Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 4 (28.1.1937)
- Date
- 1937-01-28
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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■ Palästina-Umschau der C.-V.-Zeitung I I Nach der Abreise der Kommission Von unserem *-Palästina-Berichterstatter Tel-Aviv, Januar 1937. Die Königliche Kommission hat Paliästina verlassen. Die Vernehmung der Araber, die den öffentlichen Schlussakt der Untersuchung bildete, war — abgesehen von den Aussagen einiger unpolitischer Vertreter von Kirche und Schule — kurz und unergiebig. Die scharfe Ablehnung jedes Kompromisses durch einen der arabischen Führer wurde freilich nachträglich auf einen Uebersetzungsirrtum zurückgeführt und die umredigierte Fassung des Protokolls soll um eine Nuance milder klingen. .Im übrigen aber haben nicht nur die Araber die Regierung und. ihre Mandatspolitik sehr scharf kritisiert, sondern sie sind umgekehrt wegen ihrer vielen einseitigen Behauptungen und des nahezu völligen Fehlens von Beweisen und Argumenten auch ihrerseits von der Kommission ziemlich scharf kritisiert worden. Es wurde übrigens in dieser letzten Phase der Vernehmungen deutlich, mit welcher Gründlichkeit die Kommissionsmitglieder, auch unabhängig von ihrem eigenen Akienstudium, das Material, das ihnen von den Vertretern der Regierung und der Juden vorgetragen worden war, aufgenommen und verarbeitet hatten. Unter den letzten Persönlichkeiten, die in geschlossener Sitzung vernommen wurden, befand sich auch der Chefsekretär der Palästina- Regierung, Hathorn Hall. Wenige Tage später wurde amtlich mitgeteilt, dass Herr Hall von seinem Pasten scheidet, um als britischer Kaum hat die Königliche Kommission ihre Arbeiten beendet und die ihr im Laufe ihrer Untersuchungen vorgelegten Dokumente in zehn grossen Kisten nach England verschifft, so beginnen auch schon die Kombinationen über das mutmassliche Ergebnis ihrer Tätigkeit. Von besonderem Rang sind in diesem Zusammenhang zwei umfangreiche Artikel, in denen die „Time s" über die gegenwärtige Lagerung des Palästina-Problems berichtet. Sie lässt zunächst den Gesamtinhalt der jüdischen Zeugenaussagen sowie der Stellungnahme der Jewish Agency Revue passieren, indem sie sich hauptsächlich auf die Rede Weizmanns und die Aussagen Leonard Steins über die jüdische Auffassung vom Mandat stützt. Wir haben darüber an dieser Stelle von Fall zu Fall ausführlich berichtet. Die eigene Auffassung des Blattes wird daun verhältnismässig kurz in folgenden Sätzen zusammengefasst: „Der allgemeine Eindruck, der durch die jüdischen Bekundungen entstanden ist, ist der, dass die Bemühungen, eine jüdischnationale Heimstätte aufzubauen, über alle Hindernisse hinweggeschritten sind, und dass das errichtete Gebäude erstaunlich stabil ist. Resident nach Sansibar zu gehen. Selbstverständlich mag diese zeitliche Aufeinanderfolge auf Zufall beruhen. Aber da das Chefsekretariat ein politischer Posten ist, lag es nahe, dass diesem Wechsel auch politische Bedeutung beigemessen wurde. Der Chefsekretär ist der höchste Beamte nach dem High Commissioner, in dessen Abwesenheit er als High Commissioner mit dem zeitweiligen Prädikat Exzellenz fungiert. Seine Stellung innerhalb der Palästina-Regierung ist etwa der eines Premierministers vergleichbar, während der High Commissioner gewissermassen als Staatsoberhaupt zugleich die Oberste Legislative und Exekutive in seiner Hand vereinigt. Der tägliche „Betrieb" in Verwaltung und Politik wird dagegen entscheidend vom Chefsekretär, der auch eine Art politische „Oberaufsicht" über die anderen Ressortchefs ausübt, beeinflusst. Mit Hathorn Hall sind nunmehr drei Chefbeamte, deren Tätigkeit während der Unruhen im Vordergrund des Interesses stand, aus dem Palästina-Dienst ausgeschieden: der Oberrichter, der Generalstaatsanwalt und der Chefsekretär. Als Nachfolger von John Hathorn Hall wird der jetzige Leiter des Einwanderungsdepartements der Regierung, Eric Mills, genannt. Im Gegensatz zu diesem umfangreichen Revirement werden Gerüchte, dass der High Commissioner, Sir Arthur Wauchope, selbst zurückzutreten gedenkt, vom englischen Kolonienministerium entschieden dementiert. Leider scheint viel von der gegenwärtigen Prosperität von der Tatsache einer weiteren Vorwärtsbewegung abhängig zu sein." Der zweite „Tim es"-Aufsatz gilt dem andern Teil des „doppelten Unternehmens", nämlich dem „anonymen Volk", das mit der Formel „nichtjüdischer Gemeinschaften" bezeichnet wird: den Arabern. i In der Betrachtung auch dieser Seite des Problems geht die „Times" von den arabischen Zeugenaussagen, insbesondere der des Mufti, aus, deren Inhalt sie ausführlich wiedergibt. Das Misstrauen der Araber in die Integrität und Gerechtigkeit der britischen Regierung bezeichnet das Blatt als eine „sehr ernste Folgeerscheinung, deren Aufrichtigkeit nicht angezweifelt werden könne". Es wurde von dem Mufti besonders stark im Zusammenhang mit der Erwähnung des Briefes des früheren englischen Premierministers Macdonald an Dr. Weizmann zum Ausdruck gebracht, durch das, wie der Mufti ausführte, das Weissbuch von 1933 praktisch ausser Kraft gesetzt worden sei. Diese Tatsache führte er auf die Einwirkung jüdischen Druckes zurück. Auf die Frage Lord Peels, ob er denn nicht glaube, das Grossbritannien seine eigene Meinung habe, antwortete der Mufti, er könne das Gefühl nicht unterdrücken, dass ein „äusserer Einfluss" dazu geführt habe, die britische Regierung im Gegensatz zu ihren sonst bekannten gerechten und freundschaftlichen Methoden die Araber Palästinas anders zu behandeln als andere Araber. In anderem Zusammenhang beantwortete der Mufti die Frage, ob er es für möglich halte, dass Grossbritannien eine Bedrohung der mohammedanischen Heiligen Stätten zulassen würde, mit folgenden Worten: „Diese Frage hätte ich vor einigen Jahren mit einem entschiedenen ,Nein' beantwortet. Heute sage ich: ,JaV Den abschliessenden Eindruck Lord Peels, dass es im Osten das Wort „Kompromiss" nicht gebe, betrachtet auch die „Times" in ihren Schlussausführungen als den Schlüssel zu allen Schwierigkeiten. Seit dem Kriege sei durch ein. doppeltes Erziehungssystem die Jugend beider Nationalitäten, der jüdischen und der arabischen, immer nationalistischer geworden. Furcht beherrsche das Land. Hinter den Juden stehe der Terror Osteuropas, und an den Toren des Landes, in dem sie mit allen Anstrengungen mehr Raum für Juden schaffen wollen, stehe der Terror erbitterter Araber. Die arabische Furcht führt übrigens das Blatt nicht auf wirtschaftliche Gründe zurück, sondern bezeichnet sie als eine echte Fremdenfeindschaft. „Die Juden erklären zwar, das sie nur politische Parität mit den Arabern erstreben, aber die Araber fragen, wie es Parität geben könne zwischen dem Elefanten und den Hühnern, zwischen denen er tanzt. Was die Araber von dem jüdischen Angebot politischer Parität haben könnten, wird leicht überholt werden von anderen Tatsachen, in denen keine Parität möglich ist." Während die „Times" im Bewusstsein ihrer Verantwortlichkeit konkrete Lösungsvorschläge vermissen lässt, stellen andere Meinungsäusserungen gerade derartige Empfehlungen in den Vordergrund. Der englische Kapitän J. E. Tracy Philipps, der auf Einladung der Zeitschrift „Hungarian Quaterly" in der Handels¬ und Gewerbekammer in Budapest einen Vortrag über. „Zusammenstoss von Weltinteressen Wenngleich man aus diesen Aeusserungen keineswegs auf eine allgemeine, das arabische Lager beherrschende Stimmung zu schliessen berechtigt ist, so könnte man doch die Tatsache, dass überhaupt gemässigtere Stimmen in die Oeffentlichkeit dringen, als ein erfreuliches Zeichen buchen, wenn nicht gleichzeitig die während der letzten Wochen in Palästina eingetretene Ruhelage wieder empfindliche Stöin Palästina" hielt, erörterte nach einer eingehenden Analyse der Lage drei Lösungsmöglichkeiten für das gesamte Problem: 1. Internationalisierung Palästinas nach dem Beispiel der internationalen Tanger-Zone; 2. Einverleibung in das britische Reich in Form eines selbständigen britischen siebenten Dominiums. Diese Modalität würde dem heftigsten Widerstande der Araber "begegnen. 3. Aufteilung in arabische und jüdische „Kantone'*' nach schweizerischem Vorbild. Dabei sollten die Städte Jerusalem und Haifa zu neutralen Gebieten erklärt werden. Die arabischen Pressestimmen weisen im allgemeinen eine, im Vergleich zu der Radikalität der Zeugenaussagen gemässigte Tonart auf. So gibt die arabische Tageszeitung „El Liwaa", das Organ des Mufti von Jerusalem, zu erkennen, dass man nunmehr eine weitere Förderung der durch die Arbeiten der Kommission angebahnten Entwicklung von der Entsendung einer arabischen Delegation nach London erwarte. Freilich hält das Blatt, was nicht Wunder nehmen kann, die Bearbeitung der. öffentlichen Meinung Englands im Sinne der arabischen Forderung für notwendig. „Daily Herald" berichtet aus Jerusalem, dass eine Gruppe prominenter palästinensischer Araber, die sowohl zu den arabischen Radikalen wie zum Mufti in Opposition steht, der Königlichen Kommission einen Verständigungsvorschlag unterbreitet habe, der durch seine Mässigung im scharfen Gegensatz zu den von den anderen arabischen Richtungen vertretenen Forderungen steht. Es wurden darin folgende vier Forderungen erhoben: 1. Es soll ein Legislative Council eingesetzt werden, der die Rechte der Juden und der Araber garantieren soll. 2. Es soll eine ständige Kommission zur Regelung der Einwanderung geschaffen werden; in der Kommission sollen Araber, Juden und Engländer vertreten sein. 3. Es soll ein starkes Sicherheitswesen eingerichtet werden, durch das Gewähr dafür geboten wird, das es nicht wieder zu Unruhen in Palästina kommen kann. 4. Das englische Palästinamandat soll in Kraft bleiben. Einer Sondermeldung der „Times" zufolge soll auch Auni Bey Abdul Hadi seine Aeusserungen vor der Königlichen Kommission in der; Weise richtiggestellt haben, dass die Araber, bereit seien, sich auf einer nichtzionistischen Basis mit den Juden zu verständigen und sie als Minderheit in Palästina anzuerkennen. rungen erlitten hätte. Wie der Kolonienminister Ormsby-Gore anlässlich der ersten Sitzung der Wintersession des Unterhauses richtig feststellte, ist das Land weiter von einer Stimmung innerer Unruhe erfüllt, die leider in den letzten Tagen auch wieder zu äusseren Zwischenfällen geführt hat. Nachdem am 20. Januar der jemenitische Arbeiter David Hamani als Opfer eines früheren Ueberfalles Diskussionen in England und Palästina — — und neuer Terror Palästinas Bodenrecht Von Rechtsanwalt Dr. Hans Kaiisch (Berlin) III*) Das Hypothekenrecht Palästinas ist . jetzt ziemlich modern gestaltet. Soweit jedoch die Grundbuchbereinigung noch nicht durchgeführt ist, wirken ältere Zustände noch nach, so dass ein kurzer Rückblick darauf unerlässlich ist. Auch hier machte sich der Unterschied von Mulk und Miri geltend. Eine eigentliche Verpfändung war zunächst nur bei Mulk möglich. Schon seit langem kam man auf den Ausweg, der in vielen Rechtsordnungen als eine Entwicklungsstufe des Grundstückspfandrechts begegnet: Verkauf mit der Abrede des Rückkaufs, verbunden mit der Einräumung der Weiterbenutzung des verkauften Grundstücks durch den bisherigen Eigentümer. Das läuft auf die wohlbekannte Sicherungsübereignung hinaus. Die Mejelle sagt, dass diese Form des Kaufs und Rückkaufs auf eine Pfandsicherung hinauslaufe. Solange das Rückkaufsrecht in der Schwebe' ist, darf keiner der Beteiligten sein Recht an der Sache veräussern. So war auf einem Umweg das Ergebnis einer Hypothek erreicht, aber behaftet mit zwei wesentlichen Mängeln: der-Hypothekengläubiger musste formell Eigentümer des Grundstücks werden (wie das übrigens bei der englischen Mortgage auch der Fall war) und die ganze Transaktion konnte nur einmal vorgenommen werden. Zweite und weitere Hypotheken waren bei dieser Rechtsform nicht möglich. Noch in der letzten türkischen Zeit wurde ein Gesetz erlassen, dass das Hypothekenwesen modern ausgestaltete. Das Scheingeschäft des Verkaufs mit Rückkauf usw. ist nicht mehr erforderlich, es können auch mehrere Hypotheken hintereinander gestellt werden. Gewisse Eigentümlichkeiten sind dabei auch heute noch zu vermerken. Zahlung eines Teilbetrages der *) Palästina-Umschau Nr. 1 u. 2. Hypothek gibt keinen Anspruch auf teilweise Löschung, erst nach. Zahlung des ganzen Betrages erwächst der Löschungsanspruch. Damit hängt zusammen, dass dem palästinensischen Recht die Eigentümerhypothek unbekannt ist. Bestehengeblieben ist auch, dass der Eigentümer das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers veräussern kann. Wird es veräussert, so muss der neue Erwerber die persönliche Schuld übernehmen. Andererseits kann auch der Inhaber der Hypothek diese nicht ohne Zustimmung des Schuldners veräussern, es sei denn, dass die Schuldurkunde (Hypothekenbrief) von vornherein auf Order gestellt ist. Grundlage für jeden Rechtsverkehr auf dem Gebiete des Liegenschaftsrechts ist die Registrierung. Hier haben die Engländer am meisten zu tun vorgefunden. Die Türken haben keineswegs die urkundliche Niederlegung der mit dem Grund und Boden verbundenen Geschäfte ausser acht gelassen, sie haben sich im Gegenteil hier andauernd ernstlich bemüht, sind aber damit nicht zurandegekommen. Gerade in der letzten Zeit ihrer Herrschaft wurden einige modernen Ansprüchen ziemlich entsprechende Gesetze erlassen. Die türkische Registrierung und das Interesse des Staates an der Kontrolle der Grundstücksgeschäfte stand in historischem Zusammenhang mit dem Steuersystem. Miri- Land, das landwirtschaftlich bebaut wurde, zahlte Zehnten, Mulk-Land die Werko-Steuer. Der Staat hatte ein Interesse, zu wissen, wer der Steuerpflichtige war, daher das Bedürfnis nach Kontrolle der Besitzveränderungen. Er hatte aber auch im steuerlichen Interesse das Bedürfnis, den Umfang des Besitzes des einzelnen zu kennen, um feststellen zu können, ob die Ernte richtig angegeben und der Zehnte richtig bemessen war. Auf der anderen Seite hatten die Grundstücksinhaber das Bestreben, den Umfang ihres Besitzes nicht allzu deutlich und eher kleiner als grösser erscheinen zu lassen. Diese Dinge wirken noch heute nach. Als England Palästina übernahm, bestand dort keine katastermässige Landesaufnahme. Dieses ist erst jetzt ins Werk gesetzt. Von ihrer bezirksweisen Durchführung hängt die ebenso bezirksweise Einführung des modernen Landregisters ab. So kommt es, dass Palästina,- unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, geteilt ist in ein ständig kleiner werdendes Gebiet, in dem sich noch die alten Unzulänglichkeiten bemerkbar machen, und ein ständig anwachsendes Gebiet, wo Register, auf die sieh jeder verlassen kann, bereits hergestellt sind. Die türkischen Gesetze sind nicht aufgehoben, sondern in Fortführung der von den Türken eingeleiteten Reform ist eine Reihe von Ordinances erlassen worden, die die türkischen Bestimmungen zum Teil ausser Kraft setzen, zum Teil modifizieren und ergänzen, so dass der gegenwärtige Rechtszustand auf einem Zusammenwirken alten und neuen Rechts beruht. Da Miri-Besitz auf eine Verleihung des Staates zurückgeht, gab es hierfür auch Beurkundungen. Die Behörde, die dafür bestellt war, war das Tapu-Amt. Das Wort begegnet uns im palästinensischen Recht noch öfter. Man spricht vom Tapu-Wert eines Grundstücks, das spielt z. B. eine Rolle, wenn ein Vorkaufsberechtigter das Grundstück an sich ziehen will. Der Ausdruck wird noch heute gebraucht. Die Urkunde über die Berechtigung an Land wird K u s h a n genannt. Man hört heute noch oft davon sprechen, ob ein Kushan, den jemand vorweist, „gut" oder „schlecht" sei. Das hängt eben mit der früheren Verwirrung der Registerverhältnisse zusammen. Schon in türkischer Zeit war es verboten, Miri-Land ohne Kushan zu besitzen. Bei Vererbung musste der Kushan umgeschrieben werden. Bei Veräusserung machte sich ein fundamentaler Grundsatz des türkischen Rechts fühlbar, der heute noch — wenn auch in ganz abgewandelter Gestalt — fortwirkt: Miri-Land konnte nicht ohne staatliche Genehmigung auf einen anderen übertragen werden. Diese Genehmigung wurde nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen versagt, so dass praktisch das Erfordernis der Genehmigung in erster Linie die Bedeutung hatte, alle Grundstücksgeschäfte, die Miri-Land betrafen, an die Inanspruchnahme der staatlichen Registerbehörde zu binden. Für Mulk wurden ähnliche Registervorschriften gegeben. Hier wurde das Erfordernis der Inanspruchnahme des Registers unmittelbar ausgesprochen. Der Umweg des Genehmigungszwanges fiel hier fort. Schliesslich wurden in dem mehrfach erwähnten Gesetz über die freie Disposition sämtliche Grundstücksverfügungen an die Inanspruchnahme des Tapu-Amtes gebunden. Auch die Bestellung von Hypotheken unterlag dem gleichen Zwange. Auf dem Papier war damit alles in schönster Ordnung. Viel aber fehlte an der tatsächlichen Durchführung. Zunächst mangelte die katastermässige Grundlage. Dann aber sind die Gesetze nicht in allen Teilen des Landes mit gleichem Erfolg durchgedrungen. Das ist die Lage, der die Mandatsmacht bei Uebernahme der Herrschaft gegenüberstand und mit deren Ordnung sie in ständigem Vorsch/eiten seither beschäftigt ist. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass infolge der Foriwirkung älterer "Rechtszustände des öfteren als Eigentümer eingetragen ist, wer rechtlich nach heutigen Begriffen nur Pfandgläubiger ist. Vor allem aber sind sehr oft, sowohl bei Erbgang wie bei Veräusserungen, die vorgeschriebenen Umschreibungen einfach unterlassen worden. An manchen Orten hatte man sich derart von der staatlichen Behörde emanzipiert, dass man sich gar nicht um sie kümmerte tVaam itoiuied u xMeinl Weil er nicht das Sportblatt der C.-V.-Z E I T U N G liest. Dort hätte er die Namen vieler Sportvereine gefunden. Bitte wenden! V