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Central-Verein-Zeitung · 1937-05-20 · 20 (20.5.1937) · page 1

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
20 (20.5.1937)
Date
1937-05-20
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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XVI. Jahrg. / Nr. 20 Berlin, 20. Mai 1937 Preis 10 Pfennig ALLGEMEINE ZEITUNG DES JUDENTUMS Geschäftsstelle (Verlag, Schrie Fernsprecher: J 2 Oliva 8141—45. Telegrammadresse: Centralglauben, Berlin. Postscheckkonto: Berlin 70344. Die C.-V.-Zeitung erscheint wöchentlich am Donnerstag. Redaktionsschluss: Dienstag. Bestellungen nimmt jedes Postamt und die Geschäftsstelle entgegen. Zustellung erfolgt durch die Post, die die Gebühren durch den Postboten erhebt. Bezugspreis vierteljährlich 81 Rpf. (einschl. 22,74 Rpf. Postzeitungsgebühr) zuziigl. 18 Rpf. Bestellgeld. Für Ausland vierteljährlich 2,30 RM (umgerechnet in die Landeswährung) einschl. Zustellgebühren. Einzelnummer lORpf. (Ausland 20 Rpf.) Im Falle höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Nachlieferung oder Rückvergütung der gezahlten Beträge. — Anzeigengebühren: Preisliste 5 gültig. Die 12gespaltene mm-Zeüe 20 Rpf., für Stellengesuche 10 Rpf., für Familienanzeigen 16 Rpf., weitere ermässigte Grundpreise s. Preisliste. Einzelanzeigen nur gegen Vorauszahlung. — Anzeigenschluss: Dienstag. Platzu. Datenvorschriften ohne Verbindlichkeit. I$ie ÜViemer Gemeinde H. I. C. WIEN, Anfang Mai. Aus der ausgezeichneten Studie des Dr. Leo Goldhammer über die Juden Wiens (R. Loewit, Wien und Leipzig) ist zu entnehmen, dass die Zahl der in Wien ansässigen Juden von 1857 bis 1921 von 6000 auf 201 000 zugenommen hat und dass sie im letztgenannten Jahre 10,8 Prozent der Gesamtbevölkerung der Stadt ausmachte (vgl. den Aufsatz des gleichen Verfassers „Die Juden Wiens" in C.-V.-Zeitung 1937, Nr. 17). Seither ist sie infolge Geburtenrückgang und' Austrittsbewegung und Nachlassen der Einwanderung bei Zunahme der Auswanderung erstmalig zurückgegangen; sie betrug nach .den Ergebnissen der Zählung von 1935 nur mehr 176 000 Menschen. Von diesen wohnte die überwiegende Mehrzahl, nämlich über 60 Prozent, massiert in vier Bezirken: der inneren Stadt und den östlich, nordöstlich und nördlich anschliessenden Bezirken Leopoldstadt, Brigittenau und Aisergrund. In diesen Bezirken betrug der jüdische Bevölkerungsanteil zwischen 18 Prozent und 38 Prozent; insbesondere die in ausserösterreichischen Staaten beheimateten Juden Wiens dürften Die Auswirkungen des holländischen Arbeitsgesetzes Von unserem H - B er ich t e r s t a 11 er tendam t braSileiroJ Der Verfasser des brasilianischen Sprachkurses, der in dieser Nummer beginnt, Professor Dr. H. Reichmann, war Dozent der University of California und Gymnasiallehrer in Bremen. Seit vielen Jahren gehört er als Professor zum Lehrkörper des Liceu Nacional Rio Branco in Sao Paulo. Viele Auswanderer kennen ihn als Leiter der Sprachkurse des dortigen Hilfskomitees. Um eine lebendige Verbindung zwischen Zeitung und Lernenden zu schaffen, hat sich die Schriftleitung entschlossen, die Uebersetzungen der Uebungsaufgaben korrigieren und zusätzliche Fragen im Rahmen des Möglichen beantworten zu lassen. Die Einsendungen mit der Anschrift: An die C.-V.-Zeitung, Abtig. Sprachkurs, Berlin W 15, Emser Strasse 42, müssen bis spätestens Dienstag früh nach dem Erscheinen der betreffenden Aufgabe, eingegangen und deutlich, einseitig mit breitem Rand, geschrieben sein; ein adressierter Freiumschlag ist beizufügen. nahezu zur Gänze in den genannten Stadtgegenden wohnhaft sein. Dass die ökonomische Lage dieser Teile der jüdischen Bevölkerung eine schlimme ist, geht allein daraus hervor, dass die Häuser in den vier judenstärksten Bezirken Wiens um rund ein Fünftel stärker belegt sind, als es dem Gesamtdurchs.chnitt entspräche. Das Zimmer- und Bettstellenvermieten ist eine der stärksten Einnahmequellen der dortigen Judenschaft. Aber auch die Wohnverhältnisse der bürgerlichen Schicht sind unendlich viel bescheidener als in irgendeiner anderen Stadt des deutschen Sprachgebiets. Fliessendes Wasser und Zentralheizung sind noch längst keine Selbstverständlichkeiten, und die Möblierung mit Urväter-, hausrat ist so, wie wir sie allenfalls von den Wohnungen unserer Grosseltern her in blasser Erinnerung haben. In die berufsmässige Gliederung der jüdischen Bevölkerung gewährt die Berufs- Ämsterdam, 16. Mai. Das mehrfach erwähnte neue holländische Arbeitsgesetz über die selbständige Tätigkeit von Ausländern ist jetzt im „Staatsblad" publiziert worden. Das Rätselraten über dieses Gesetz ist — wie wir sehen werden — damit auch noch nicht beendet, aber es liegt nun wenigstens der einwandfreie Text vor, aus dem sich die Grundhaltung ergibt. Das Gesetz ist nämlich nur eine Ermächtigung an die Regierung . zum Erlass von Vorsehriften im Rahmen dieses Gesetzes, eine Ermächtigung, von der die Regierung Gebrauch machen"kann, aber nicht muss. Die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes beweist ja auch schon, dass man sich zu ihm entschlossen hat. Aus den Verhandlungen in der zweiten Kammer geht hervor, dass die Parteien und der Minister dies Gesetz nur als Notbehelf innerhalbder wirtschaftlichen Krise zur Annahme empfohlen haben. Immer wieder ist betont worden, dass dieses und jedes andere Arbeitsgesetz, das die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen beschränkt, der holländischen Volksart widerspricht, das Gesetz sei aber notwendig, um die Umgehungen des bisherigen Arbeitsgesetzes zu verhindern. Nach diesem war nämlich eine Genehmigung für alle Arbeit gegen Lohn oder Gehalt erforderlich, und es war nun v oftmals vorgekommen, dass Personen, die bisher als Angestellte gearbeitet hatten (Schneider, Schuster und vor allem Vertreter), nach Erlass dieses Gesetzes „auf eigene Rechnung" oder „selbständig" arbeiteten und so ausserhalb der Genehmigungsvorschriften standen. Diesen allgemein bekannten Zustand soll das jetzige Gesetz in erster Linie bekämpfen. In der Präambel des Gesetzes wie ausserdem am Schluss ist besonders darauf hingewiesen, dass diese ganze gesetzliche Massnahme nur durch den Zwang der Verhältnisse zu erklären sei. Nach Art. 13 verliert dies Gesetz seine Gültigkeit drei Monate, nachdem die Regierung erklärt, dass die Umstände, die dies Gesetz verursachten, nicht mehr gegeben sind. Obwohl niemand weiss, wie sich das Gesetz im einzelnen auswirken wird, und diese ganze Auswirkung — wie so oft betont — in der Hauptsache von der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes abhängt, handelt es sich hierbei um eine keineswegs theoretische Feststellung. Die. Entstehungsgeschichte des Gesetzes, die massgebenden ministeriellen Aeusserungen und nicht zuletzt der ausdrücklich festgelegte Passus bez. der Aufhebung des Gesetzes beweisen, dass die holländische Regierung nicht im entferntesten einwandererfeindlich gesinnt ist oder dass es sich gar um eine Massnahme handelte, die ausschliesslich gegen die eingewanderten Juden aus Deutschland gerichtet wäre. Das Gesetz "bestimmt nun zuerst, wer ein Fremdling (vremdeling) ist, nämlich der, der kein Holländer ist oder auch aus sonstigen Gründen nicht die holländische Staatsbürgerschaft besitzt. Durch diese an sich selbstverständliche Erklärung wird die so oft problematisch gewordene Frage geklärt, ausserdem wird festgelegt, dass grundsätzlich alle Nichtholländer ohne Rücksicht auf die Länge des Aufenthaltes in Holland unter diese Bestimmungen fallen. Unter dem „selbständigen Ausüben eines Berufes oder Betriebes" (zelfstandig uitoefenen van een beroep of bedrijf) wird jede Tätigkeit, gleich ob gegen Bezahlung oder ohne "Entgelt verstanden. Ausdrücklich wird bestimmt, dass unter selbständiger Tätigkeit auch die Tätigkeit bei einer Aktiengesellschaft oder sonstigen juristischen Person mitverstanden wird, d. h. die Tätigkeit, die sonst bei derartiden Unternehmungen von dem Leiter ausgeübt wird. Das Gesetz gibt nun der Regierung das Recht, die Ausübung der erwähnten Tätigkeit durch die bestimmten Personen von einer Genehmigung abhängig zu machen. Damit ist also die generelle Genehmigungspflicht für alle selbständigen Tätigkeiten kodifiziert, und aus den Ausführungsbestimmungen wird man ersehen, wie die Regierung ihre Absichten zu verwirklichen gedenkt. Der Erlass der Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes erfolgt auf Veranlassung des Ministers für Handel, Industrie und Schiffahrt. Handelt es sich um Vorschriften für Unternehmen, deren Aufgabengebiet andern Ministerien unterstehen, so ist dieses Ressort zu hören. Erst die Ausführungsbestimmungen werden nun ergeben, ob man von der eingeräumten Ermächtigung zur Konzessionierung aller Betriebe und Berufe sofort allgemein Gebrauch macht oder ob man, wie seinerzeit bei den Angestelltengesetzen, nur einzelne Berufsarten herausgreift. Es ist anzunehmen, dass man dieses „Listensystem" nicht wüeder anwendet, in jedem Falle wird man aber wrohl auf die Länge des Aufenthalts bzw. die Dauer des bestehenden Unternehmens Rücksicht nehmen. Der Minister hat bei den Beratungen immer wieder betont, dass wirtschaftliche Werte unter keinen Umständen zerschlagen werden sollen, und es ist darum zu hoffen, dass bestehende Unternehmungen die Genehmigung automatisch erhalten. Das Problem ist nur, welche sonstigen Gesichtspunkte für die Erteilung der Genehmigung massgebend sein werden. Wird dabei die Grösse eine Rolle spielen? Wird man untersuchen, ob die selbständige Tätigkeit im eignen Geschäft auf wirtschaftlich gesicherter Basis erfolgt? Wird die Frage „der wirtschaftlichen Notwendigkeit" eine Rolle spielen bei der Genehmigung für die Tätigkeit des einzelnen bzwT. des. gesamten Unternehmens? Wird es von Bedeutung sein, wenn Holländer in dem betreffenden Unternehmen engagiert sind? Kurz eine Fülle von Fragen, auf die das Gesetz auch nicht einmal in Grundzügen eine Antwort gibt. Sehr eingehend regelt das Gesetz die Strafvorschriften, dagegen ist nichts über ein Rechtsverfahren gegen die Ablehnung der Genehmigung gesagt. Dieser letzte Punkt ist mehrfach bei der Beratung gerügt worden, jedoch hat man sich nicht entschlossen, ein ausgesprochenes Rechtsverfahren festzulegen. Insgesamt bedeutet dieses Gesetz im Augenblick keine Aenderung der wirtschaftlichen Lage der bereits in Holland lebenden jüdischen Einwanderer. Das Gesetz als solches bedeutet aber — und wenn es vorläufig auch nur ein ermächtigender Rahmen ist — eine Einengung der wirtschaftlichen Freiheit des Ausländers, worüber sich der einzelne keinen Täuschungen hingeben sollte. Statistik der Kultusgemeinde, welche für das Jahr 1935 vorliegt, einen guten Einblick. Sie enthält alle Steuerträger der Gemeinde, wobei zu bemerken ist, dass das Wahlrecht, abgesehen von dem Erfordernis eines mindestens dreijährigen Aufenthalts in Wien, ebenfalls an die Steuerleistung gebunden ist. Doch genügt die Einschätzung auf 60 Groschen pro Jahr und eine wenigstens einmalige tatsächliche Entrichtung während der genannten drei Jahre. Die weitaus grösste Gruppe der Steuerzahler bildet die Gruppe Handel und Industrie einschliesslich Banken und Börse mit über 18 000 Steuerträgern, denen sich die Angehörigen der gewerblichen Berufe einschliesslich des Gastwirtsgewerbes und der Filmbranche mit über 3000 Steuerträgern sowie die Reisenden, Vertreter und Versicherungsfachleute mit 4000 Steuerträgern anschliessend Die zweitgrösste Gruppe unter den Zensiten sind die Angestellten und Arbeiter mit 12 000 Angehörigen; beachtlich ist weiterhin die Gruppe der akademischen und freien Berufe mit 5000 und der Privaten und Pensionisten mit über 6000 Angehörigen. Dagegen beträgt die Zahl der öffentlichen und Gemeindeangestellten einschliesslich des Militärs nur 753 Personen. Für ganz Oesterreich beträgt die entsprechende Zahl 834 bei insgesamt über 200 000 Gemeindebeamten und öffentlichen Angestellten, das heisst weniger als ein halbes Prozent! Demgegenüber hat es wenig zu sagen, dass 60 Prozent der Wiener Anwälte und 50 Prozent der Wiener Aerzte Juden sind — ein Prozentsatz übrigens, der sich erheblich vermindern würde, wenn man auch hier die entsprechenden Ziffern für ganz Oesterreich heranziehen wollte. Dabei ist die Lage eben dieser Berufsgruppen, insbesondere der Aerzte, alles andere als beneidenswert. Viele der von der früheren städtischen Gemeinderatsmehrheit angestellten Aerzte sind entlassen worden, während auf der anderen Seite die öffentlichen Spitäler auf Hilfsärzteposten seit einiger Zeit keine Juden mehr stellen, so dass den jungen Medizinern kaum eine fachärztliche Ausbildungsmögliehkeit offensteht. Die Erweiterung des ärztlichen Tätigkeitsgebietes am Spital der Kultusgemeinde bietet für den Ausfall nur einen ganz minimalen Ersatz. Was die breite Masse der in Handel und Industrie Tätigen, seien es Geschäftsinhaber oder Angestellte, betrifft, so ist zu sagen, dass sie an der rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung Wiens seit Kriegsende einen überdurchschnittlichen Anteil hat. Der ehemals blühende Grosshandel der Kaiserstadt, insbesondere die zahlreichen jüdischen Firmen, die um das Salzgries lokal konzentriert waren, ist infolge der neuen, von den Nachfolgestaaten gezogenen Zollgrenzen so gut wie zugrunde gegangen. Ueberhandnehmender Industriehandel und Boykott jüdischer Geschäftsreisender in der österreichischen Provinz taten das übrige. Eine Firma nach der anderen musste die Tore schliessen. Es ist gar nicht so selten, dass Inhaber ehemals blühender Betriebe auf Wohlfahrtsunterstützung angewiesen sind. Was will es demgegenüber bedeuten, dass einige Reste alten Reichtums wie bei den Rothschilds und Guttmanns und einige Säulen neuen Reichtums wie Krupnik oder Delfiner stehengeblieben sind? Die breite Schicht mittleren Wohlstands ist zerstört und nur da und dort, meist von ostjüdischer Seite, neu aufgebaut worden. Gleichwohl gibt es innerhalb des allgemeinen Rückgangs immer noch eine erhebliche Anzahl von Branchen, in denen der jüdische Einfluss vorherrscht. Dies gilt vom Textilhandel, bei dem von 1619 bei der Handelskammer eingetragenen Firmen 1186 jüdisch sind, vom Weinhandel (208 jüdische Firmen von 280), vom Schuhhandel (759 jüdische Firmen von 1432) und von einigen anderen Handelssparten. Andere grosse Zweige handelsmässiger Betätigung sind im Absterben begriffen, so dass der Prozess der Abdrängung ehemals selbständiger

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