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Central-Verein-Zeitung · 1937-04-08 · 14 (8.4.1937) · page 16

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
14 (8.4.1937)
Date
1937-04-08
Page
– (sequence 16)
Language
German
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Reichsfinanzhof-Urteil über Reichsfluchtsteuer bei nichtvermögensteuerpflichtigen Personen Bekanntlich wird die Reichsfluchtsteuer, wenn 'die grundsätzlichen Voraussetzungen für ihre Entstehung vorliegen, auf Grund des Gesamtvermögens bemessen, das in dem letzten, dem Pflichtigen vor der Auswanderung zugestellten iVermögensteuerbescheid festgestellt ist. Für den Fall, dass dieser letzte Vermögensteuerbescheid ein Freistellungsbescheid war, nahm bisher der Reichsfinanzhof in ständiger Rechtsprechung an, dass das Gesamtvermögen mit Null anzusetzen "war. Hierbei war es gleichgültig, ob das Vermögen wirklich Null betrug oder ob eine Festsetzung lediglich deswegen unterblieb, weil das Vermögen die dem Pflichtigen zustehenden Freibeträge nicht überstieg. Beispiel: Ein verheirateter Pflichtiger mit einem Kind hat ein Vermögen von 30 000 RM. Er ist von der Vermögensteuer freizustellen, da ihm Freibeträge von SO 000 RM zustehen und somit ein steuerpflichtes Vermögen nicht vorhanden ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung war im Fall der Auswanderung eine Reichsfluchtsfeuer nicht zu zahlen. In einem Urteil vom 21. Januar 1937, das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmt ist, hat der Reichsfinanzhof nunmehr entschieden, dass ein derartiger Freistellungsbescheid keine für die Errechnung der Reichsfluchtsteuer massgebliche Vermögenfeststellung auf Null enthält. Vielmehr stützt er sich in Uebereinstimmung mit einem Gutachten des Reichsministers der Finanzen auf die Rechtsprechung, die schon bisher für diejenigen Fälle galt, in denen die Freibeträge kleiner als das festgestellte Gesamtvermögen waren und somit em steuerpflichtiges Vermögen verblieb. In diesen Fällen ging die Rechtsprechung bisher schon dahin, dass die Freibeträge für die Berechnung der Reichsfluchtsteuer nicht in Abzug gebracht werden durften. Es ist daher das ganze Gesamtvermögen, das sogenannte Rohvermögen, der Berechnung zugrunde zu legen. Beispiel: Ein verheirateter Pflichtiger ohne Kinder hat ein Vermögen von SO 000 RM. Sein steuerpflichtiges Vermögen beträgt nach Abzug der Freibeträge von 20 000 RM nur noch 10 000 RM. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung sind jedoch für die Berechnung der Reichsfluchtsteuer die gesamten 30 000 RM zugrundezulegen. Die Reichsfluchtsteuer beträgt daher, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für sie gegeben sind. 7500 RM. Der Reichsfinanzhof hält es für nicht vereinbar mit den das Steuerrecht beherrschenden Grundsätzen, wenn zwei Steuerpflichtige mit dem gleichen Gesamtvermög-en in der Weise, wie dies in obigen Beispielen dargestellt ist, verschieden behandelt werden. Auch in dem ersten Fall sollen daher nunmehr die Freibeträge für die Reichsfluchtsteuer nicht berücksichtigt werden. Massgebend für die Bemessung 4er Reichsfluchtsteuer soll daher auch in diesem Fall das an dem Stichtag für die VermögenssieueTveranlagung tatsächlich vorhanden gewesene Gesamtvermögen sein. Die Feststellung dieses Vermögens soll eigens für die Zwecke der Reichsfluchtsteuer im Reichsfluchtsteuerverfahren selbst erfolgen. Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Vermögens können nur im Wege des Rechtsmittels gegen den Reichsfluch {Steuerbescheid geltend gemacht werden. Diese neuen Rechtsgrundsätze gelten nach dem erwähnten Urteil, ausdrücklich auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erlasses des Reichsfluchtsteuerbescheides, in dem die massgebliche Feststellung des Vermögens enthalten ist, bereits ausgewandert ist.' Die Tragweite des Urteils ist in der Fachliteratur erörtert worden. Hiernach soll die geltende Regel, dass der letzte, dem Pflichtigen vor der Auswanderung zugestellte Vermögensteuerbescheid für die Errechnung der Reichsfluchtsteuer massgebend ist, grundsätzlich unberührt bleiben. So wird ausdrücklich betont, dass das Finanzamt nicht etwa auf dem Umweg über eine Wertermittlung im Reichsfluchtsteuerverfahren einzelne Wirtschaftsgüter, die von der Vermögensteuer befreit sind oder aus anderen Gründen nicht zum festgestellten Gesamtvermögen gehörten, ohne weiteres dem für die Reichsfluchtsteuer zugrunde zu legenden Vermögen hinzurechnen kann. Vielmehr bleibt das Finanzamt auf die gesetzlich vorgesehenen Fälle der „Hinzurechnung" beschränkt. Dies hat auch insbesondere für den Fall Bedeutung, dass ein Vermögensstück auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Vermögensteuer freigeblieben ist. Die Zweifelsfrage, ob das obige Urteil auch dann Anwendung findet, wenn auf den letzten Hauptveranlagungszeitpunkt weder eine Veranlagung noch eine Freistellung von der Vermögensteuer erfolgt ist. wird in der Literatur bejahend beantwortet, da es keinen Unterschied machen soll, ob die Freistellung dem Pflichtigen mitgeteilt worden ist oder nicht.. Dr. jur. Werner Gallewski, Berlin-Halensee. Notizbuch des Kaufmanns Die nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit für grössere Wirtschaftsbezirke bestellten und mit der Erfüllung wich/ tigster sozialpolitischer Aufgaben betrauten Treuhänder der Arbeit sind, wie es in einer in der Tagespxesse veröffentlichten DNB-Meldung heisst. vielfach mit ähnlich benannten Stellen der Wirtschaft verwechselt worden. Um solche Verwechslungen für die Zukunft auszuschliessen, und um die Stellung der Treuhänder der Arbeit als Reichsbehörde zu betonen, führen sie mit Wirkung vom 1. April 1937 die Amtsbezeichnung: Reichstreuhänder der Arbeit. Eine Mitteilung der Wirtschaftsgruppe „Privates Bankgewerbe'4 („Reichsanzeiger" vom 3. April) behandelt die Frage der Verpfändung ausländischer Wertpapiere und stellt fest, dass entsprechend der Bekanntmachung vom 27. Februar 1937 die Verpfändung ebenfalls eine Verfügung ist und dass die Verpfändung eines ausländischen Wertpapiers jeder Art nur mit Genehmigung der Devisenstelle möglich sei. Durch eine Ä'nordming 25 'der UeEerwachungsstelle für Bastfasern („Reichsanzeiger" vom 2. April) wird ein Verwendungsverbot für Hartfasergespinste ausgesprochen, nach dem ein- und mehrdrähtige Gespinste aus Sisal- und Manilafasern nicht zur Herstellung von Teppichen, Läufern, Matten sowie Decken aller Art verwendet werden dürfen. Im „Reichsanzeiger" vom 1. April 1937 erschien eine zweite Verordnung des Reichswirtschaftsministers über das Verbot der Errichtung, von Anlagen zur Herstellung von Russ, nach der die Geltungsdauer der Anordnung vom 17. August 1934 bis zum 31. März 1939 verlängert wird. Die Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle hat eine Anordnung S 3 erlassen, die eine Ausdehnung der Einkaufsregelung für Seide auch auf Seidenzwirne enthält. Im „Reichsanzeiger'' vom 31. März erschien ein Nachtrag 2 zur Anordnung 34 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle betr. Richtpreise für unedle Metalle. Die Berliner Arbeitsämter Mitte, West, Nordwest, Nord, Ost, Süd und Südwest werden zu einem Arbeitsamt Berlin zusammengelegt. Die Zusammenlegung tritt mit dem 1. April in Kraft. Die Umstellung der einzelnen Dienststellen vollzieht sich schrittweise. Für das Publikum ändert sich zunächst nichts. In einer Anordnung der Ueberwachungsstelle für Rauchwaren („Reichsanzeiger" vom 30. März) wird die Verarbeitung von Kalbfellen, Fohlen und Rosshäuten zu Pelzwerk geregelt. Der Reichswirtschaftsminitser hat im „Reichsanzeiger" vom 5. April eine Anordnung über die Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Glasinstrumenten veröffentlicht. In der^ gleichen Nummer des. „Reichsanzeigers" wird, auch die Satzung der Vereinigung der deutschen Glasinstrumentenhersteller bekanntgegeben. Im „Reichsanzeiger" vom 5. April wird eine Mitteilung des Reichswirtschaftsministeriums, die dieStatistikdesWarenverkehrsmit dem Ausland betrifft, veröffentlicht. Durch eine Verordnung des Reichskomtoissars für die Preisbildung ist laut Tagespresse die Gültigkeitsdauer der Verordnung über Ordnungsstrafen bei Ueberschreitungen von Preisfestsetzungen für Lebensmittel vom 5. Dezember 1935 bis zum 30. September 1937 verlängert worden. Durch eine im „Reichsan zeige r" vom 5. April 1937 veröffentlichte Anordnung ist das Errichtungs- und Erweiterungsverbot in der Krawattenstoffweberei bis zum 31. Dezember 1937 verlängert worden. Interessante Wirtschafts- Aufsätze der Woche ..Die V i e r j a h r e s p 1 ä n e", eine sehr ausführliche Abhandlung über die wirts'chaftspolitische xaÄ völkiscße BedeutüBg "dieser Pläne. („Dentisefiland« Erneuerung", Heft 3.) „Das deutsch-englische Zahlungsabkommen", eine Klarstellung sämtlicher im Warenverkehr zwischen Deutschland und England zu beachtenden Vorschriften. („Bank-Archiv", Nr. 11.) „Unzulässige Warenbezeichnungen", eine Zusammenstellung aller Bestimmungen zum rechtlichen Schutz von Warenbezeichnungen. („Württembergische Wirtschafts-Zeitschrift", Nr. 12.) „Gläubigerschutz durch Kreditsicherung", eine allgemeinverständliche und sehr übersichtliche Erläuterung aller für den Gläubigerschutz in Frage kommenden rechtlichen Grundlagen. („Steuer- und Wirtschaf tsreeht inMerkblättern", Nr. 3.) ( „Welche War en dürfen auf WoEhen- und .Privatmärkten gehandelt w e r'd e n?", ein für die Praxis sehr wichtiger Ueberblick über diese Warengruppen. („Deutsche Handels-Rundschau", Nr. 11.) : „Was muss der Einzelhändler von der. neuen Gewerbesteuer wissen?", eine allgemeinverständliche Zusammenfassung aller diesbezüglichen Bestimmungen. („Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer zu Berlin", Heft 819.) „Steuerpflichten beim Geschäftsv e r k a u f", eine für die Praxis sehr nützliche Aufstellung der beim Geschäftsverkauf zu beachtenden Vorschriften hinsichtlich der Umsatz-, Einkommen-, Gewerbe-, Urkunden- und Grundstückszubehörsteuer. („Wirtschaftlicher Ratgeber", Nr. 13.) „Wann gelten Rechte aus dem Mietsvertrag als verwirkt?", eine Aufzählung solcher Fälle an Hand der neuesten Rechtsprechung. . („Deutsche Immobilien-Zeitung", Nr. 5.) ' „Was man von der Zuckerkonferenz erwartet", eine interessante Schilderung der Aufgaben, Ziele und Aussichten der Anfang dieser Woche in London begonnenen Konferenz über einen der wichtigsten Weithändelsartikel. („Frankfurter Zeitung" vom L März 1937.) „Aufschwung im U eb e r s ee h a n de 1", ein Aufsatz mit aufschlussreichen Zahlengegenüberstellungen über die Entwicklung des Aussenhandels der europäischen und der außereuropäischen Länder. („Wirtschaftsdienst", Heft IL) „B r a s i 1 i e n", eine Darstellung der brasilianischen Wirtschaftslage, insbesondere des Kaffeemarktes, der Binnenkonjunktur, der Aussenwirtschaft und der Devisenbilanz, mit Unterstützung der neuesten Zahlen aus der Wirtschaft des Landes. („Wirtschaftsdienst", Heft 14.) Dt. Erich Gottfeld. Walther Pähl: „Der Energiehaushalt der Erde — Kohle, Erdöl, Wasserkraft, Elektrizität." (Wilhelm Goldmann Verlag, Bern, Leipzig, Wien.) In der Bücherreihe „Weltgeschehen" will der Verlag durch Darstellung und Klärung bestimmter Einzeiprobleme das Verständnis weltpolitischer Ereignisse fördern. In dem vorliegenden Bande steht die Frage der. Beherrschung und Verteilung der Rohstoffe und Kraftquellen zur Erörterung. Der Verfasser will die ungeheure weltpolitische Bedeutung der energiewirtschaftlichen Kämpfe und Kräfteverlagerungen dem Leser klarmachen. Er zeigt in einfachen abgerundeten Zahlen die Verteilung der Energiequellen auf die verschiedenen Völker der Erde, die alle mit mehr oder weniger grossem Erfolge bestrebt sind, ihre nationale Energiebilanz ins Gleichgewicht zu bringen. Kein Zweifel, dass das Wissen um diese wirtschaftlichen Lebensnotwendigkeiten der Nationen oft sehr geeignet ist, uns das Verständnis des weltpolitischen Geschehens zu erleichtern. H. N. DAMEN-BEKLEIDUNG JMüOTTEIj KLEIDER BUÜSE1S PELZE Cerfamäntel BERLIN W 8 Kronenstr. 2,8 TtU A 6 6Z26 GEBR. CERF G. M. B. H. Hugo lacobYiJBüyL Berlin Wuppertal-Elberfeld Kronenstraße 24 Brausenwerth 13 Damen-Mäntel/Kinder-Mäntel Konfebtlonsstlckerel aller Art Theodor Otte O 27, Holzmarktstr. 71. E 9 - 4071. Steppfutt. u.AchseIpolst..Biesenstepperel. Knopfmontage — Plissee Keifelstich — Hohlsaum E. Besser, Berlin SW19, Hiederwallstr.38, Tel. 167980 H. Meyer & Co. 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