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Central-Verein-Zeitung · 1937-03-11 · 10 (11.3.1937) · page 22

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
10 (11.3.1937)
Date
1937-03-11
Page
– (sequence 22)
Language
German
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Zeitroman in Reichsgerichtsentscheidungen Bei der häufig recht trockenen Lektüre der Reichsgerichtsentscheidungen packen den Leser gelegentlich menschliche Schicksale. Am 23. November 1936 haben zwei verschiedene Senate des Reichsgerichts, der 4. und der 6., sich mit Rechtsfragen zu befassen gehabt, die das gleiche Kind betrafen. Die im soeben erscheinenden 152. Band der Entscheidungen unter Nr. 63 und 64 mitgeteilten Urteile sind nicht nur für den Juristen von Interesse. Es liegt ihnen folgender Sachverhalt zugrunde: Erich W. ist im Jahre 1926 als viertes Kind seiner Mutter in ihrer im Jahre 1918 geschlossenen Ehe' geboren worden. Als er 8 Jahre alt war, wurde die Mutter geschieden; beide Eheleute wurden für schuldig erklärt. Ueber die Schuld des Ehemanns verlautet nichts. Hier hat die Phantasie freien Spielraum. Die Schuld der Mutter wurde festgestellt, nachdem sie ihre,Weigerung, eine Blutuntersuchung bei sich zu gestalten, im Laufe des Scheidungsprozesses aufgegeben hatte. Die Blutgruppenuntersuchung ergab, dass Erich unmöglich von dem Ehemann abstammen könne. Dieser strengte nun nach der Scheidung zwei Klagen an, die eine gegen Erich: auf Feststellung, dass dieser nicht sein ehelicher Sohn sei, die "andere gegen den Ehebrecher: auf Erstattung des dem Erich gewährten Unterhalts. Beide Prozesse, von denen der gegen Erich erst begonnen wurde, nachdem die andere Klage in erster Instanz vor dem Landgericht abgewiesen war, gehen am gleichen Tage zu Ende: Erich geht nach wechselnden Entscheidungen aus seinem Prozess als „Sieger" hervor. Das Reichsgericht weist in Uebereinstimmung mit dem Landgericht —r aber im Gegensatz zu dem Kammergericht, das in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Anfechtung arisch-jüdischer Mischehen hingewiesen hatte — die Klage ab, durch die Erichs Ehelichkeit angefochten werden soll, nachdem er acht Jahre unangefochten als eheliches Kind in der Familie gelebt hatte. Das Reichsgericht setzt sich hierbei mit den Ansichten auseinander, die es als unleidlich bezeichnen, dass der Ermittlung der wirklichen blutsmässigen Abstammung durch das Bürgerliche Gesetzbuch zeitliche und persönliche Schranken gezogen werden, und die den Standpunkt vertreten, durch das heute herrschende Gedankengut seien, auch ohne Gesetzesänderung, diese Beschränkungen einer Anfechtung ausser Kraft gesetzt, die der Klarsteilung des wahren und richtigen Sachverhalts dienen will. Demgegenüber hält das Reichsgericht an der strengen Bestimmung des Gesetzes fest, das eindeutig nach Ablauf der Frist von einem Jahre seit Kenntnis des Mannes von der Geburt jede Anfechtung der Ehelichkeit ausschliesst. Dabei lässt das Reichsgericht aber unentschieden, ob das Urteil anders ausfallen müsste, -wenn ausser der fehlenden Sippenzugehörigkeit Rassenverschiedenheit Erichs in "Frage käme. Hierzu brauchte aber nicht Stellung genommen zu werden, weil alle Beteiligten unstreitig Arier sind. In dem zweiten Prozess wird der Ehebruch und die natürliche Vaterschaft des Beklagten festgestellt, und zwar auf Grund des eidlichen Zeugnisses der Mutter, dass sie mit dem Beklagten, wie dieser auch zugibt, ein einziges Mai, sonst aber nur mit ihrem Manne verkehrt habe. Während der Familienstand Erichs also nach dem ersten Urteil unangetastet bleibt, so dass er den Ehemann seiner Mutter gesetzlich als ehelichen Vater behält und danach von ihm auch seinen Unterhalt zu beanspruchen hat. kann dieser „Vater" nach dem am gleichen Tage ergangenen Urteil des anderen Senats des Reichsgerichts von dem natürlichen Vater Erichs, dem Ehebrecher, Ersatz dieses Unterhalts beanspruchen. So hat nämlich dieser Senat entschieden, und zwar, wie schon angedeutet, im Gegensatz zum Landgericht, aber in Uebereinstimmung mit dem Kammergericht. Die beiden Urteile des "Reichsgerichts beruhen aber keineswegs auf verschiedenen Rechtsauffassungen der beiden Senate. Zwischen ihnen besieht kein Widerspruch. Auch das zweite Urteil betont, dass ein Kind als ehelich zu gelten hat, wenn die Ehelichkeit nicht rechtzeitig. d. h. binnen einem Jahr seit der Kenntnis des Mannes von der Geburt, angefochten ist. Das hindert aber nicht die Aufrollung der wirklichen, natürlichen Vorgänge auf anderen Rechtsgebieten. Daher könne der Ehebruch im Scheidungsprozess und als unerlaubte Handlung straf- und zivilrechtlich auch nach Ablauf jener Frist geltend gemacht werden. Wenn der hintergangene Ehemann nach Aufdeckung der Zusammenhänge von dem Ehebrecher Ersatz für die ihm durch den Unterhalt des Kindes entstandenen Kosten beansprucht, so macht er nicht etwa — was ihm verwehrt wäre — die Unehelichkeit des Kindes geltend, sondern „im Gegenteil die gesetzliche Ehelichkeit des Kindes, aber er macht zugleich den Beklagten dafür verantwortlich, dass dieser den gesetzlichen Zustand in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise und mit dem Vorsatz, ihn, den Kläger, zu schädigen, herbeigeführt habe". Diesen Schädigungsvorsatz, der nicht bei jedem Ehebruch vorliegen wird, erblickt das Gericht hier in besonderen tatsächlichen Umständen, während der Verstoss gegen die guten Sitten ohne weiteres in dem Ehebruch als solchem gefunden wird. Die Schädigung, als eine weitere Voraussetzung des § 826 BGB, ist erfüllt, weil der Kläger das Kind als „eheliches" unterhalten hat und weiterhin unterhalten muss. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ehebruch und dem Schaden des Klägers liegt darin, dass der Ehebruch den gesetzlichen Zustand herbeigeführt hat, der den Kläger unterhaltspflichtig macht, eine Folge, die keineswegs ausser aller Wahrscheinlichkeit lag. Die Folgerungen aus diesen Urteilen sind nicht uninteressant. Eine Ueberlegung liegt nahe: WTäre die Anfechtung der EheHchkeit rechtzeitig erfolgt und der Ehebrecher als unehelicher Vater in Anspruch genommen worden, so hätte er für Erichs Unterhalt bis zum 16. Lebensjahr aufkommen müssen. Erich kann aber nach dem Urteil des 4. Senats von seinem gesetzlichen Vater den weitergehenden Unterhalt des ehelichen Kindes beanspruchen, und diesen hat der natürliche Vater nach dem Urteil des 6. Senats zu ersetzen. Auf diesem Umweg hat also der uneheliche Vater dem Kinde Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu gewähren. Auch mannigfache andere Konsequenzen juristischer und" menschlicher Art sind denkbar. Man kann sich leicht vorstellen, dass es die Erfindungsgabe eines Dichters reizen würde, die spärlichen Angaben, die sich" in den Urteilen finden, mit Leben zu erfüllen und das Schicksal der Menschen künstlerisch zu gestalten: des Kindes, dessen Ursprung in Frage gestellt wird und das bei wichtigen Entscheidungen des Lebens, z. B. bei der Berufswahl, von dem Manne abhängig ist, der die Kosten des Unterhalts von einem Dritten einzieht, -dem es durch natürliche-Bande angehört, der Eltern, die sich nach 17jähriger Ehe trennen, obwohl sie ausser dem umstrittenen noch drei Kinder haben, des Dritten, der nach zehn Jahren erst für die Folgen einer Schäferstunde zur Verantwortung gezogen wird. In diesen Stoff für manch erfei Tragödien greift auch der wechselnde Gang der Prozesse fördernd und hemmend ein. Aber vielleicht könnten die Themen, die hier anklingen, auch einen grossen Humoristen zur Gestaltung anregen. Rechtsanwalt Leo Xehab, Frankfurt a. 0. Keine Briefpost mit Luftschiffen nach Südamerika Am 16. März beginnt in Frankfurt die erste diesjährige Zeppelinfahrt nach Südamerika, die vom Luftschiff ..Hindenburg" durchgeführt wird. Vom 13. April ab finden 14tägige Reisen nach Rio de Janeiro statt. Diese werden nicht mehr im Wechsel mit den Flügen der Deutschen Lufthansa durchgeführt, die mit ihren Flugzeugen allein die Brief- und Kartenpost befördert. Dagegen können die Luftschiffe zum Versand von gewöhnlichen und eingeschriebenen Drucksachen, Geschäftspapieren, Warenproben, Mischsendungen und Päckchen sowie von gewöhnlichen Paketen an Empfänger in Xrgentimea, Bolivien, Brasilien", 'CiTile, E&iador, Paraguay, Uruguay und Peru benutzt werden. Die Sendungen müssen am Abfahrtstage beim Postamt Berlin C 2 um 10 Uhr 45 Min. und beim Bahnpostamt 19 in Frankfurt am Main um 16 Uhr vorliegen. * Am Montag, dem 15. März, beginnt in den Reisebüros der Fahrkarten- und Platzkarten- Vorverkauf der von der Reichsbahn anlässlich der Osterferien aufgelegten, um 33% Prozent ermässigten Fahrausweise. Diese gelten zehn Tage, und zwar vom Dienstag, 23. März, 0 Uhr, bis Donherstag, 1. April, 24 Uhr, zur Hin- und Rückfahrt auf allen deutschen Strecken. Interessante Wirtschaftsaufsätze der Woche „TJmsatzent wicklung im Einzelhandel 1933 —193 6", eine umfangreiche statistische Uebersicht über diese Entwicklung in den verschiedensten Geschäftszweigen der deutschen Wirtschaft. („Wirtschaftsblatt der Industrie- und Handelskammer zu Berlin1', Heft 6.) „Nach Abgabe der Steuererklärungen", eine Darlegung der Verfahren und zu beachtenden Vorschriften von der Abgabe der Steuererklärung bis zum Steuerbescheid. („Handel und Wirtschaft, Beilage der Königsberger Allgemeinen Zeitung" vom 5. März 1937. Abendausgabe.) „Wichtige Aenderungen der Reichsabgabenordnung'1, eine für die Praxis sehr nützliche und klare Aufstellung solcher Aenderungen unter besonderer Beachtung der neuesten Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. („Industrie und Steuer". Heft 5.) „Die neue Gewerbesteuer", eine vollständige und allgemein verständliche Erklärung aller Voraussetzungen und Pflichten für diese wichtige Steuerart, unter besonderer Hervorhebung und Erläuterung von Zweifelsfällen. („Deutsche Steuerzeitung", Nr. 9.) „UeberdieUrkunde nsteuer", eine Zusammenstellung aller Fälle, für die diese Steuerart in Frage kommt. („Mitteldeutsche Handelsrundschau", Heft 5.) „F o r m g e r e ch t e Mietverträge", eine Zusammenfassung aller bei Abschluss von Mietverträgen zu beachtenden Momente unter Hinweis auf Fehler, die besonders häufig gemacht werden. („Hannoverscher Kurier" vom 7. März 1937. Reichsausgabe.) „Ist die Gratishergabe von Waren nnlaute r?" und „Nicht gefallende Ware wird zurückgenorame n", eine für die Praxis sehr wichtige Klärung der Rechtslage bei diesen häufig vorkommenden Wettbewerbsfällen. („Archiv für Wettbewerbsrecht", Heft 2.) „DierechtlicheBedeutung der Entscheidungen des Werberats der Deutschen Wirtschaft", eine übersichtliche Klarstellung der Befugnisse dieser Organisation und ihrer Beziehungen zu der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte. („Technik und Wirtschaft", Heft 2.) „Die Wirtschaft 19 3 6 im Freistaat D a n z i g" , eine Darstellung der allgemeinen Wirtschaftslage Danzigs unter besonderer Berücksichtigung des Danzis-polnisehen Warenverkehrs. („Wirtschaftsdienst", Heft 10.) „Zusammenhänge und Folgen der italienischen Devalvation", ein Bericht über die italienische Wirtschaftsentwicklung in jüngster Zeit. („Der Wirtschafts-Ring", Heft 9.) „U. S. Wirtschaftsaussichten im Jahre 193 7". eine Schilderung der Zukunftsaussichten der Wirtschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika. („Amerika-Handel". Beilage zu „Transatlantic Trade", Nr. 2.) „Nationalisierung der Rohstoffe und V e r k e h r s w e g e in S ü d am e r i k a" , ein aufschlussreicher Aufsatz über die Nationalisierungsbestrebungen der Wirtschaften der lateinamerikanischen Länder und ihre Auswirkungen auf die anderen Wirtschaftsräume. („Die Deutsche Volkswirtschaft", Nr. 7.) Dr. Erich Gottfeld. Generaldirektor Dr. Vieiraetter ist, wie gemeldet wird, auf seinen Wunsch von seinem Amt als Vorsitzender des Vorstandes der Aussen Ii andelsstelle Berlin zurückgetreten. Sein Nachfolger wurde Staatsrat Reinhardt. An Stelle des zum Leiter der Reichsstelle für den Aussenhandel berufenen bisgerigen Leiters der Aussenhandelss t e 11 e Berlin, Helmut Klein, ist der Abteilungsleiter in der Reichswirtschaftskammer, Dr. Siegert, zum Leiter der Aussenhandelsstelle bestellt worden. Notizbuch des Kaufmanns Die Ueberwachungsstelle füC Seide, Kunstseide und Zellwolle hat für die Einkaufsregelung von Naturseide eine Anordnung S 2 erlassen, die in Ergänzung der Anordnung S 1 vom 20. Januar 1937 neben Kauf¬ und Tauschgeschäften auch die Abnahme aus Kaufgeschäften, die vor dem 1. Februar 1937 geschlossen worden sind, von der Bewilligung der Ueberwachungsstelle abhängig macht. # Neben der deutschen Levante Linie GmbH Hamburg hat lt. Tagespresse nunmehr auch die 'Schuld-Orient-Linie Hamburg die regelmässige direkte Bedienung von Tel-Aviv in ihren Fahrplan aufgenommen. Eine besondere Konossementsklausel räumt der Reederei das Recht ein. die für Tel-Aviv bestimmten Güter in Haifa oder in einem anderen sicheren Hafen zu löschen. # In einer Entscheidung des Reichsgerichts trat dieses der vom Landgericht Mainz vertretenen Auffassung bei, dass Weinumbenennungen nicht willkürlich und wiederholt erfolgen dürfen. Der § 6 Abs. 2 des Weingesetzes sei eng auszulegen. Wein dürfe im wesentlichen nur einmal anders benannt werden, und zwar diejenige Menge, bei der die Entwicklung abgeschlossen sei. # Im „Reichsanzeiger" vom 3. März erschienen eine Reihe Anordnungen der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare bzw. des Reichsbeauftragten für Wolle über die Lumpenw i r t s c h a f t. Sie behandeln neben allgemeinen Bestimmungen für die Lumpenwirtschaft Preisfragen, Verarbeitungsbeschränkungen für lumpenverarbeitende Betriebe usw. Personalien In Frankfurt a. M. starb, 63 Jahre alt, der Kgl. rumänische Generalkonsul Olto Adler, der bis zum Jahre 1930 dem Vorstand der bekannten Lederfabrik Adler & Oppenheimer A.-G. angehörte. Generalkonsul Otto Adler war eine markante Erscheinung? der Lederindustrie. Seine Lebensarbeit war" dem Unternehmen gewidmet, dessen Geschicke er bis zum Kriegsende, zunächst in Strassburg und nach seiner Verlegung nach Berlin, von Frankfurt aus massgeblich beeinflusste. Dem Vorstand der Adler & Oppenheimer A.-G. gehörte er seit der im Jahre 1900 erfolgten Umgründung in eine Aktiengesellschaft an. Er, widmete sich vor allem der technischen Leitung des Unternehmens, an dessen Wiederaufbau er nach dem Verlust der Strassburger Zentrale unter Einsatz aller Kraft von Frankfurt a. M. aus mitgewirkt hat. Auch nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Vorstandstätigkeit blieb er dem Unternehmen als Mitglied des Aufsichtsrats eng verbunden und stellte ihm seine Arbeit in Wahrung der Tradition der Gründer des Hauses als stets pflichtbewusster und bescheidener Mann zur Verfügung. Sein Hinscheiden bedeutet einen schweren Verlust für das Unternehmen. # Am 3. März starb im S3. Lebensjahr das langjährige treue Mitglied des Central Vereins, der frühere Generaldirektor der Johannismühle in Posen, Isidor Rosenthal. Der Verstorbene, der das von ihm geleitete Werk aus eigenen Kräften aufgebaut hat, gehörte zu den angesehensten Persönlichkeiten Pösens. Auch im öffentlichen jüdischen Leben seiner Heimat entfaltete er, der mit reichem jüdischen Wissen ausgestattet war, eine hervorragende Tätigkeit. Nach der Abtretung an Polen lebte er in Berlin und nahm bis zuletzt am jüdischen Leben, insbesondere im Kreise der Bne- Brith-Loge, lebhaften Anteil. Der Mitinhaber und Begründer des bekannten Modehauses Gebr. Robiiisohn, Hamburg, Leo Robinsohn, wird am 12. März 70 Jahre alt. Aus. kleinen Anfängen heraus hat sich die Firma durch eine zielbewusste Zusammenarbeit ihrer Inhaber zu einer der bedeutendsten und massgebendsten Geschäfte entwickelt. Benno Berliner. Prokurist i. Firma Gust. Rüdenberg Nachf.,' Bad Oeynhausen, feierte am 1. März sein 25jähriges Jubiläum. j»IXXTEjL BXEIDER BRÜSES* PEEZE Das fuhrende Haus für kursstseideeie Jersey-SCSeSder i m h h f m h n; n i m u j £ n m w m i; n u i n 11 i n! 111 n 11 f i n ii i n 1121 i i n j n i n 11 n 31 f i Adolf WeiS & Orbach Berlin SW., Hausvogteiplafz 9 M. WOLFSKY& Co. 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