Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 12 (25.3.1937)
- Date
- 1937-03-25
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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WIRTSCHAFT DER WOCHE - Der Handwerker im Einzelhandel Seine Stellung nach dem Einzelhandelsschutzgesetz Handwerker und Einzelhändler überschneiden sich oftmals in ihren wirtschaftlichen Funktionen. Das liegt daran, dass sich die Arbeit des Handwerkers im Verteilungsprozess der Wirtschaft in vielen Fällen derjenigen des Einzelhändlers annähert, da beide für den letzten Verbraucher arbeiten und auch der Handwerker sein Gewerbe oft in einem den Käufern zugänglichen Laden ausübt. Dieser Tatsache sah sich auch der Gesetzgeber gegenüber, als er daran ging, die Verhältnisse des Einzelhandels durch ein neues Schutzgesetz zu regeln. Dabei musste auch die Frage auftauchen, ob und wann Handwerksbetriebe den Bestimmungen dieses Einzelhandelsschutzgesetzes unterliegen, insbesondere der Genehmigungspflicht für Neuerrichtungen, Uebernahme und Erweiterung über ein bestimmtes Ausmass hinaus und der in der Verordnung zur Durchführung des Einzelhandelsschutzgesetzes vom 23. Juli 1934 vorgesehenen Nachprüfung der Sachkunde und der Zuverlässigkeit. Zur Klärung dieser Frage sind Erläuterungen zum Einzelhandelsschutzgesetz -im Ministerialblatt für die preussische innere Verwaltung 1934, Spalte 45 ff., erschienen. Danach wrerden von der Sperre nicht betroffen Verkaufestellen, die als Hilfsbetrieb eines Unternehmens (z. B. eines handwerklichen oder landwirtschaftlichen Betriebes) angesehen werden müssen, weil sie dem Verkauf der in dem Hauptbetrieb hergestellten oder gewonnenen Waren dienen und in unmittelbarem räumlichen Teppiche / Möbelstaffe / Sardinen Bemusterte Das leistungsfähige Spezialhaus unverbfndfich BlümCRfelll, HÜm&erg-Ä, Adlerstr.36 Zusammenhang mit dem Hauptbetrieb stehen. Als selbsthergestellte Waren dürften hierbei nicht nur solche Waren anzusehen sein, deren gesamte Herstellung ausschliesslich in dem betreffenden Hauptbetrieb vorgenommen worden ist, sondern auch solche Waren, bei denen die handwerkliche Tätigkeit sich auf die Weiterverarbeitung von Halbfabrikaten beschränkt (z. B. Bearbeitung von Hutformen in Putzmachereien). Dagegen werde eine Bearbeitung, welche lediglich der verkaufsfertigen Herrichtung der Waren dient, nicht bereits als deren Herstellung anzuerkennen sein. Die Unternehmungen seien nach den erwähnten Erläuterungen nicht als Einzelhandelsverkaufsstellen zu betrachten, die hauptsächlich der Vornahme gewerblicher Leistungen dienen und bei denen der Warenverkauf nicht über den üblichen Rahmen eines Zubehörgeschäfts hinausgeht (z. B. Friseurgeschäft, Reparaturwerkstätten). Soweit mit anderen gewerblichen Betrieben ein Verkauf bestimmter Waren üblicherweise verbunden ist. wird eine Einzelhandelsverkaufsstelle im Sinne des Gesetzes nur dann nicht anzunehmen sein, wenn der Verkauf seiner Bedeutung nach hinter dem übrigen Betrieb zurückbleibt und sich auf die Kunden des Hauptbetriebs in der Weise beschränkt, dass die Verkaufsanlage nicht jedermann zugänglich ist. Ferner muss eine Einzelhandelsverkaufsstelle überall da angenommen werden, wo in einer an "sich als Hilfsbetrieb eines anderen Unternehmens eingerichteten Verkaufsstelle ausser den der Branche dieses Betriebes entsprechenden, ganz oder überwiegend aus dem Hauptbetrieb stammenden Waren auch branchenfremde Waren feilgehalten werden oder über den Rahmen eines Zubehörgeschäfts hinaus, Waren zum Verkauf bereitgehalten werden, welche mit den gewerblichen Leistungen des Betriebs in keiner unmittelbaren Verbindung stehen (z. B. Verkauf von Gold- und Silberwaren in Uhrmachergeschäften oder von Tabakwaren in Friseurläden). Auf einen weiteren Erlass zu dieser Frage weist die Zeitschrift „Der jüdische Handwerker'* in einer ihrer letzten Nummern (Februar 1937) hin. Alle Handwerker, für die die bereits aus d?r vorerwähnten Ordnung im wesentlichen hervorgehenden Voraussetzungen zuträfen, seien nach einem Erlass des Reichswirtschaftsministers vom 4. Dezember 1935 von der Eignungsprüfung auf Grund des Einzelhandelsschutzgesetzes befreit. Bestehe dagegen keine räumliche Verbindung zwischen der Werkstatt "und der Verkaufsstelle, so sei diese nach dem Einzelhandelsschutzgesetz genehmigungspflichtig (es sei denn, dass auch in der Verkaufsstelle handwerklich gearbeitet wird). Würden in der räumlich getrennten Verkaufsstelle hauptsächlich •fremde Erzeugnisse feilgehalten, so könne von dem Handwerksmeister hierfür eine Sachkundeprüfung verlangt werden. Würden dagegen in der Verkaufssielle hauptsächlich selbstverfertigte Waren verkauft, so brauche auch für diese Verkaufsstelle, wie die „Handwerkszeitung" feststelle, der Handwerker, der seine Meisterprüfung bestanden hat, keine besondere Sachkundeprüfung als Einzelhändler abzulegen. Dagegen könne von dem Handwerker in jedem Falle die vorgeschriebene Sachprüfung gefordert werden, wenn in seinem Gesamtunternehmen das Schwergewicht nicht im Handwerksbetrieb, sondern im Handel liege, da dann der Gesamtbetrieb als Verkaufsstelle im Sinne des Einzelhandelsschutzgesetzes angesehen werden müsse. Dasselbe gelte, wenn der Einzelhandelsbetrieb überhaupt nicht als Zubehör zum Handwerksbetrieb anzusehen sei, wenn also in ihm betriebsfremde Waren verkauft würden. Man wird also an Hand dieser Ausführungen feststellen können, wann ein Handwerksbetrieb durch seine Verkaufsstelle aüch den Bestimmungen des Einzelhandelsschutzgesetzes unterliegt und wann nicht. Grundsätzlich lässt sich mit dem „Jüdischen Handwerker" sagen, dass, solange der Handwerker überwiegend in der handwerklichen Betätigung bleibt, er dem Einzelhandelsschutzgesetz nicht unterliegt, dass er aber, sobald er sich überwiegend als Einzelhändler betätigt, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten hat. Sollten aber in Einzelfällen trotzdem noch Unklarheiten bestehen, so empfiehlt es sich, die Stellungnahme der zuständigen Wirtschaftsorganisation, also in diesen Fällen im besonderen der Handwerkskammern oder Handelskammern, zu erbitten. H. W—l. Lehrherr und Lehrling Anmeldung der Lehrlinge zu den Lehrlingsrollen In einer an die Reichswirtschaftskammer gerichteten Zuschrift des Reichswirtschaftsministers vom 14. Januar 1937 — „Arbeitsrecht- Kartei" unter „Handwerk, Einzelrragen 7" — weist dieser die Mitglieder der Organisation der gewerblichen Wirtschaft darauf hin, dass ihre Lehrlinge ausschliesslich zu den Lehrlingsrollen der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern bzw. Innungen anzumelden sind, da diese allein nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Lehrlingsrollen zu führen. Die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsrollen sei zwingende Voraussetzung für die Prüfung der Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern. Neuordnung des Lehrlings-Prüfungswesens Die grundlegenden Vorarbeiten für die Neuordnung des Lehrlings- und Gesellenprüfungswesens sind vom Reichswirtschaftsminister durch einen Erlass — V 27178/36, „Arbeitsrecht-Kartei" a. a. 0. — dem Reichsstand des Deutschen Handwerks übertragen worden. Diese Arbeiten sollen die Grundlage sein für eine für das ganze Reich einheitliche Rahmen-Lehrlings- und Gesellenprüfungsordnung mit zusätzlichen fachlichen Vorschriften für die einzelnen handwerklichen Vollberufe. Lehrzeitdauer im Maurer- und Zimmerer-Handwerk Mit Erlass V 28 555/36 — „Arbeitsrecht-Kartei" a. a. 0. — ersucht der Reichswirtschaftsminister als weitere Massnahme zur Durchführung des Vierjahresplans zwecks Sicherstellung des Facharbeiternachwuchses die Handwerks- und Gewerbekammern, die Dauer der Lehrzeit für das Maurer- und Zimmererhandwerk gemäss § 130a Abs. 2 GewO. einheitlich auf drei Jahre festzusetzen. M. G. Spinnstoffpreise nach der neuen Regelung In einer Mitteilung des Reichskommissars für die Preisbildung (^Berliner Tageblattvom 21 März 1937) heisst es zu dem von uns m der letzten Nummer-bereits wiedergegebenen Runderlass .über die Preisregelung in der Spirinstoffwirtschaft u. a.: „Nach Ziffer 3 des erwähnten Runderlasses dürfen die Verkaufspreise m keinem Falle höher sein, als erforderlich ist, um den betriebsnotwendigenAufwand für Erzeugung und Vertrieb einschliesslich einer angemessenen Abschreibung zu decken und einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Diese Vorschrift wird an einzelnen Stellen so ausgelegt, dass nunmehr ohne Rücksicht auf die bis jetzt gültigen Preisvorschriften Preise gefordert werden dürfen, die den betriebsnotwendigen Aufwand für ErzeucTunff und Vertrieb usw. decken. Diese Auffassung ist jedoch falsch. Die Bestimmung der Ziffer 3 setze allerdings eine Pre'isobergrenze für diejenigen Fälle fest, in denen die sonst zulässige Preisberechnung zu überhöhten Gewinnen führen würde. Dagegen dürfe n Preis e, dienachdenüblichen Preisvorsch'riften unterhalb dieser Grenze liegen, nicht etwa bis auf die erwähnte Preisoberg r'e n z e erhöht werden. Die Preisobergrenze stellt also eine äusserste Linie dar, die in keinem Falle überschritten werden darf. Der zulässige Preis ist zunächst auf Grund der anderen gültigen Preisvorschriften (Spinnstoffgeeetz vom 6/Dezember 1935, Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 und Ziffer 1 und 2 des hier erwähnten Runderlasses) zu errechnen. Der Verkäufer ist nach Ziffer 3 des- Runderlasses sodann verpflichtet, die nach den eben erwähnten Vorschriften errechneten Preise darauf zu prüfen, ob sie die hier neugeschaffene Preisobergrenze überschreiten. Ist dies de~r Fall, so darf er nicht den vorher errechneten Betrag, sondern nur den der Preisobergrenze fordern. Diese Grenze gilt auch dann, wenn z. B. Erhöhungen der Einkaufspreise ■iür Rohstoffe, Halb- oder Fertigware vorliegen und auf Grund der Ziffer 1 des erwähnten Runderlasses die Preise vom 30. November 1936 überschritten werden dürfen. Bei der- Berechnung der Preisobergrenze ist nicht der Verkaufserlös einzelner Waren zu Grunde zu legen, sondern der Gesamterlös aller von dem Betrieb verkauften Waren. Der nach den übrigen Vorschriften zulässige Preis für eine Luxusware mag zum Beispiel einen verhältnismässig hohen Gewinn bringen. Möglieherweise führt aber der gleiche Betrieb billigere Waren mit gewinnarmen Preisen, so dass insgesamt aus dem Verkauf aller Waren nur die zur Deckung des betriebsnotwendigen Aufwandes für Erzeugung und Vertrieb einschliesslich einer angemessenen Abschreibung und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns notwendigen Beträge erlöst werden. In diesem Falle braucht der Preis für die Luxusware nicht herabgesetzt zu werden, da er die für den ganzen Betrieb errechnete Preisobergrenze nicht verschiebt. Der Runderlass legt jedem einzelnen Mitglied des fextilhandels eine ganz besondere Verantwortung auf. Der Einzelhandel, der die Erzeugnisse der Spinnstoffwirtschaft ah den Verbraucher verteilt, kennt dessen Nöte aus dem täglichen Verkehr besonders gründlich. Vom Einzelhandel muss daher erwartet werden, dass er seine Preise nach der Kaufkraft seiner Käufer richtet und in jedem nur möglichen Umfang auf Preiserhöhungen verzichtet. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat die Preisstopverordnung durch den erwähnten Runderlass nur im Vertrauen auf das Verantwortungsgefühl der Spinnstoffwirtschaft gelockert. Ihm sind z. B. von den Vertretern des Textileinzelhandels bindende Zusagen in dieser Hinsicht gemacht worden. Danach wird der Textileinzelhandel seine Lagerbestände zu den bisherigen Preisen verkaufen und auch dann keine Erhöhung vornehmen, wenn seine Einkaufspreise bis zum 11. März 1937 gestiegen waren. Alle dem Einzelhandel vorgelagerten Stufen der Spinnstoffwirtschaft sollten sich diese m Verhalten.anschHess en und damit dem Einzelhandel seine Aufgabe erleichtern. Ein solcher Entschluss wird sicherlich durch die Einsicht beschleunigt werden, dass der Verbraucher mit allen Kräften vor den Auswirkungen der Verteuerung ausländischer Rohstoffe nach Möglichkeit geschützt werden muss. Denn die Kaufkraft der breiten, Verbraucherschichten ist die letzte und eigentliche Kraftquelle aller Wirtschaftszweige." Gesetz über die Verarbeitung von, Altmaterial Nach einem von der Reichsregierung am 16. März erlassenen Gesetz kann der Reichsinnenminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsarbeitsminister Vorschriften über die Verarbeitung von gebrauchten oder sonst gesundheitlich bedenklichen Web- und Wirk waren sowie Füllstoffen zu Bekleidungs-, Einrieb tungs- und sonstigen Gebrauchsgegenständen erlassen. Er kann insbesondere die Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Stoffe und Gebrauchsgegenstände anordnen, die Verwendung von Stoffen, die sich nicht mit ausreichender Sicherheit reinigen, desinfizieren oder entwesen lassen, verbieten, bestimmte Verfahren der Reinigung, Desinfektion und Entwesung vorschreiben, die Einfuhr der den Vorschriften nicht entsprechenden Stoffe und Gebrauchsgegenstände verbieten sowie bestimmen, wie die Durchführung der Vorschriften zu überwachen ist. Bei Zuwiderhandlungen gegen eine zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Bestimmung ist mit entsprechenden. Strafen zu rechnen. Die Bemessung des Urlaubs Der Treuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Nordmark hat neue Richtlinien für die Bemessung des Urlaubs der Gefolgschaf tsmitglieder herausgegeben. Danach sind vor allem die Urlaubstermine für die Jugendlichen erheblich verbessert worden. Gegenüber einer Staffelung von zwölf, zehn, acht und sechs Tagen für das erste, zweite, dritte und vierte Lehrjahr ist der Treuhänder in diesen Richtlinien vom Lebensalter der Jugendlichen als Basis ausgegangen. Danach erhalten z. B. alle Jugendlichen vor dem vollendeten 15. Lebensjahr 15 Urlaubstage, alle Jugendlichen im 16. Lebensjahr zwölf Urlaubstage. Die Jungen und Mädel, die nachweislich an einer Urlaubseinrichtung der HJ. teilnehmen, sollen IS Urlaubstage erhalten. Die neuen Richtlinien seien auch auf die Hausgehilfinnen und Reinemachefrauen ausgedehnt worden, für die eine Urlaubsregelung in den Tarifordnungen nicht bestehe. Notizbuch des Kaufmanns Vom 5. April 1937 ab werden (Reichsanzeiger 20. III. 37) mit Gültigkeit für alle Landesversicherungsanstalten neue Beitragsmarken ausgegeben. Näheres ergibt die Bekanntmachung "des Leiters der Landesversicherungsanstalt Berlin im Anzeigenteil der erwähnten Nummer des Reichsanzeigers. Im Reichsanzeiger vom 17. III. 37 wurde eine Anordnung Nr. 6 der Ueberwachungsstelle für Papier vom 16. März 1937 über den Einkauf von Papierspänen und Altpapier veröffentlicht. Die Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art veröffentlichte im Reichsanzeiger vom 19. März 1937 eine Anordnung V 9 über ein Herstellungsverbot für "Peitschenstöcke b e s t i m m t e r A r t. Im Reichsanzeiger vom 16. März wurde eine Anordnung Nr. 7 der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle über die Meldung von Silberverbrauch und Silberbestand veröffentlicht. Jubiläen Die Firma J. Schneider & Co., G.m.b.H., Berlin NW. 40, Alt-Moabit 139, besteht am 1. April 50 Jahre. Gleichzeitig ist Louis Bornsfein 50 Jahre in leitender Stellung tätig. Die Firma Willi Manne, Bremen. Obernstrasse 35, feiert ihr 25jähriges Geschäftsjubiläum. Die Finna J. Wolff Naclif. Inh. Walter Jacobsohn, Delitzsch, Breitestrasse 1, begeht am 1. April ihr 70jähriges Geschäftsjubiläum. Die Firma wurde von dem Grossvaier des Inhabers gegründet, ist also seit Bestehen in Familienbesitz. SCHUHE UND LEDER 6&G0 Schuhgroßhandel & 6. m. b. H. aa Verlangen Sie unse- _i „ Ä _i « ,_L Ä ren neuen Kataloo. ü e 1 S e n K 1 T C h e Emsa-Werke A.G., RoRock SPEZIAL- FABRIK für Senkfußeinlagen, Gummibürsten und andere Schuhbedarfs-Artikel WÄS Abfälle An?, erb! M3S BlfSÜillßfB Alexanderstr.35 'HESEIl '^Sfe*^ Nimmermüde-Schuhe ftosensteui & Jkecauec Landeshut i. Schle*. ESKIMO Schuhfabrik AEbert Levy & Co., Offenbach a. Main Hersteller von-. Kamelhaarhausschuhen Lederhausschuhen /? ^Sandaletten OömetUF Idolen . . . Sc huh e für Mutter und Kind 2Stung Fleisch & Gumb Ihr Offenbach Main Berater 1 Feinleder für Lederwaren Anzeigen - Werbung Gute Werbung