Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 16 (22.4.1937)
- Date
- 1937-04-22
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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-r WIRTSCHAFT DER WOCHE 5 Die Unterbringung älterer Angestellter Die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung veröffentlicht eine Mitteilung, die sich mit dem Ergebnis der Meldungen über die in-Betrieben mit zehn und mehr Angestellten beschäftigten älteren Angestellten befasst. Die Zählung ergab, dass in 39872 Betrieben und Verwaltungen mit zehn oder mehr Angestellten insgesamt rund 1,946 Millionen Angestellte, davon 67,3 Prozent männlich und 32,7 Prozent weiblich, beschäftigt sind. Davon waren insgesamt 29,2 Prozent oder 568189 Angestellte über 40 Jahre alt, und zwar 36,8 Prozent der männlichen und 13,5 Prozent der weiblichen Angestellten. Den beschäftigten Angestellten standen Ende November 1936 etwa 79 000 über 40 Jahre alte unterstützte Angestellte gegenüber, von denen etwa 43 000 einsatzfähig sind. Die. Zahl dieser Arbeitslosen habe seitdem nicht mehr abgenommen. Hieraus ergebe sich, dass die Betriebe und Verwaltungen R. Hahn, Goifingen, Postfach 101 Zugelassener Grosshändler fdr Haare kauft zu fcöchstzulässigen Preisen Land- und SchlachrhaussclrvreineliaaTe nass oder trocken, Pferde- und Ocbsenhaare. KrolJhaare Kinderschwene. Angebote und Anfragen erbeten. von der ihnen gebotenen Gelegenheit, ihrerseits die Zahl der beschäftigten älteren Angestellten in ein angemessenes Verhältnis zur Gesamtzahl der beschäftigten Angestellten zu bringen, insgesamt keinen Gebrauch gemacht haben. Deshalb müsse nunmehr auf Grund des Ergebnisses der erstatteten Anzeigen bestimmt werden, in welchem Umfange in einem Betrieb oder einer Verwaltung ältere Angestellte zu beschäftigen sind. Der Präsident der Reichsanstalt hat diese Befugnis den Vorsitzenden der Arbeitsämter übertragen. Soweit das Ergebnis der Anzeigen es erforderlich mache, nimmt das Arbeitsamt mit dem Betrieb ■wegen der Beschäftigung einer angemessenen Zahl von älteren Angestellten unverzüglich Verhandlungen auf. Komme hierbei eine Einigung, in dem durch die fünfte Anordnung erstrebten Sinne nicht zustande, so greife das Zwangsverfahren. Platz. Die Verpflichtung zur Beschäftigung älterer Angestellten habe unter Berücksichtigung der organisatorischen und wirtschaftlichen Erfordernisse des Betriebes nach Massgabe der durch die fünfte Anordnung herausgestellten staatspolitischen Notwendigkeiten zu erfolgen. Vorher sei nochmals sorgfältig zu prüfen, ob der einzelne Angestellte eine ordnungsmässige Vorbildung aufzuweisen habe und einsatzfähig sei. Bei der Beurteilung der betrieblichen Erfordernisse sei in Zweifelsfällen die zuständige Wirtschaitskammer gutachtlich zu hören. Die Verpflichtung zur Beschäftigung älterer Angestellter werde in der Regel spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides durch die zuständige Stelle wirksam. Wer den auferlegten Verpflichtungen nicht nachkomme, mache sich nach der zweiten Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes strafbar. Lehrlinge in der Metall' und Bauwirt sc keft Der Präsident der Reichsanstalt hat ferner zur Sicherstellung des Facharbeiternachwuchses an die Arbeitsämter Weisungen über die Lehrlingseinstellungen in der Metall- und Bauwirtschaft erteilt, nach denen die Arbeitsämter unverzüglich alle diejenigen Betriebe zu ermitteln haben, die nach den eingegangenen Anzeigen mit ihrer Prozentzahl an Lehrlingen unter" der Prozentzahl der Lehrlinge der Gewerbeart ihres Landesarbeitsamis-Bezirkes erheblich zurückbleiben. Sie verhandeln mit diesen Betrieben unverzüglich mit dem Ziel, dass sie sich zu einer angemessenen Erhöhung der Lehrlingszahl freiwillig verpflichten. Die Einstellung" der Lehrlinge muss spätestens bis 1. Juni erfolgen. Sind diese Verhandlungen ohne Ergebnis, so ist der Präsident des zuständigen Landesarbeitsamtes ermächtigt und verpflichtet, Lehrlingspflichtzahlen für den einzelnen Betriebfestzusetzen. Dabei ist vorher die zuständige Wirtschaftskammer zu hören. Ergibt die Prüfung, dass eine Einstellung von Lehrlingen nicht erfolgen kann, so wird der Betrieb zur Entrichtung einer Ablösung verpflichtet. Die Ablösung ist durch den Präsidenten der Reichsanstalt einheitlich für beide Gewerbegruppen auf 50 Reichsmark je Lehrling und Mon a t festgesetzt. Notizbuch des Kaufmanns Allgemeines Die Reichsstelle.für Devisenbewirtschaftung hat in einem Runderlass 50/37 DSt. die Bestimmungen über die Nebenkosten des Warenverkehrs neu zusanimengefasst und die. dieses Gebiet bisher regelnden Rundcrlasse aufgehoben. Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat in seiner 22. Bekanntmachung- C.Reichsanzeiger'' vom 13. April 1937) weitere Bedingungen für die Genehmigung zur Wirtschaf tswerbung durch Anzeigen in Anschriftenbüchern bekanntgegeben. Der Ausschuss des Verbandes Deutscher L <?ben s versieh er ungs -Gesellschaften hat (..Reichsanzeiger" vom 13. April) auf Anregung seines Vorsitzenden Dr. Sehloessmann, der zugleich die Fachgruppe „Lebensversicherung, S t e r b e k a s s e n-i der Wirtschaftsgruppe ..Privatversicherung"' leitet, beschlossen, den zur Zeit noch beim Verband behandelten Arbeitsstoff auf die Fachgruppe „Lebensversicherung" zu überführen und der nächsten Mitgliederversammlung die Auflösung des Verbandes vorzuschlagen. Einzelhandel Die Industrie- und Handelskammer in München hat sich in einer Reihe von Gutachten, wie wir dem „Jüdischen Handwerker", Heft 4, entnehmen, dazu geäussert, auf welche Artikel bestimmte Geschäfte ihre Verkaufstätigkeit ausdehnen dürfen, ohne hierzu einer besonderen Genehmigung auf Grund des Einzelhandelsschutzgesetzes zu bedürfen. So sei es zum Beispiel als eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung oder Erweiterung angesehen worden, wenn in einem Schirm- oder Galanteriewarengeschäft Lederhandschuhe verkauft werden, weil es nach den in München angestellten Erhebungen dort nicht üblich ist, dass Schirm- und Galanteriewarengeschäfte auch Lederhandschuhe führen. Ebenso sei es als eine genehmigungspflichtige Erweiterung des Geschäftsbetriebes auf artfremde Waren angesehen wrorden, dass ein Herrenhut- und Mützen-Geschäft auch den Verkauf anderer Herrenartikel, wie Hemden, Kragen, Krawatten, Socken usw., aufnehmen wollte. Diese Entscheidung wurde gefällt, obwohl angenommen worden sei. dass in manchen Geschäften diese Waren nebeneinander geführt würden. Endlich sei auch einer Spezialwerkstätte für Ski und Skibedarf, die daneben in geringem Umfange auch den Handel mit Gegenständen des Skibedarfs betrieben habe, nicht gestattet worden, ohne besondere Genehmigung diesen Verkauf auch auf Sportkleidung und Sportartikel jeder Art auszudehnen. Wie der „Pressedienst des Einzelhandels" laut „Berliner Tageblatt" vom 16. April mitteilt. wird in diesem Jahr wieder im Einvernehmen mit der Wirtsehaftsgruppe „Einzelhandel" und der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern vom Statistischen Reichsamt eine Erhebung veranstaltet, die ein Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen in den; verschiedenen -Zweigen und Betriebsformen des Einzelhandels erbringen soll. Die Ergebnisse der entsprechenden Untersuchung für 19.>> sollen demnächst in „Wirtschaft und Statistik'" veröffentlicht werden. Nach den Feststellungen des Konjunkturinstituts und der Forschungssteile für den Handel lagen die Umsätze des Einzelhandels, im Februar um 7 Prozent über Vorjahrshöhe. U eberwachungsstellen Die Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare beabsichtigt, zur Gewinnung einer Uebersicht über den Bedarf an anderen Tierhaaren als Wolle, eine Erhebung über die in den letzten Jahren verarbeiteten Mengen durchzuführen. Betriebe, die solche Tierhaare verarbeiten, aber einen Erhebungsbogen im Laufe April nicht erhalten, werden aufgefordert, sich bei der Ueberwachungsstelle zu melden. Im „Reichsanzeiger" vom 16. April erschien eine Bekanntmachung der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl über eine Aenderung ihrer G ebührenordnung. Ernährungswirtschaft Der Reichskommissar für die Preisbildung hat im „Reichsgesetzblatt" eine Verordnung über Verbraucherhöchstpreise für Hühner- und Enteneier vom 13. April 1937 veröffentlicht. In einer in der Tagespresse ausführlich wiedergegebenen Anordnung der getreidewirtschaftlichen Hauptvereinigung werden u. a. alle Mehlhandelsbetriebe einem nochmaligen Genehmigungszwang unterworfen. Ab 1. Oktober 1937 dürfen nur noch diejenigen Verteilerbetriebe tätig sein, die dafür eine ausdrückliche Zulassung erhalten haben. Handwerk Mit Wirkung vom 1. April ab sollte, wie die Zeitschrift „Der jüdische Handwerker" (Nr. 4, 1937) berichtet, für alle Handwerksbetriebe die B u c h f ii h r u n g s p f 1 i c h t eingeführt werden. Geeignete 'Buchführungsunterlagen seien vom Reichsstand des Deutschen Handwerks in Gemeinschaft mit den Reichsinnungsverbänden ausgearbeitet worden. Die Schulung aller Inhaber von Handwerksbetrieben in der Buchführung liege in den Händen der Gewei beförderungssteilen. Für diejenigen Betriebsinhaber, die ihre Bücher nicht selbst führen können, seien handwerkliche Buchstellen eingerichtet worden. Eine Statistik über die Lehrlin gs übersetz u n-g i m Bäckerhand werk gibt die Zeitschrift der Hitler-Jugend „Das junge Deutschland" wieder. Trotz der in Preussen bestehenden Lehrlingsliiichstzahlen zähle das Bäckerhandwerk im Vorjahr 79 107 Gesellen und 57 988 Lehrlinge (100 Gesellen auf 73 Lehrlinge). Eine Umrechnung dieser Zahlen auf die Vorjahre und ein Vergleich mit dem tatsächlichen Nachwuchsbedarf ergebe, dass bei einem jährlichen Neueintritt von 20 000 Lehrlingen bestenfalls 6000 nach der Gesellenprüfung in diesem Beruf bleiben könnton. während die restlichen 11000 abwandern müssten. Bestimmungen für den Reiseverkehr Im Reichsanzeiger vom 17. April 1937 werden Bestimmungen der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung für den Reiseverkehr wiedergegeben. Nach einer nunmehr erfolgten endgültigen Regelung durch die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung sind Reisezahlungsmittel der Reichsbank anzubieten und auf Verlangen abzuliefern, wenn die Reise nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten — vom Zeitpunkt der Zuteilung an gerechnet — angetreten wird. Inländische Scheidemünzen, die in Beträgen von mehr als 10 RM neben den durch Reiseabkommen zugelassenen Reisezahlungsmitteln nach bestimmten Ländern ordnungsgemäss ausgeführt sind, dürfen bei der Rückreise wieder nach Deutschland eingeführt werden. Das Nede.rlandsch Clearinginstitut hat sich, wie dem Reichsanzeiger vom 17. April 1937 entnommen wird, bereit erklärt, Geschäftsreisekosten ohne vorherige Prüfung sofort zur Auszahlung zu bringen, soweit es sich um Summen bis zu 100 hfl. oder um nicht wesentlich höhere Beträge handelt. Bei einem höher lautenden Zahlungsbetrag werden 100 hfl. sofort und der ganze Restbetrag nach Prüfung durch das Nederlandsch Clearinginstitut zur Verfügung gestellt. Im Interesse einer beschleunigten Prüfung hat dieses gebeten, künftig folgende Angaben in die Zahlungsaufträge aufzunehmen: 1. Name der deutschen Firma, für die der Reisende tätig sein soll. 2. Anzahl der Reisetage, 3. kurzer Hinweis, inwieweit die Reise in Zusammenhang mit dem deutsch-niederländischen Warenverkehr steht. Am 19. April konnte die Tuchgrosshandlung Heinrich Kohn (Augsburg) auf ihr lOOjähriges Bestehen zurückblicken. Der im Jahre 1807 geborene 'Begründer Samuel Kobn liess sich nach Wanderjahren im In- und Ausland in Augsburg nieder und errichtete unter der Firma Samuel Kohn, Tuchmachermeister, eine Tuchweberei, die — aus kleinen Anfängen — bald über 25 Handwebstühle verfügte. Als die Maschinenweberei den Handbetrieb immer mehr verdrängte, wurde der Grosshandel und zeitweise Kleinhandel in Tuchen übernommen. Inzwischen hatte sich der Gründer der Firma ins Privatleben zurückgezogen, sein Sohn Heinrich führte unter seinem Namen das Geschäft weiter; 1897 trat dessen Sohn Carl in die Firma ein, der sie 1904 übernahm. 1930 nahm er den nunmehrigen Teilhaber Walter E. K a t z auf unter Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft. Die beiden Teilhaber standen während des Weltkrieges als Frontkämpfer unter den Waffen, Der Begründer der Firma erscheint bereits 1851 in den Steuerprotokollen und gehört zu den Mitbegründern der im Jahre 1852 errichteten Israelitischen Gemeinde Augsburg L. L. Steuerfragen Bei Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch die Finanzämter hatten sich („Reichsanzeiger" vom 6. April) im Laufe der Zeit einige Zweifelsfragen ergeben, die jetzt in der Deutschen Steuerzeitung geklärt werden. Bisher habe jede Möglichkeit gefehlt, die bereits erteilte Bescheinigung zu entziehen. Künftig werde die Bescheinigung von den Finanzämtern nur noch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt. Auch die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben hätten, dass die Gültigkeit der Bescheinigung nicht vermerkt gewesen sei, sei durch die Neufassung des Musters beseitigt worden. Die bisher erteilten Bescheinigungen verlören Ihre Gültigkeit spätestens ein Jahr nach der Ausstellung,, wenn ihre Gültigkeitsdauer nicht in einen kürzeren Zeitraum bemessen sei. Bei der Erteilung eines Auftrages an eine Händlerfirraa habe eine Beschaffungsstelle auch noch eine steuerliche Bescheinigung des Herstellers verlangt. Diese Forderung gehe zu weit; Bescheinigungen seien nur von den Firmen zu fordern, die sich um die Erteilung eines Auftrages bewerben. Unter öffentlichen Aufträgen seien nicht nur Ausschreibungen, sondern alle Aufträge zu verstehen, die eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts vergebe. * Zu der Verordnung vom 1. März 1937 über die Umsatzsteuer bei Geschäftsverkäufen (vgl. C.-V.-Zeitung Nr. 14. ,,Steuerfragen") hat der Reichsminister der Finanzen einen Runderlass vom 7. März 1937 S. 4219 — 1 III (Reichssteuerblatt Nr. 20 vom 10. März 1937 S. 385) nähere Erläuterungen gegeben, die auch in Heft 10 des Wirtschaftsblattes der Industrie- und Handelskammer Berlin auszugsweise veröffentlicht werden. * In der Steuerrechtlichen Umschau der Zeitschrift „Der Deutsche Volkswirt" (Heft 27/37) auf ein Urteil des Reichsfinanzhofes hingewiesen. Es befasst sich mit der. Frage der Betriebsausgaben eines selbständigen Provisionsvertreters (Agenten), der bekanntlich mit seinen Einkünften einkommensteuerpflichtig ist. Hierüber führt das Urteil (VIA 758/36; StuW 1937 Nr. 92) aus, dass Betriebsausgaben regelmässig dann vorlägen, wenn ganz einseitige Personen, mit denen der Agent in geschäftlicher Beziehung stehe, freigehalten und beschenkt würden. Dagegen würden die Ausgaben, die ein Provisionsvertreter beim Besuch von Gastwirtschaften, auch soweit dieser gemeinsam mit Geschäftsfreunden erfolge, für seine Person mache, in der Regel keine Betriebsausgaben sein. Dies gelte auch insoweit, als der Provisionsvertreter bei dem gemeinsamen Besuch toh Gastwirtschaften für sich höhere Beträge für Essen und Trinken aufwende, als sie semer «rastiges Lebenshaltung entsprechen würden. Urkundensieuer und Bestellscheine Der Reichsfinanzminister hatte — so berichtet der „Reichsanzeiger" vom 14. April u. a. — entschieden, dass auch Bestellscheine urkundensteuerpflichtig sind. Die Urkundensteuerpflicht wird dann als gegeben angenommen, wenn es sich um Bestellscheine des Verkäufers handelt, die der Käufer unterschrieben hat und die tatsächlich nichts anderes seien als ein Kaufvertrag, der mit dem Namen ..Bestellschein" versehen sei. In diesem Zusammenhang sei es zweifelhaft geworden, ob Durchschläge von derartigen Urkundensteuerpflichtigen Bestellscheinen ebenfalls und zwar als Doppelschriften auf Grund des § 11 des Urkundensteuergesetzes, urkundensteuerpflichtig sind. Nach einem der Wirtschaftsgruppe „Einzelhandel" erteilten Bescheid vom 1. April 1937 ist der Reichsfinanzminister der Auffassung, dass derartige Durchschriften nicht als Doppelschriften im Sinne des Urkundensteuergesetzes anzusehen sind, wenn sie vom Besteller ausschliesslich zu dem .Zwecke ausgehändigt wrerden, als Unterlagen für die Finanzierung des Kaufs durch eine besondere Finanzierungsgesellschaft verwendet zu werden. Die Urkundensteuer für Doppelschriften ist in diesem Falle also nicht zu entrichten. DAMEN-BEKLEIDUNG SSS *™B J. Goldschmiedt&Co. Berlin W. 8, Charlottenstr. 28 Jugend!. Frauenmantel u. Kostüme M.WOLFSKY& Co. BERLIN DAMENMÄNTELFABRIK Greiffeniiagen l Bettsack DamenmäEtelfabrik, Erfurt Plissee-Busch & Co. 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