Notwendigkeit, Entscheidungen von besonderer Tragweite für das Schicksal des Zionismus und das jüdische Aufbauwerk in Palästina zu treffen. Die Feierlichkeit der Eröffnungssitzung war deshalb mehr als nur traditionell. Ueber 500 Delegierte, einige tausend Gäste, über 250 Journalisten aus allen Teilen der Welt sind anwesend, ferner eine Anzahl politischer Persönlichkeiten, unter ihnen Vertreter der Schweizer Behörden. Kongresspräsident ist, wie Weizmann es vorschlug, M. M. Ussischkin. Unter stärkster Spannung nimmt nach den Eingangsformalitäten Weizmann das Wort. Der Präsident der Zionistischen Weltorganisation geht von einem Ueberblic-k über die Lage der Juden in ihren einzelnen Aufenthaltsiäiidern aus. (Diesen Teil seiner Ausführungen bringen wir im zweiten , Beiblatt.) - Den Schluss seiner Rede bildete eine, wenn auch zunächst .nur skizzenhafte Darstellung des Zentralproblems des gegenwärtigen Kongresses, des Teilungsvorschlages der britischen Regierung. Der Kongress, so sagte Weizmann, erwarte sicherlich von ihm ein Wort über die aktuelle politische Frage. Darüber werde er sich Mittwoch ausführlich äussern. In dem Bericht der Kgl. Kommission gebe es einige Punkte, gegen die sich von jüdischer Seite entschiedene Kritik erheben müsse. Im ganzen aber erfordere dieser Bericht als ein ausserordentlich bemerkenswertes Dokument, dass man ihm von jüdischer Seite tiefsten Respekt entgegenbringe. Der historische Rückblick, der in dem Bericht getan wird, sei ein Kapitel, das von tiefer Sympathie für die Bestrebungen und Erfolge des jüdischen Volkes in Palästina zeuge. Es habe bis jetzt noch nie ein amtliches Dokument gegeben, in dem diese Sympathie so unumwunden und rückhaltlos ausgesprochen worden wäre. Andererseits aber sei der Bericht auf einer fundamentalen irrigen Auffassung aufgebaut. Er gehe von der Voraussetzung aus, dass das Mandat sich als undurchführbar erwiesen habe. Das, sagte Weizmann, bestreiten wir.- Die Auffassung des Berichtes wird durch ihn selbst widerlegt, indem unsere Erfolge bestätigt wrerden. Nicht das Mandat hat versagt oder sich als undurchführbar erwiesen, sondern die Verwaltung hat niemals ernstlich versucht, es zu verwirklichen. Auf diese Weise, fuhr Weizmann fort, ergebe sich eine Inkonsequenz, ein klaffender Widerspruch zwischen der richtigen Analyse der Verhältnisse und den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichtes. Es liege ein Widerspruch darin, dass die Gerechtigkeit unserer Sache anerkannt wird, während die Empfehlungen darauf hinauslaufen, den jüdischen Bestrebungen in Palästina Beschränkungen 'aufzuerlegen. Das Ganze scheine eine moderne Version der alten, aus pharaonischer Zeit überlieferten Angstvorstellungen zu sein: „Lasset uns klug handeln, dass sich das Volk Israel nicht vermehre." Weizmann wandte sich einer Kritik an dem Statement of Policy der britischen Regierung zu, besonders an dem Punkt, in dem für die kommenden acht Monate eine Einschränkung der jüdischen Einwanderung auf bloss 8000 Einwanderer sämtlicher Kategorien vorgesehen ist. Diese Massnahme stehe in absolutem Widerspruch zu den Ergebnissen der von der Kgl. Kommission durchgeführten Untersuchung und gegen sie müsse sich unser schärfster Protest richten. Obwohl somit der Bericht der Kgl. Kommission, erklärte. Weizmann zum Schluss, uns in vieler Beziehung nicht gerecht wird, müssen wir in ihm trotzdem einen konstruktiven Versuch zu einer Lösung des Problems erblicken. Wir müssen feststellen, dass in ihm ein Ton mitschwingt, der das Judentum zurückführt zu dem Ausgangspunkt vor 40 Jahren und eine Vollendung des jüdischen Palästinaaufbaus in einem Sinne zu verheissen scheint, die in gewisser Beziehung der Herzischen Konzeption des Judenstaates entspricht. Die äusserst abgewogenen Darlegungen Weizmanns machten auf den Kongress tiefen Eindruck. Frankreich und England im Auftrag des Völkerbundes erfüllt werden sollte. Aus diesem Grundgedanken ergibt sich notwendig eine zeitliche Begrenzung der Mandate. Ist es nämlich Zweck des Mandatssystems, die in Frage stehenden Völker zu entwickeln, so besteht für die Aufrechterhaltung des Mandats kein Anlass mehr, sobald im Einzelfall die Entwicklung hinreichend fortgeschritten ist. Infolgedessen bestimmt die Völkerbundssatzung: Die Mandatsgebiete sollen unter fremder Vormundschaft nur „bis zu dem Zeitpunkt bleiben, in dem sie fähig sind, sich allein zu regieren" (to stand alone). Ist dieser Zeitpunkt erreicht, so tritt ihre „Emanzipation" ein, das heisst sie verwandeln sich von Mandatsgebieten in selbständige Staaten. Eine derartige Verwandlung geschieht freilich nicht automatisch. Vielmehr'ist, um die eingangs zitierte Wendung des Peel-Berichts zu wiederholen, hierzu ein „Vertragssystem" erforderlich, wie man es bereits im Irak und in Syrien zur Anwendung gebracht hat. IL Bei Einführung des englischen Mandats über den Irak zeigte die einheimische Bevölkerung eine starke Opposition gegen die britische Vormundschaft. Infolgedessen sah sich die englische Regierung zu zwei Konzessionen genötigt: Erstens gab der englische Zivilkommissär schon vor der Mandatserrichtung die ausdrückliche Zusicherung ab, dass. die geplante Regelung nur solange in Kraft bleiben solle, bis der Irak „auf eigenen Füssen stehen kann, worauf das Mandat beendet sein wird". Zweitens wurde das Mandat nicht in der sonst üblichen Form einer- Ermächtigung des Völkerbundes an die Mandatarmacht, sondern in Gestalt eines „Bündnisvertrages" abgeschlossen (1922), wobei man besonders hervorhob, dass die - britische Regierung „auf den Wunsch S. M. des Königs vom Irak" dem Mandatsgebiet „Rat und Hilfe" angedeihen lassen würde. Mag in Wahrheit der anglo-irakische Vertrag mehr dem Typ des Protektoratsabkommens als dem des Bündnisvertrages entsprochen haben — völkerrechtlich bedeutete die gewählte Vertragsform jedenfalls von vornherein einen wesentlichen Schritt auf dem Wege zur Verselbständigung des Mandatsgebiets. Dem ersten Schritt zur Unabhängigkeit folgten weitere. In den Jahren 1924, 1926 und 1927 wurde der Bündnisvertrag durch Zusatzabkommen ergänzt. Den Schlussstrich setzte schliesslich der Freundschaftsvertrag vom 30. Juni 1930, der die Beziehungen zwischen Grossbritannien und dem Irak auf eine neue völkerrechtliche Grundlage stellte und für die weitere Entwicklung von entscheidender Bedeutung geworden ist. Der Freundschaftsvertrag ging davon aus, dass mit seinem Inkrafttreten alle früheren Verpflichtungen Englands auf „Rat und Hilfe" gegenüber dem Irak erlöschen sollten. Statt dessen sollte eine in dem Vertrag näher geregelte Kooperation zwischen den beiden Staaten stattfinden, durch die England vor allem eine Reihe militärischer Zugeständnisse erhielt (maintain forces upon Iraq territory). Der Vertrag sollte in Kraft treten, „sobald der Irak als Mitglied des Völkerbundes zugelassen ist"' — eine Vorschrift, die dem Art. 6 der irakischen Verfassung entsprach. Die somit zur „Emanzipation" des Irak nötige Vorbedingung, seine Zulassung zum Völkerbund, wurde im Jahre 1932 erfüllt. Hierbei trat das sich aus der Völkerbundssatzung ergebende Problem in den Vordergrund: War der Irak fähig, im Sinne der Satzung „allein zu stehen" (to stand alone)? Diese Frage betraf, wie 'die Ständige Mandatskommission hervorhob, eine „Tatfrage", die nach fünf Grundsätzen entschieden werden sollte: Erstens musste das Mandatsgebiet, um sich „allein zu regieren", einen amtlichen Organisationsapparat aufweisen können, der in der Lage war, „das regelmässige Funktionieren des notwendigen Staatsdienstes zu gewährleisten". Sodann musste die Fähigkeit des Irak, „seine territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit zu bewahren", dargetan werden. Ferner musste der künftige unabhängige Staat Gewähr für Aufrechterhaltung „der öffentlichen Ruhe in dem ganzen Territorium" bieten können. Ausserdem musste er über die notwendigen „finanziellen Hilfsmittel" zu verfügen in der Lage sein und schliesslich musste er eine hinreichende „Gesetzgebung und Gerichtsorganisation besitzen". Der Völkerbund hat angenommen, dass der Irak diese Vorbedingungen erfüllt. Der Aufhebung des englischen Mandats stand somit nichts im Wege. Freilich wurde-die Mandatsbeseitigung nicht ohne Vorbehalte beschlossen. Vielmehr meinte die Ständige Mandatskommission: Wünsche der Irak als gleichberechtigtes und unabhängiges Mitglied in die Staatengemeinschaft einzutreten, so müsse er gewisse Verpflichtungen übernehmen. Vor allem sei" erforderlich, dass er Minderheitenschutz, bestimmte Fremdenrechte, Gewissensfreiheit und die Erfüllung seiner völkerrechtlichen Verbinlichkeiten garantiere — eine Auffassung, der sich der Völkerbund ansckloss. Der Irak hat die ihm angetragenen Verpflichtungen übernommen und ausdrücklich erklärt, dass diese Verbindlichkeiten nur durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Völkerbundsrat abdingbar sein sollen.' Ueberdies soll jedes Völkerbundsmitglied das Recht haben, dem Rat eine Vertragsverletzung anzuzeigen. Die endgültige Liquidierung des Mandats über den Irak erfolgte in der 13. Bundesversammlung. Die Versammlung nahm am 3. Oktober 1932 das irakische König-

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