Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 17 (29.4.1937)
- Date
- 1937-04-29
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Palä*tiiia-I msdhaii der C.-V.-Zeitimg Die Offene Tür und Transjordanien Die Abtrennung Transjordaniens von dem übrigen Palästina hat praktisch die völlige Schliessung Transjordaniens für jüdische Niederlassung zur Folge gehabt. Ist diese grundsätzliche Ausschliessung der Juden auch rechtlich begründet oder gibt es Handhaben, auch Transjordanien jüdischer Einwanderung zu öffnen? Das Problem ist mehrfach vor der Mandatskommission verhandelt worden. Das Ergebnis ist, dass kein Zweifel daran besteht, dass die gegenwärtige Uebung jeder Rechtsgrundlage eutbehrt. Gerade jetzt dürfte eine Wiederaufnahme der Erörterungen am Platze sein. Das' Mandat*) erstreckt sich auf Palästina im engeren Sinn (westlich vom Jordan) und Transjordanien. Während Palästina kaum 30 000 Quadratkilometer umfasst und etwa die Grösse von Wales oder Belgien hat, umfasst Transjordanien die dreifache Fläche, ein erheblicher Teil davon ist allerdings Wüste, ein nicht geringer Teil aber fruchtbarer Boden. Auf den 90 000 Quadratkilometern Transjordaniens wohnen 320 000 Menschen, auf den 30 000 Quadratkilometern Palästinas mehr als viermal soviel. Die Ermächtigung, die Art. 25 des Mandats England gab, gewisse Bestimmungen des Mandats mit Zustimmung des Rats des Völkerbundes für Transjordanien auszuschliessen, machte einen ausdrücklichen Vorbehalt für die Art. 15 und 16 des Mandats (Gewissensfreiheit und Gleichberechtigung aller Religionen) und Art. 18, der das sogenannte Prinzip der Offenen Tür enthält. Dieser Grundsatz ist im Anfang des Art. 18 dahin formuliert: die Mandatsmacht hat dafür zu sorgen (sball see), dass in Palästina kein Unterschied zuungunsten der Staatsangehörigen irgendeines Staates, der Mitglied des Völkerbundes ist (inbegriffen Gesellschaften, die nach dem Recht eines dieser Staaten errichtet sind) gegenüber den Angehörigen des Mandatstaates oder irgendeines anderen Staates gemacht wird, soweit es sich um Besteuerung, Handel, Schifffahrt, Ausübung von Gewerben und Berufen handelt. England hat für die Verwaltung Transjordaniens die Form gewählt, die auch bei Irak vorübergehend bestanden hat und die einer verbreiteten Gewohnheit der englischen kolonialen Praxis entspricht. Am 20. Februar 1928 wurde mit dem Emir von Transjordanien ein Vertrag geschlossen, der diesem die selbständige Regierung Transjordaniens überliess, nachdem ein Grundgesetz modernen Inhalts vereinbart war, weiter aber den Emir verpflichtete, dem Rat englischer Berater zu folgen, insbesondere in bezug auf die internationalen Beziehungen und Verpflichtungen. In der Mandatskommission ist die Frage aufgeworfen worden, ob diese Art der Regelung mit dem ursprünglichen Mandat überhaupt noch verträglich sei und nicht eine Abänderung des Mandates selbst bedinge. Insbesondere der langjährige stellvertretende Vorsitzende der Mandatskommission, van Rees, sprach sich in diesem *) Vergl. den Aufsatz „Die völkerrechtlichen Voraussetzungen einer Kantonisicrung Palästinas" von dsm gleichen Verfasser in Nr. 16 C.-V.-Zeitung vom 22. April. Sinne aus. Man hat dann die Bedenken fallen lassen, nachdem der Vertreter Englands die Erklärung abgegeben hatte, der Wechsel in der Regierungsform Transjordaniens betreffe nur die Methode der Verwaltung, die Mandatsmacht übernehme gegenüber dem Völkerbund die Verantwortung für die Durchführung der aus dem Mandat sich ergebenden internationalen Verpflichtungen und die Innehaltung des Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Mitglieder des Völkerbundes. So besteht für Transjordanien eine zweistufige Regelung. Im internen Verhältnis zu England ist der Emir „unabhängig", nach aussen hin hat England dafür geradezustehen, dass der Teil der Bestimmungen des Mandats, der für Transjordanien weitergilt, innegehalten wird. Dazu gehört die sogenannte Offene Tür. Die Frage, ob Juden der Zutritt nach Transjordanien verwehrt werden könne, ist von der Mandatskommission erstmals in der 11. Session (1927) erörtert worden. Damals erklärte der Vertreter Englands, die Mandatsmacht verfolge die Politik, es der Regierung Transjordaniens zu überlassen, ob sie „Juden, die aus Palästina kämen", zulassen oder ausschliessen wolle. Im Hinblick auf die Zusicherungen (pledges), die die Mandatsmacht gemacht habe, könne sie auf Trans jordanien keinen Druck in der Richtung auf Zulassung von Juden ausüben. In der 12. Session (1928) hat der Holländer van Rees die Frage aufgegriffen und ausgeführt, dass Art. 18 des Mandats die Gleichberechtigung für die Ausübung von Industrie oder Gewerbe ausspreche, und dass damit auch der Anspruch auf Niederlassung gegeben sei. Er hat dann den springenden Punkt der ganzen Frage berührt: Juden, die auf Grund der besonderen Bestimmungen für das Nationalheim in Palästina zugelassen sind, haben Anspruch auf die palästinensische Landesangehörigkeit (citizensship). Als palästinensische Bürger sind sie nicht Angehörige eines Staates, der dem Völkerbund angehört und können sich daher Transjordanien gegenüber nicht auf Art. 18 des Mandats berufen." Soweit also Palästinenser in Frage kommen, ist gegen ihre Ausschliessung in Transjordanien von völkerbundswegen nichts auszurichten. Anders ist es mit den Juden, die (ob aus Palästina oder direkt aus ihren Heimatländern kommend) Staatsangehörige eines dem Völkerbund angeschlossenen Staates sind. Auf die Vorhaltungen von van Rees wurde die Erklärung der englischen Regierung dahin berichtigt, dass die Juden allerdings in^Transjordanien die besonderen Privilegien, "die sie für die Zulassung hätten, nicht besässen. Die Frage wurde dann fallen gelassen, weil sie zunächst nur theoretisch sei. In der 15. Session (1929) der Mandatskommission ist die Frage durch das Eingreifen von van Rees restlos klargestellt worden. Auf die formelle Frage, ob die Regierung von Transjordanien Juden die Niederlassung verbieten könne, erwiderte der damalige High Commissioner Sir John Chancellor zunächst, dass Juden verhindert werden könnten, sich in Transjordanien anzusiedeln (could be prevented front settling). Auf die weitere Frage, ob sich dieses Verbot auch auf Juden erstrecke, die Staatsangehörige eines Völkerbundsstaates seien — also auf "solche, die Nichtpalästinenser seien —, erwiderte Sir John Chancellor, er glaube nicht, dass ihre Zurückweisung rechtlich möglich sei (that legally they could not be excluded). Der Schweizer Völkerrecht&lehrer Rappard bemerkte, dass selbstverständlich einzelne unerwünschte Personen ausgeschlossen werden könnten, die allgemeine Ausschliessung von Juden — welcher Staatsangehörigkeit auch immer — Verstösse gegen das Mandat. Sir John Chancellor erwiderte darauf, dass kein gesetzliches Hindernis für die Einwanderung von Juden bestehe, es sei ihm nur darauf angekommen, die einer Niederlassung von Juden abgeneigte Haltung der transjordanischen Regierung zu erklären. Rappard hat daraufhin — ohne Widerspruch zu finden — festgestellt, dass auf Grund der Mandate jeder Angehörige eines zum Völkerbund" gehörenden Staates das allgemeine Recht besässe, in Transjordanien oder sonst ein Gebiet, das unter die A- und B-Mandate fiele, in Transjordanien einzuwandern, um dort eine Berufs- oder Geschäftstätigkeit auszuüben und zu leben. Seither hat sich nichts geändert. Die anerkannte Rechtslage und ihre chronische Missachtung sind gleich geblieben. Derartige Lagen In Jerusalem wurde am 20. April in Anwesenheit von 50 Delegierten aus Palästina und der Diaspora die Sitzung des Zionistischen Aktions-Comites eröffnet. Chaim Weizmann und der Londoner politische Dezernent der Exekutive, Professor Brodetsky, konnten nicht anwesend sein. Sie gaben in Begrüßungsschreiben ihrem Bedauern über ihre Verhinderung Ausdruck. In seiner Eröffnungsrede gedachte der Präsident des Aktions-Comites und des Jüdischen Nationalfonds M. M. Ussischkin der Juden, die seit der letzten Sitzung des Aktions-Comites als. Opfer des arabischen Terrors gefallen sind. Alsdann erstattete der Vorsitzende der Exekutive der Jewish Agency, David Ben Gurion, ein grosses politisches Referat, in dem er dem Entschluss der Jewish Agency Ausdruck gab, jeden Versuch, die Rechte der Juden im Rahmen des Jüdischen Nationalheims zu schmälern, tatkräftigen Widerstand entgegenzusetzen. Zwar sei bisher weder von Seiten der Königlichen Kommission, noch der englischen Regierung eine konkrete Andeutung über den Plan der Teilung Palästinas laut geworden, so dass die ganze Frage zurzeit hoch spekulativen Charakter trage; trotzdem sei es an der Zeit, von der Regierung mit-aller Entschiedenheit die Anwendung einer aktiven dynamischen Politik zu fordern. Vor der Illusion eines „Judenstaats" auf Kosten des weiteren Begriffs eines Jüdischen Nationalheims sei zu warnen, denn hinter seinem Zauberschleier lauere die schwerste Enttäuschung. Ein Jüdisches Nationalheim ohne Jerusalem und Haifa sei nicht denkbar. Zum Schluss übte Ben Gurion scharfe Kritik an der Palästina-Verwaltung, die unbegrenzte Vollmachten und Möglichkeiten zur Liquidierung der Unruhen erhalten, lassen sich nur ändern, wenn die Frage einmal durchgefochten wird Wegen de« Rechts jüdischer Einwanderung nach Transjordanien auf Grund des Art. 18 des Mandates ist auch eine Intervention Amerikas möglich. Der Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten und England, der Palästina betrifft, sichert den Vereinigten Staaten für das gesamte Mandatsgebiet, also auch für Transjordanien, die Rechte aus Art. 18. Diese stehen Juden, die Staatsangehörige eines Völkerbundsstaates oder Amerikas sind, im Gegensatz zu den das nationale Heim betreffenden Rechte, nicht in ihrer Eigenschaft als Juden, sondern als Angehörige ihres Staates zu. Sie stehen hier in einer Linie mit allen nichtjüdischen Angehörigen dieser Länder. Ueberhaupt muss bemerkt werden, dass das Prinzip der Offenen Tür für das gesamte Mandatsgebiet auch dann bestehen bleiben würde, wenn es England gelänge, die sogenannte Kantonisierung, d. h. die räumliche Beschränkung der Bestimmungen über das Nationalheim, durchzusetzen. ' Soweit also amerikanische Bürger, die sich in Palästina niederlassen wollen, in Frage kommen, hätte USA eine Handhabe, gegen eine Kantonisierung zu protestieren. Damit ist aber den jüdischen Massen, die aus Europa kommen, nicht zu helfen. H. K. aber nicht ausgenutzt habe. Noch heute befänden sich die Organisatoren der Unruhen in Freiheit, und diese Toleranz werde als schweigende Billigung gedeutet. Schliesslich werde freilich die Entscheidung in diesem historischen Augenblick nicht von den Arabern und nicht von den Engländern, sondern ausschliesslich von der Mobilisierung der jüdischen Kräfte in Palästina und in der ganzen Welt abhängen. Die allgemeine Aussprache, die am 21. April begann, wurde von Ussischk i n mit einer eindrucksvollen Rede eröffnet, in der er gegen den Teilungsplan protesierte. Der Leiter des Politischen Departements der Jewish Agency, Mosche S h e r t o k, erstattete einen Bericht über die politische Situation in London und in den arabischen Nachbarländern. Am 23. April sprach Dr. Arthur Ruppin über die jüdische Kolonisationsarbeit in Palästina und ihre Erfolge, und hob hervor, dass in den letzten sechs Jahren die Zahl der jüdischen landwirtschaftlichen Siedlungen von 35 auf 53 und die ihrer Einwohner von 5200 auf 14 000 gestiegen sei. In einem besonders der Ansiedlung von Juden aus Deutschland gewidmeten Teirseines Referats führte e?| aus, dass von den 36 000 Juden, die in den letzten Jahren aus Deutsehland nach Palästina gekommen seien, einschliesslich der in Ausbildung, begriffenen Jugendlichen etwa 10 000 auf dem Lande angesiedelt wurden. Die bei der Jewish Agency zu diesem Zweck geschaffene Sonderabteilung habe 400 000 Pfund für diese Kolonisationsaktion investiert. Nach einem Bericht Ussischkins über die Leistungen des Keren Kajemet, insbesondere über dessen Arbeit in Obergaliläa, sprach Joseph W e i t z über das Kolonisationsprogramm im' Beisangebiet. In diesem schwach besiedelten, aber an Quellen reichen Gelände seien jetzt 60 000 Dunam in jüdischem Besitz; weitere 36 000 Dunam Staatsländereien seien von der Pa- Entschiedene Haltung der zionistischen Führung Palästinas neues Strafrecht Von Rechtsanwalt Dr. Hans Kaiisch (Berlin) I. Die Criminal Code Ord. 74/1936 vom 14. Dezember ' 1936 hat das S t r a f r e c h t Palästinas auf neuen Boden gestellt. Der bisherige Zustand war in jeder Beziehung unbefriedigend. Grundlage war das Ottomanische Strafgesetzbuch vom Jahre 1858, das für die Zeit seiner Entstehung den Versuch einer Modernisierung bedeutete. Noch in türkischer Zeit wurde es mehrfach abgeändert, blieb aber im ganzen doch zu rückständig, als dass die Mandatsmacht dauernd mit ihm hätte auskommen können. Die englische Kolonialpraxis, die auch für Palästina massgebend ist, ist daran gewöhnt, Gebiete, die auf den verschiedensten Stufen der Kultur stehen, mit Gesetzen zu versehen. Es hat sich da eine gewisse Routine herausgebildet, die Legislative in jüngeren kolonialen Gebieten ist geneigt, sich dem Vorbild älterer Kolonien anzu-- schliessen. So hat sich ein gewisser Stamm von Gesetzen ergeben, die bei vielen Verschiedenheiten im einzelnen doch grosse Familienähnlichkeit besitzen und teils nach dem Muster des Hauptlandes, teils dem einer anderen Kolonie gearbeitet sind. Das ist aber nicht auf allen Gebieten gleichmässig durchzuführen gewesen. Ziemlich überall steht das Grundstücksrecht für sich, aber auch das Strafrecht bietet gewisse Schwierigkeiten. Das Kernland des Empire selbst kennt keine Kodifikation des Strafrechts. Wichtigste Teile des Strafrechts beruhen heute noch auf ungeschriebenem, durch Entscheidungen der Gerichte festgelegtem Common Law, nur Einzelgebiete sind von Zeit zu Zeit durch besonderes Gesetz geregelt worden. Ein grosser Teil dessen, was kontinentale Rechtssysteme als den allgemeinen Teil des Strafrechts herausgebildet haben, bat noch keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden, es muss aus der Literatur und Entscheidungen erkannt und gelernt werden. An Bemühungen um eine Kodifikation hat es auch in England nicht gefehlt. Von einem der grossen Meister des englischen Strafrechts, Sir James Fitzjames Stephen, rührt der Entwurf eines Strafgesetzbuches her, der zwar nicht Gesetz geworden, aber mit den Erläuterungen des Verfassers in zahlreichen Auflagen als Digest of Ihe Criminal Law eins der Grundbücher des englischen Rechts geworden ist. Indien besitzt ein Strafgesetzbuch, dessen erster Entwurf vom Jahre 1834 keinen Geringeren als Macauley zum Verfasser hat. Der Entwurf eines Strafgesetzbuches für Jamaica, den in den siebziger Jahren R. S. Wright verfasst hat, gelangte zwar nicht in Jamaica zur gesetzlichen Einführung, ist dafür aber die Grundlage einer Anzahl kolonialer Strafgesetzbücher geworden. Das sind die Vorbilder, nach denen auch in Palästina gearbeitet worden ist. Einen völligen Neubau stellt somit das Palästinensische Strafgesetzbuch nicht dar. Palästina besitzt damit etwas, was das Mandatsland selbst nicht aufzuweisen hat. Der neue Code ist nicht ohne mehrjährige Vorbereitung zustandegekommen. Ein erster Entwurf von 1933 blieb liegen. 1936 folgte ein zweiter, an manchen Stellen abgeänderter, das endgültige Gesetz weist auch gegenüber dem zweiten Entwurf Abweichungen auf. Die Entwicklung, die hier stattgefunden hat, ist nicht ohne Interesse. Nirgends hat England das Slrafrecht der Urbevölkerung unverändert beibehalten können. Andererseits müssen überall die besonderen Verhältnisse anders gearteter Kulturen berücksichtigt werden. Auch wo ein starker europäischer Einschlag vorhanden ist, der die Herübernahme vieler Teile europäisch-englischen Strafrechts bedingt, kann diese Rücksicht nicht ausser acht gelassen werden. Daraus ergeben sich Komplikationen. Ein Land solcher Versch 1 i ngung der Probleme auch auf strafrechtlichem Gebiet ist Palästina, wo neben den modernen Juden und der arabischen Oberschicht noch manche Reste primitiver Kultur bestehen. Ein Land, das für einen Teil der Bevölkerung die Polygamie von Rechts wegen zulässt, kann die Bigamie, die sonst schlechthin strafbar ist, nicht einheitlich im Strafgesetzbuch behandeln. Was für den einen erlaubt ist, ist bei dem anderen strafbar. Das ist aber nur ein Beispiel, dem noch manche hinzugefügt werden könnten. In den nunmehr achtzehn Jahren, die England in Palästina herrscht, ist das übernommene Strafrecht keineswegs unberührt geblieben. Eine Reihe von Bestimmungen des Ottomanischen Strafgesetzbuches wurden aufgehoben und durch modernere Regelungen ersetzt. Im ganzen sind zwischen zwanzig und dreissig Gesetze auf slrafrechtlichem Gebiet ergangen. Durch eine Reihe von Criminal Law Amendment Ordinances wurden allzu veraltete Teile des ottomanischen Strafgesetzes modernen Anforderungen angepasst. Die Crim. Law Arndt. O. 501927 regelte erhebliche Teile der allgemeinen Lehren (Teilnahme, Versuch usw.). Andere Gesetze befassten sich mit Vergehen gegen Frauen, Kinder, die Sittlichkeit, mit der Bestrafung jugendlicher Verbrecher, mit Vergehen gegen den religiösen Frieden (Blasphemy O. 43/1929), ■mit der Bekämpfung aufrüherischer Bestrebungengen (Criminal Law (Seditious Offences) Ordinances 1929—1936). Auf die besonderen Verhältnisse Palästinas werfen ein Licht das Gesetz über Kollektivstrafen (Collective Punishments O. 1929-1936) und die Collective Fines 0. 57/36. Von anderen Gesetzen genügen die Namen, um eine Vorstellung vom Inhalt zu geben: Prevention of Intimidation 0. 3/1927 (Antiterrorgesetz, bei Wirtschaftskämpfen zur Anwendung gelangend) Probation of Offenders 0. 13Ü92S (betr, bedingte Verurteilung und Bewährungsfrist), Defamation oft Princes 0. 4/1934 (Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter), Prevention of Cruelty to Animals Ord. 1919—1936 (Gesetz gegen Tierquälerei) und andere mehr. Das Ergebnis war ein Mosaik alttürkischen und modernen englischen Rechtes, umfangreich, unübersichtlich, trotz aller Ergänzungen mit vielen Lücken, im ganzen sehr unbefriedigend. Ein Neubau war auf die Dauer nicht hinauszuschieben. Dass der erste Entwurf von 1933 liegen blieb, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass er noch zu weitgehenden Konzessionen an überlebte Zustände machte. Untsr den Strafarten in sec. 37 war neben Tod, Gefängnis, Geldstrafe u. a. noch die körperliche Züchtigung (flogging und whipping) zu finden. Sec. 40 fügte hinzu, welche Einschränkungen bei Vollziehung der Prügelstrafe zu beachien waren, Frauen und Jugendliche unter 16 Jahren durften überhaupt nicht geprügelt werden. Man kann sich vorstellen, was die blosse Möglichkeit einer solchen Straf Vollziehung (wir haben sie jetzt in Tripolis erlebt) für den an anderes gewöhnten Jischuw bedeuten musste. Es würde kaum ein Trost gewesen sein, dass man sich damit in Gesellschaft der Engländer selbst befunden hätte, bei denen unter sehr einschränkenden Voraussetzungen und in praktisch kaum bemerkbarem Umfang noch körperliche Züchtigung als Strafe zulässig ist. Es ist ein Unterschied, ob eine derartige Strafe als ein fast abgestorbenes Institut, auf dessen Vorhandensein man nicht eben stolz ist, noch nicht völlig aufgehoben ist, oder ob es unter den besonderen Bedingungen eines Mandatsgebiets in einer Kodifikation aufrechterhalten wird. Die bedenkliche Bestimmung ist denn auch im zweiten Entwurf und im endgültigen Gesetz gefallen. Die Bezeichnung Code, die bisher noch kein palästinensisches Gesetz führt, deutet darauf hin, dass ein ganzes Gebiet zusammenfassend und abschliessend geregelt werden soll. Dementsprechend ist denn auch in erfreulichem Gegensatz zur sonstigen Gewohnheit mit dem, was früher war, reiner Tisch gemacht worden. Das Ottomanische Strafgesetzbuch von 1S58 ist restlos aufgehoben. Die vonder Mandatsmacht erlassenen ergänzenden und verbessernden Gesetze sind zum grössten Teil aufgehoben und ihrem wesentlichen Inhalt nach ganz oder teilweise, oftmals wörtlich, in den Code hineingearbeitet worden. Zu diesen aufgehobenen Ordinances, die in der Schedule zum Gesetz aufgezählt werden, — es sind an die zwei Dutzend — treten als Baumaterial für die Kodi-