Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 22 (3.6.1937)
- Date
- 1937-06-03
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
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c-v.- Zeitung Nr. 22 WIRTSCHAFT DER WOCHE SeitelS 3. Juni 1937 Altbesitzanleiheauslosung und Vorzugsrente Die Altbesitzer von Anleihen des Reichs und der Länder erhielten nach dem Anleiheablösungsgesetz vom 16. Juli 1925 (vgl. Text bei Wittelshöfer, Sozial- und Wirtschafterecht, T. 29) im Umtausch gegen ihre entwertete Markanleihe Anleiheablösungsschuld und ein über deren Nennbetrag lautendes Auslosungsrecht, auf Grund dessen sie an den jetzt zweimal jährlich stattfindenden Ziehungen der Anleiheablösungsschuld teilnehmen. Für jedes gezogene Stück erhalten sie das Fünffache seines Nennbetrags zuzüglich 4l% Prozent jährlicher Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1926 bis zum Ende des auf die Ziehung folgenden Kalendervierteljahrs (Auslosungs betrag). Auf Grund der Auslosungsrechte beziehen die ursprünglichen Gläubiger und gewisse Gruppen ihrer Rechtsnachfolger Vorzugsrente, solange sie bedürftig, reichsangehörig und im Inland ansässig sind (allgemeine Voraussetzung der Vorzugsrente). Sie beträgt jährlich 80 Prozent des Nennbetrages des Auslosungsrechts, also z. B. bei 100 RM / loweüerLiiilwggSfeisüiietz Nürnberger Str. 56 (neben Weolworth) 'V 80 RM, jedoch insgesamt nicht mehr als 800 RM jährlich (einfache Vorzugsrente); sie erhöht sich um 25 Prozent bis höchstens 1000 RM, sobald der Gläubiger auf das Auslosungsrecht verzichtet und einen dem Auslosungsrecht entsprechenden Betrag an Anleiheablösungsschuld auf das Reich überträgt (erhöhte Vorzugsrente), und um weitere 25 Prozent bis höchstens 1200 RM, wenn er zur Zeit des Verzichts das 60. Lebensjahr vollendet hat (doppelt erhöhte Vorzugsrente). Auslosungsrechte, für die einfache Vorzugsrente bezogen wird, ruhten bisher. Erstmalig mit der Anfang dieses Monats stattfindenden Ziehung nehmen auch sie an der Auslosung teil, eine für diese Vorzugsrentner sehr bedeutsame Neuerung. Es gibt deren immerhin allein aus Vorzugsrenten des Reichs und der Länder Bayern und Baden 362 000 von Auslosungsrechten über ungefähr insgesamt 50 Millionen—Reichsmark .Nennbetrag^ unter ihnen., sicherlich auch eine grosse Anzahl Angehöriger des verarmten jüdischen Mittelstandes. Wird ein solches Auslosungsrecht gezogen, so kann dies zum Verlust der Vorzugsrente führen. Denn sie erlischt automatisch, und der Gläubiger erhält am 1. Oktober, bei den Dezemberziehungen am 1. April, den Auslosungsbetrag, wenn er nicht das Erlöschen dadurch abwendet, dass er auf die Zahlung des Auslosungsbetrages verzichtet und Gewährung der erhöhten Vorzugsrente (Wahlrente) verlangt; in diesem Fall hat er in Höhe des Nennbetrages des Auslosungsrechts Anleiheablösungsschuld auf das Reich zu übertragen. Ist ein Auslosungsrecht über mehr als 12,50 RM (kleinste Stückelung der Anleiheablösungssehuld) gezogen, so .kann er es auch für einen durch diesen Betrag teilbaren Teil des Auslosungsrechts bei der Auszahlung bewenden lassen, für den anderen Wahlrente verlangen. Sind z. B. Auslosungsrechte über 125 RM gezogen, von denen der Gläubiger 100 RM Vorzugsrente bezieht, und verlangt er nur von einem Betrag von 100 RM die Wahlrente; so erhält er am 1. Oktober dieses Jahres einen Auslosungsbetrag von 191,09 RM und ausserdem weiter jährlich 100 RM jetzt als erhöhte Vorzugsrente. Durch die Teilung hat er sich also neben der einmaligen Barauszahlung die Fortdauer der Rente in der bisherigen Höhe gesichert. Hat er vor Ablauf der Wahlfrist das 60. Lebensjahr vollendet, so erhält er sogar 120 RM, also mehr als bisher. Ob und inwieweit ein Gläubiger die Wahlrente verlangt, hat er gegenüber der Reichsschuldenverwaltung innerhalb von vier Monaten (Wahlfrist) zu erklären, nachdem das Ziehungsergebnis im Reichsanzeiger bekanntgegeben ist. Die einzelnen Vorzugsrentner werden ausserdem über die Ziehung ihrer Auslosungsrente noch besonders durch die Reichsschuldenverwaltung unter Belehrung über ihr Wahlrecht benachrichtigt. Stirbt ein Vorzugsrentner innerhalb der Wahlfrist, so sind seine Rechtsnachfolger an seine Erklärung gebunden, soweit er den Auslosungsbetrag gewählt hat. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben oder sich für die Wahlrente entschieden, so haben sie bis zum Abiaul der Wahlfrist ein eigenes Wahlrecht. Für die Wahlrente können sie^sich durch Antrag an die Bezirksfürsorgestelle ihres Wohnorts wirksam nur unter folgenden Voraussetzungen entscheiden: 1. Der verstorbene Vorzugsrentner muss sog. Urerwerber des Auslosungsrechts gewesen sein, d. h. es selbst im Umtausch gegen Markanleihen zugeteilt erhalten haben. ^Er darf es nicht erst von einem anderen (auch nicht durch Rechtsnachfolge von Todes wegen) erworben haben. 2. Der Erbe, Pflichtteilberechtigte oder Vermächtnisnehmer, dem das Auslosungsrecht durch den Tod zugefallen ist, muss die allgemeinen Voraussetzungen für eine Vorzugsrente erfüllen, er muss ferner entweder der Ehegatte oder ein wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähiger Verwandter ersten Grades (Eltern oder Kinder) des verstorbenen Vorzugsrentners sein. Auch wenn von dem gezogenen Auslosungsrecht eine Vorzugsrente bishernicht gewährt wurde, können folgende Arten von Gläubigern, die die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, sich innerhalb der viermonatigen Wahlfrist für die erhöhte Vorzugsrente entscheiden. (Vgl. hierzu Reg.-Assessor Dr. Lorenz von der Reichsschuldenverwaltung im Reichsverwaltungsbl. 1937 S. 255, Schultzenstein-Dieben in „Die Vorzugsrente und Anleiheablösungsgesetz, Carl Heymanns Verlag 1935 S. 63/64.) 1. Ein Urerwerber nur, wenn zur Zeit der Ziehung ein Antrag auf Vorzugsrente, den er vor dem 1. April d. Js. gestellt hatte, noch schwebt. Stirbt er vor Abgab« der Erklärung, dass er, für den Fall, dass sein Antrag für begründet erklärt wird, die Rente wähle, so geht sein Wahlrecht unter den gleichen Bedingungen wie bei bereits laufender Rente auf seine Rechtsnachfolger über. 2. Ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag schwebt oder nicht, folgende Rechtsnachfolger eines verstorbenen Urerwerber s : a) der überlebende Ehegatte, wenn der Urerwerber his zum Tode, seit dem beliebig viel Zeit verstrichen sein kann, eine Vorzugsrente erhalten hatte, b) Kinder oder Eltern, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind. Dabei "braucht in den Fällen zu 2 (praktisch wichtig im wesentlichen nur für die Gruppe b) die Rechtsnachfolge nicht durch Erwerb von Todes wegen, auch nicht unentgeltlich, erfolgt zu sein. Für die Entscheidung zwischen Auslosungsrecht und Rente kann von Bedeutung sein, die Lebenserwartung des Gläubigers, für jüdische Gläubiger auch die Aussichten auf Auswanderung wegen des aus ihr folgenden Erlöschens der Rente, endlich der Einfluss der Auszahlung oder des Bezuges erhöhter Vorzugsrente auf die öffentliche Fürsorge. Hat die Wahl der Rente lediglich den Uebergang von einfacher zur erhöhten Vorzugsrente zur Folge, so führt sie nicht zur Herab-, Setzung der Fürsorgeleistungen,.- da der Mehrbetrag der erhöhten Vorzugsrente nicht angerechnet werden soll. Im übrigen sind in der Kleinrentnerhilfe 22,50 RM der Vorzugsrenten freizulassen, in der übrigen Fürsorge soll (nicht muss) ein Betrag, der geringer sein kann, freigelassen werden. Die Zahlung des Auslosungsbetrages als Anfall eines Vermögens-kann, wenn auch oft nur vorübergehend, die Einstellung der öffentlichen Fürsorge mit der Ungewissheit und den Schwierigkeiten ihrer Wiedererlangung zur Folge haben, in der gehobenen Fürsorge (Kleinrentner, Sozialrentner und Gleichgestellte) allerdings nur, wenn und solange infolge der Auszahlung das Vermögen 5000, bei Ehepaaren 6000 RM übersteigt. Endlich besteht ja erfahrungsgemäss stets die Möglichkeit, die Leistungen der öffentlichen Fürsorge aus anderen Gründen (neue Beurteilung der Bedürftigkeit, geringe Besserung der Verhältnisse) ganz oder teilweise zu verlieren, oder auch die Gefahr, bei weiterer Verschlechterung auf sie angewiesen zu werden. Darum ist es für die zu treffende Wahl wichtig zu wissen, dass der Bedürftigkeitsbegriff der Vorzugsrente wesentlich günstiger als der der Fürsorge ist. Denn erst ein Jahreseinkommen von 1000 RM schliesst eine Vorzugsrente aus. Bei der Berechnung dieser Summe bleiben zudem ausser Ansatz Versorgungsbezüge Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener, Renten aus der Reichsversicherung, Vorzugsrenten, z. B. von noch nicht gezogenen Auslosungsrechten. Auch Unterhaltsbeiträge werden nur angerechnet, wenn sie von unterhaltspflichtigen Ehegatten (auch geschiedenen) oder Verwandten aufsteigender Linie ohne Gefährdung ihres standesgemässen Unterhalts gewährt werden, also nicht Unterhalisleistungen der Kinder und Enkel. Allerdings wird Bedürftigkeit nicht anerkannt, wenn Hilfe offenbar nicht benötigt wird, was gegebenenfalls bei erheblicher Häufung anrechnungsfreier Einkünfte angenommen werden kann. Praktisch aber spielt die Bedürftigkeit im Augenblick der Wahl eine geringe Rolle. Denn in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle, in denen die Wahl der Rente nur den Uebergang von der einfachen zur erhöhten Vorzugsrente bedeutet, ist die letzte Bedürftigkeitsprüfung entscheidend. In den anderen Fällen, in denen dem Wahlberechtigten bisher eine Vorzugsrente noch nicht gewährt wurde, ist die Wahl der Rente überhaupt nur wirksam, wenn seine Bedürftigkeit festgestellt wird. Eine spätere Nachprüfung findet bei Personen über 60 Jahren überhaupt nicht mehr stati, bei anderen erstmalig fünf Jahre nach Beginn der Vorzugsrente (nicht erst der Wahlrente), dann nach weiteren je drei Jahren — eine weit grössere Sicherheit für die Dauer der Bezüge als in der Fürsorge. Endlich ist nur bei UrerWerbern für die Entscheidung wichtig, dass ihre Wahlrente in ihrem Ehegatten und in ihren wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd erwerbsunfähigen Kindern und Eltern wieder aufleben kann. Diese können nämlich innerhalb eines Jahres nach dem Tode eines Urerwerbers, der bis zu seinem Tode Wah 1 r e nte bezogen hat, einen Antrag auf erhöhte Vorzugsrente stellen j(Anwärterrente)5 und zwar, ohne dass sie Erben des Urerwerbers geworden zu sein brauchen. Sie müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Sie schliessen sich gegenseitig nicht aus. Mehrere Anwärter haben allerdings, bevor eine Zahlung erfolgt, die Rente gemäss den Nennbetrag des ursprünglichen Auslosungsrechts unter sich aufzuteilen. Die Rente des einzelnen ist gleich dem auf ihn entfallenden Teil dieses Nennbetrages, ev. auf 120 Prozent erhöht, falls er das 60. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Erlöschen einer Anwärterrente ist endgültig, sie kann weder aufleben noch einem anderen Anwärter zuwachsen. Mehr als dieser gedrängte Ueberblick über die Möglichkeiten, sich und seine nächsten Angehörigen neben oder unabhängig von der öffentlichen Fürsorge mit Hilfe der Vorzugsrenten vor äusserster Not zu bewahren, konnte hier nicht gegeben werden. Ministerialrat i. R, Fritz Wittelshöier. Verzinsung der Auslandsschulden Infolge der Devisenbewirtschaftung können sich die deutschen Schuldner von Auslandsanleihen und Auslandskrediten von einer fälligen Schuld vielfach deswegen nicht befreien, weil die Ueberweisung des Schuldbetrages aus devisenwirtschaftlichen Gründen nicht zugelassen werden kann. In Erkenntnis dieser Sachlage wird nun durch ein Gesetz vom 2 7. Mai 1937 („Reichsgesetzblatt", S. 600) bestimmt, dass bei den Auslandsschulden die Pflicht des Schuldners zur Zahlung des Vertragszinses mit dem Eintritt der Fälligkeit wegfällt. Der ausländische Gläubiger kann dann entweder verlangen, dass der Schuldner den fälligen Betrag in Reichsmark auf ein Sperrkonto zahlt oder er kann erklären, dass er die fällige Forderung gegen eine Verzinsung von höchstens 4 Prozent vom Eintritt der Fälligkeit ab bei dem Schuldner stehen lasse (§ 2). Daneben steht es dem Gläubiger frei, mit dem Schuldner eine Stundungsvereinbarung zu treffen (§ 3). Für die Zeit vor Eintritt der Fälligkeit bestimmt sich die Höhe des Zinssatzes nach den bisherigen Vorschriften. Steuertermine im Juni S.Juni: Abführung der einbehaltenen Lohn- und Bürgersteuer für Arbeitnehmer (ganzer Mai bzw. zweite Maihälfte). 10. Juni: Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Vorauszahlung für Monatszahler für Mai. — Einkommen- und Körperschaftssteuer. Vierteljahresrate gemäss Steuerbescheid bzw. für die Körperschaftssteuer gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. August 1936. 15. Juni: Grundvermögens- und Hauszinssteuer für Juni; Lo'hnsu-ftrnensteuer für Mai. 21. Juni: Abführung der einbehaltenen Lohn- und Bürgersteuer für Arbeitnehmer für die erste Junihälfte. Ausserdem sind die bei den von den Jüdischen Gemeinden erhobenen Gemeindesteuern die Vorauszahlungen für 1937 an den in den einzelnen Veranlagungsbenachrichtigungen aufgeführten Terminen zu leisten.. Zwei Verordnungen über die Verbilligung von Stickstoff- und Kalidüngemitteln („Reichsgesetzbiatt" 1937, S. 593) enthalten Einzelheiten der Kalipreissenkung. Reiseverkehr Wie das Reichsbankdirektorium mitteilt, liegen für den Reiseverkehr nach der Tschechoslowakei Anträge auf Zuweisung von Reisezahlungsmitteln in einem Umfange vor, dass vorerst Anträge" ohne Genehmigung oder Befürwortung einer Devisenstelle nicht mehr entgegengenommen werden. In einer Anweisung des Fachgruppenleiters der Reichsverkehrsgruppe „Kraftfahrgewerbe" über Kraftomnibusreisen in das Ausland wird bestimmt, dass solche Reise in das Ausland neben der reinen Beförderungsleistung auch die Uebernachtung und Verpflegung der Fahrgäste zu umfassen haben. Notizbuch des Kaufmanns Allgemeines Die Industrie- und Handelskammer Krefeld hat ihre bekannten Merkblätter über Umsatzsteuer und gewerblichen Rechtsschutz in völlig neubearbeiteter Auflage herausgebracht. Sie können zum Preise von 1 RM (Umsatzsteuermerkblatt) 0,60 RM (Merkblatt für gewerblichen Rechtsschutz) bezogen werden. Vom Deutschen Normenausschuss (Berlin SW. 19, Beuth-Verlag, Dresdner Strasse 97) sind folgende Normen neu heran sgegeb en worden: ETB.- Vorschriftcn, Zentralheizungen, chemische Thermometer, Feuerschutz, Entwässerung, Kraftfahrbau, Gasfach, Oel-, Fettindustrie, Atemgeräte, Wasserversorgung und Kraftfahrbau. Durch eine. Verordnung des Reichswirtschaftsministers („Reichsanzeiger" Nr. 121/37) ist die Bekanntmachung betreffend das Ausfuhrverbot von Waren geändert worden. Die Reichskennziffer für die Lebenshaltungskosten ist für den Durchschnitt des Mai 1937 mit 125,1 gegenüber dem Vormonat unverändert geblieben. _ Das Wort „Propaganda" zu Zwecken der Wirtschaftswerbung zu verwenden, bezeichnet der Werberat der deutschen Wirtschaft als grundsätzlich unerwünscht. Sein Ersatz durch „Werbung" werde möglich sein. Der Begriff „Propaganda" solle der politischen Betätigung vorbehalten bleiben. Nach. Meldungen der polnischen Fachpresse ist das Kontingent für die polnische Holzausfuhr nach Deutschland für das Vierteljahr von Juni bis August 1937 auf 90 Prozent des in Aussicht genommenen Jahresdurchschnitts festgesetzt worden. Danach beträgt das Kontingent für "Juni.3,15 Mill. Zloty, für Juli 2,70 Mill. Zloty und für August 1,35 Mill. Zloty. Die Möglichkeit, Anschriften in Deutschland durch die Post zu ermitteln, ist zu wenig bekannt. Man schreibt an das Postamt, in dessen Bestellbezirk der Gesuchte mutmasslich wohnt, eine mit 3 Rpf. ffalls mehrere Personen gesucht werden, mit 3 Rpf. für jede gesuchte Person) frei gemachte Postkarte, auf der der Anfragende (Absender) angegeben und der Vermerk enthalten ist: Anschriftsanfrage nach . . . * (Bezeichnung der gesuchten Person). Stunden buchhalter müssen nach § 107a der Reichsabgabenordnung für die^e „geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen" die allgemeine Erlaubnis des Finanzamtes einholen. Diese Erlaubnis ist dagegen nicht erforderlich für Personen, die in einem festen Angestelltenverhältnis stehen und hierbei die Sfeuersachen ihres Dienstherrn zu erledigen haben (§ 107, Abs. 3, Ziffer 3 der Reichsabgabenverordnung). Natürlich darf ein solches Angestelltenverhältnis nicht etwa zum Schein vereinbart sein. Eine Bekanntmachung über den Umtausch von Polnischen Kommunalanleihen wird im „Reichsanzeiger" vom 31. Mai veröffentlicht. Hiernach sind zwischen der Preussischen Staatsbank (Seehandlung), Berlin, und 1. der Komunalny Bank Kredytowy in Posen, 2. der Stadtgemeinde Posen ara 7. April 1937 in Warschau Vereinbarungen über den Umtausch gewisser polnischer Kommunalanleihen in die vom Deutschen Reich ausgegebene Anleiheablösungsschuld nebst Auslosungsrechten getroffen worden. Preisbildung Da sich in letzter Zeit in der Dienststelle des Reichskommissars für die Preisbildung Eingänge aller Art. Anfragen und Anträge, die nach den veröffentlichten Richtlinien entweder überhaupt zur Zuständigkeit anderer Behörden gehören oder aber dem Reichskommissar über die Wirtschaftsverbände oder nachgeordnete Behörden vorzulegen wären, häufen, werden in Zukunft derartige Eingänge nicht mehr beantwortet werden. Es ist Sache der'Antragsteller, sieh über den vorgeschriebenen Dienstweg zu unterrichten. Im „Reichsanzeiger" Nr. 116/1937 veröffentlicht die Uebmvaehungsstelle für unedle Metalle eine Bekanntmachung K.P.338 betr. Kurspreise für unedle Metalle. Nach einer Bekanntmachung der Reichsstelle für Getreide beträgt der Monopolverkauf für Walf leise hm eh 1 250 RM je Tonne,, für Langustenand Kr.eJ591n.ehl 125 RM je Tonne, Nochmals: Der ältere Angestellte Auf Grund unserer Veröffentlichungen über die Lage des älteren jüdischen Angestellten sind uns zahlreiche Anregungen aus Kreisen der Betroffenen zugegangen. Wir veröffentlichen im folgenden eine Zuschrift, die von allgemeinem Interesse sein dürfte: „Viele abgebaute Angestellte haben Stenographie und Schreibmaschine gelernt, in der Hoffnung, hierdurch eine neue Tätigkeit zu finden. Dies scheitert jedoch an dem guten Willen vieler Firmen, frei von Vorurteilen auch männliche Arbeitskräfte als Stenotypisten einzustellen. Vielleicht wird beim älteren Angestellten das Diktat in der ersten Zeit um Bruchteile, einer Sekunde langsamer sein als bei der. jungen weiblichen Kraft, aber Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Fleiss bringen diese Zeit in der Gesamtleistung auf die Dauer wieder ein. Auch als Kraftwagenführer für Lieferwagen dürften jüdische Angestellte, die häufig im Besitz eines Führerscheines sind, in Frage kommen." Anmerkungen zur Weltwirtschaft Auch in der letzten Woche konnten sich die Preisnotierungen für die meisten Waren auf den internationalen Märkten behaupten, so dass eine ziemlich ruhige und gleichmässige Entwicklung zu verzeichnen ist. Man muss daher annehmen, dass eine weitgehende Bereinigung der Märkte von spekulativen Einflüssen Platz gegriffen hat. Auf den Metallmärkten sind die Gerüchte um eine neue Kupferrestriktion nunmehr verstummt. Diese sollte wieder eingeführt werden, wenn entweder die Raffinadevorräte um 50 000 to gegenüber dem Januarstand zunehmen oder der Londoner Preis für Standardkupfer unter 50 Pfd. Sterl. fallen würde. Da beides noch keineswegs eingetreten ist, hält man die Restriktion nicht für aktuell. Ausserdem sind die Weltkupfervorräte (lt. „Dtscb. Wirtsch.-Ztg." 20/37) nach den neuesten Statistiken um 25 000 to gesunken, der Verbrauch ist weiter gestiegen, in USA um 1000 to, in der übrigen Welt um 5500' to. Dass bei einer solchen Situation, insbesondere wegen des Vorratsrückgangs, eine Restriktion überflüssig wäre, dürfte allgemein anerkannt sein. Für den Weltkaff-eemarkt ist der in der vergangenen Woche erfolgte Abschluss des Konveniums der brasilianischen Kaffeestaaten von Bedeutung. Von den zahlreichen Vereinbarungen sei nur erwähnt: 70 Prozent der Kaffee-Ernte 1937/38 werden aus dem Markt gezogen und vernichtet. — Zur Finanzierung dieser Stützungsaktion legt das Kaffeeamt eine Obligationsemission mit 15 Jahren Laufzeit und 6 Prozent Verzinsung auf. — Um die Mittel bereits vor Unterbringung dieser Emission bereitzustellen, nimmt die Bundesregierung eine Notenemission von 500 Mill. Milreis vor, die dem Kaffeeamt zur Verfügung gestellt wird. Nach den Berechnungen der „Nachrichten für Aussenhandel" (115/37) wird aber selbst diese beschlossene Vernichtung nicht ausreichen, um am Ende des Erntejahres 1937/38 den brasilianischen Kaffeemarkt völlig ins Gleichgewicht zu bringen. Andererseits aber hält man es nicht für unwahrscheinlich, dass allem Anschein nach der brasilianische Kaffeemarkt Ende 1939 das seit langem erstrebte statische Gleichgewicht erreichen wird, also dann keine wesentlichen Ueberschiisse aus alten Ernten mehr auf den Markt drücken werden. Eine, ziemliche Bewegung war in der letzten Woche auf dem Weltteemarkt zu verzeichnen. Es wurde bekannt, dass der internationale Teeausschuss die Ausfahrquote für die an der Ausfuhrbeschränkung beteiligten Regierungen für das laufende Wirtschaftsjahr zu erhöhen beabsichtigt, was eine gewisse Unsicherheit auf dem Markt bewirkte. Die Teepreise sind gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent gestiegen. Das ist aber nicht etwa auf eine Verbrauchssteigerung zurückzuführen, sondern lediglich auf die Drosselung der Zufuhren. Jetzt will man jedoch diese Drosselung vermindern, da eine weitere Preissteigerung dazu führen könnte, dass China mit grösseren Mengen als bisher auf dem Weltmarkt ersei einen würde.