Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 9 (4.3.1937)
- Date
- 1937-03-04
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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einem Steuerpflichtigen mündlich mitgeteilt worden, dass er nicht zur Einkommensteuer heranzuziehen sei. Nachträglich fand jedoch eine Veranlagung des Steuerpflichtigen statt. Der Steuerpflichtige wandte sich hiergegen im Rechtsmittelverfahren und machte insbesondere geltend, dass es gegen Treu und Glauben und gegen die Grundsätze nationalsozialistischer Weltanschauung Verstösse, wenn er trotz der mündlichen Mitteilung über eine Freistellung zur Einkommensteuer veranlagt werde. Der Reichsfinanzhof stellte für diesen Fall fest, dass über die Steuerfestsetzung ein Steuerbescheid gemäss § 210 der Reichsabgabenordnung zu erteilen sei Infolgedessen sei eine, mündliche Mitteilung über die Freistellung für die Finanzbehörde nicht bindend. Reichsfluchtsteuer und Vermögensneuveranlagung Von Dr. jur. Werner Gallewski, Berlin Die neue Gewerbesteuer In einer im Reichsgesetzblatt Nr. 27 veröffentlichten Ersten Durchführungsverordnung zum Gewerbesteuergesetz vom 26." Februar werden Erläuterungen und Klarstellungen zum Gesetzestext gegeben. Wir entnehmen daraus u. a.. dass eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital abzugeben ist: 1. Für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 4000 RM oder deren Gewerbekapital an dem massgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag "von 20 000 RM überstiegen hat: 2. Für Kapitalgesellschaften. 3. Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärimg nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. 4. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags oder die Höhe des Gewerbekapitals für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird. 5. Für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbe-- Steuererklärung besonders verlangt wird. # Ueber die Besteuerung des sogenannten älteren Neubausgrundbesitzes im Rechnungsjahr 1937 wurde ein Gesetz verkündet, nach dessem einzigen Paragraphen die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. April 1936 auch für das Rechnungsjahr 1937 anzuwenden sind. Danach war für Wohngebäude, die vom 1. April 1918 bis zum 31. März 1931 bezugsfertig geworden sind und die am Ende des Rechnungsjahres 1935 von der Landesgrundsteuer ganz oder teilweise befreit waren, diese Befreiung zunächst bis zum 31. März 1937 angeordnet worden. Weiter war bestimmt worden, dass der Gemeindegrundsteuersatz, mit dem sie nach dem Stand vom Ende des Rechnungsjahres 1935 besteuert worden waren, um nicht mehr als den Landesdurchschnitt der Grundsteuersätze der Gemeinden übersteigen darf. * Die Ueberwachungsstelle für Seide. Kunstseide und Zellwolle hat eine Anordnung ZV 10 im ..Reichsanzeiger" vom 25. Februar erlassen, die sich mit der Herstellung von Wollmoketts befasst. Die Veranlagungen zur Vermögensteuer stellen bekanntlich einen wesentlichen Faktor für die in jedem Einzelfall vorzunehmende Prüfung dar, ob bzw. in welcher Flöhe ein Auswanderer , Reichsfluchtsteuer zu leisten hat. Auch ohne dass schon eine Auswanderung bevorsteht oder überhaupt beabsichtigt ist, kann sich die Höhe der Veranlagung zur Vermögensteuer für den Pflichtigen dann auswirken, wenn ihm sein Finanzamt einen sogenannten Sicherheitsbescheid zustellt, wie dies in letzter Zeit häufig im Falle der Auswanderung reichsfluchtsteuerpflichtigen Juden geschieht. Während im allgemeinen Veranlagungen zur Vermögensteuer nur in Abständen von drei Kalenderjahren auf einen sogenannten Hauptveranlagungszeitpunkt (zuletzt auf den 1. Januar 1935) stattfindet, besteht die Möglichkeit einer Neuveranlagung alljährlich nach dem Stande eines 3. Januar unter der Voraussetzung, dass sich der steuerliche Wert des Vermögens gegenüber der letzten Veranlagung um mehr als 20 Prozent gehoben oder gesenkt hat. Bei einer solchen Neuveranlagung ist eine Reihe von praktisch bedeutsamen Gesichtspunkten zu beachten: I. Einheitswerte von Grund- und B etriebs vermö gen Falls das Vermögen Grund- oder Betriebsvermögen enthält, für das besondere Einheitswerte festgestellt sind, so sind diese Werte auch bei der Neuveranlagung wieder mit den alten Einheitswerten einzusetzen. Es besteht lediglich die Möglichkeit. dieEinbeitswerte für sich neu feststellen zu lassen, soweit sie gegenüber der vorhergehenden Feststellung — für sich aliein befrachtet — um mehr als 20 Prozent abweichen. Eine Neuveranlagung des Gesamtvermögens kann sodann erfolgen, wenn sich nach Einsetzung der neuen (bzw. bestehen gebliebenen alten) Einheitswerte eine Veränderung des Gesamtvermögens um mehr als 20 Prozent ergibt. IL Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt folgendes: Soweit diese Ende i934 gehandelt wurden, sind für sie besondere Steuerkurse festgestellt worden (letztmalig nach dem Stand vom 17. Oktober 193-4). Diese Steuerkurse gelten für den gesamten Hauptveranlagungszeitraum und können für Neuveranlagungen auch dann nicht auf Grund der Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt neu festgestellt werden, wenn sie erst in der Zwischenzeit erworben worden sind- Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat am 17. August 1936 Aktien zu einem Kurs von 120 gekauft. Am 31. Dezember 1936 werden diese Aktien mit 140 notiert. Für die steuerliche Bewertung zwecks Neuveranlagung auf. den 1. Januar 193" kommt es auf keinen dieser beiden Kurs», sondern lediglich auf den Steuerkurs an. der auf Grund des Standes vom 17. Oktober 1934 100 beträgt. Diese weitgehende Geltung der Steuerkurse erleidet jedoch eine Einschränkung für nach dem 31. Dezember 1934 ausgegebene Wertpapiere und bestimmte, gleich zu behandelnde Fälle. III. Abwertungen Soweit Vermögenswerte infolge von Abwertungen ausländischer Währungen, die seit dem letzten Veranlagungsstichtag erfolgt sind, sich - wertmässig verringert haben, ist zwischen Wertpapieren bzw. Anteilen an Kapitalgesellschaften und sonstigen Forderungen bzw. Beteiligungen zu unterscheiden. Für Wertpapiere bzw. Anteile an Kapitalgesellschaften ist immer der Stand von Ende 1934 massgeblich. Sonstige Devisenforderungen oder -beteiligungen sind nach ihrem Wert und Devisenkurs am Neuveranlagungszeitpunkt also diesmal am 1. Januar 1937, zu bewerten. Dementsprechend müssen auch auf der Passivseite Fremdwährungsverbindlichkeiten nach dem Devisenkurs des Neuveranlagungszeitpunktes bewertet werden. Wieweit die auf Grund des Gesetzes über die Erfassung von Abwertungsgewinnen vom 23. Dezember 1936 zu erwartenden Belastungen hier steuerlich zu berücksichtigen sind, kann noch nicht als geklärt angesehen werden. IV. Aenderung der Familienverhältnisse Die Gewährung von Freibeträgen uncl die Zusammenveranlagung mit Angehörigen richtet sich grundsätzlich nach den Verbältnissen im Haupt Veranlagungszeitpunkt. Es ist daher nicht zu berücksichtigen, wenn zwei getrennt \-eranlagte Personen nach dem 1. Januar 1935 geheiratet haben, oder wenn zusammenveranlagte Eheleute nach diesem Zeitpunkt geschieden werden, ferner wenn haushaltsangehörige oder steuerlich gleichgestellte Kinder hinzukommen oder ausscheiden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass ein Familienmitglied durch Tod oder Auswanderung ausscheidet. Beispiel: Zwei Ehesaiten, die im April 1936 geheiratete haben, sind getrennt mit einem Vermögen von je 40 WO RM nach dem Stande vom 1. Januar 1931 und 1935 veranlagt worden. Eine Neuveranlagung, in der beide etwa nach dem Stande vom 1. Januar 1937 zu einem ehelichen Gesamtvermögen van 80 000 RM zusammen veranlagt werden würden, kommt infolge der Weitergeltung der Familienverhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunktes nicht in Betracht. Bei einer Auswanderung im Jahre 1937 hat daher keiner der beiden Ehegatten eine Reichsfluchtsteuer zu entrichten, es sei denn, dass er seit 1931 einmal ein Jahreseinkommen von mehr 20 000 Reichsmark bezogen hätte. Wohl aber werden bei der nächsten Hauptverankgung die Ehegatten zusammen veranlagt, so dass sich sodann bei gleichem Vermögensstand im Falle der Auswanderung eine Reiehsfluchfcsteuer von 20 000 RM ergeben würde. V. Antragrstellung - Da der Steuerpflichtige normalerweise an einer Neuveranlagung zur Vermögenssteuer nur interessiert ist. wenn er eine Verminderung seines Vermögens geltend machen will, ist die Neuveranlagung nur in diesem Falle, nicht aber im Falle einer Zunahme des Vermögens an die Voraussetzung der Stellung eines Antrages geknüpft.- Neuveranlagungen nach oben kann das Finanzamt von sich aus vornehmen. Der Antrag auf Neuveranlagung kann nur während des Kalenderjahres ,auf dessen 1. Januar er sich bezieht, gestellt werden. VI. Wirkung auf die Reichsfluchtsteuer Der Neuveranlagungsbescheid kann, wenn er 50 000 Reichsmark übersteigt, eine grundsätzliche Reichsfluchtsteuerpflicht auch dann begründen, wenn er dem Pflichtigen erst nach der Auswanderung zugeht. Erforderlich ist lediglich, 'dass 'der Pflichtige an 'dem betreffen«* den 1. Januar noch nicht ausgewandert ist. Dagegen kann die B emessung der Reichsfluchtsteuer nur dann auf Grund des Neuveranlagungsbescheides erfolgen, wenn dieser dem Pflichtigen vor der Auswanderung zugeht. Beispiel: Ein Pflichtiger ist auf den 1. Januar 1931 und 1935 zu einem Vermögen von 45 000 RM und seit 1931 stets zu einem Einkommen unter 20 000 RM veranlagt worden. Am 2. Februar 1-037 wandert er aus. "Am 15. Februar 1937 wird ihm ein Neuveranlasansrsbescheid nach dem Stand vom 1. Januar 1937 über ^60 000 RM zugestellt. Hierdurch ist er grundsätzlich reichsfluchtsteuerpflichtig geworden. Für die Bemessung gilt jedoch noch der letzte, ihm vor der Auswanderung zugegangene Bescheid über 45 000 RM. Die Reichsfluchtsteuer beträgt daher 11 250 RM, nicht etwa unter Zugrundelegung der NeuveranJagung 15 000 RM. Der Handel mit ausländischen Wertpapieren In der letzten Nummer der C.-V.-Zeitung haben wir über die Achte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung berichtet. Auf Gruöd dieser DV. erscheint im „Reichsanzeiger" vom . 27. Februar eine Bekanntmachung der" Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung über den Handel mit ausländischen Wertpapieren. In ihr wird angeordnet, dass der entgeltliche Erwerb ausländischer Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind, der Genehmigung bedarf. Auch die Verfügung über solche Wertpapiere bedarf der Genehmigung, es sei denn, dass sie an die Reichsbank oder an eine Devisenbank veräussert werden. Im Anschluss an diese Anordnung sind, wie die Tagespresse berichtet, die Kursnotierungen für ausländische Wertpapiere an den deutschen Börsen eingestellt worden. Ein Verkauf sei aber, so heisst es in der „FrankfurterZeit.un g", auch weiter möglich, und zwar dann genehmigungsfrei, wenn er an eine der Devisenbanken erfolge, die dafür wohl noch Anweisungen zu ge> wärtigen hätten, namentlich über die Preise, di« der bisherige Markt einstweilen in ungefährer Höhe der letzten tatsächlichen Notierungen schätzen möchte. Die amtliche Veröffentlichung vom 27. Februar sage aber darüber nichts. Sie nehme auch nicht Bezug auf die bekanntes -Deponierungslisten vom November. Unter diesen Listen habe die Liste 2 die sechs grösseren deutschen Kolonialpapiere enthalten. Diese Werte würden jetzt nicht berührt, blieben also notiert, so höre man. ■ _ Jubiläen * Am 1. März besteht die Firma Julius Buch* holz in Hannover, Berufswäschefabrik un<f Versandhaus für Fleischerei - Bedarfsartikel» 50 Jahre. Der Schlossermeister Moritz Sack, Ber* lin, langjähriges Mitglied des Central-Verein% übt am 18. März sein Handwerk 25 Jahre selbständig aus. Der Buchbinder O. Gold stein, Berlin, kann am 15. März auf eine 50jährige Beruffr» tätigkeit zurückblicken. In einem Besch Ines N des ' Amtsgerichts Schöneberg (,,Jur. Wochenschr." 1937S.582) wird ausgeführt, es bestehe kein Rechtsanspruch der ausgeschiedenen Notare gegen 'den Fiskus auf Zahlung einer Entschädigung für den Verlust des Notariats. Ihre Gewährung sei vielmehr in das pflicbtgemässe Ermessen der Behörde gestellt. HERREN-BEKLEIDUNG M. HANNES M„. Berlin C2, Neue Friedrichstr. 38/40—Tel.: D 2 1474 Seif 1863 FRANKE & MOSSE BRANDENBURG (HAVEL) FABRIKATION von Knaben- und Jünglings-Konfektion in Wasch und Wolle üiiiiiü^üüiiiiniiiiHiiiiiüiiiiiiii' ERLANGER & LIST Fabrik bayerischer Trachtenkleidung MÖNCHEN Paul-Heyse-Strasse 10 liilliiiiliiillllilllllllllillliffl^ Pflaunlacher & Schwab HERRENKLEIDERFABRIK Spez.: Loden- und Sportbekleidung AUGSBURG Paul laiiämann Zuschneidemaschinen-Fabrik Bandmesser. Fabrikation Berlin NO. IS, Landsberger Str. 106, E 9, 6889 H. RÜBEN inh. 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