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Central-Verein-Zeitung · 1937-01-07 · 1 (7.1.1937) · page 18

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
16 (1937)
Issue
1 (7.1.1937)
Date
1937-01-07
Page
– (sequence 18)
Language
German
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II Trikotasenfabrik II III IIIIII CHENNITZ IIIIIIIII ilBIUli Interessante Wirtschafts-Aufsätze derWoche „Der deutsche Einzelhandel in gebiete wirtschaftlicher Betrachtung", eine Untersuchung mit gutem statistischem Material der Forschungsstelle für den Handel über die konjunkturellen Unterschiede der Einzelhandelsentwicklung in den Provinzen des Deutschen Reiches. („Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftskunde", Heft 3.) * „Baukonjunktur und Wohnungsb a u", ein gelungener Ueberblick über die Lage am Bau- und Wohnungsmarkt sowie über die Zusammenhänge zwischen allgemeiner wirtschaftlicher Konjunktur und Baumarkt. (^Siedlung und Wirtschaft'", Heft 11112.) # ,.Wer zahlt Bürgersteuer 1937 und wie hoch ist die Bürgersteuer?*', eine übersichtliche Zusammenstellung mit besonderer Berücksichtigung der erfolgten Aenderungen. (.,Der Steuerberater", Nr. i2.) * ..Totale Investitionsplanung" und „Politischer Rohst off mange 1", zwei sich ergänzende Aufsätze über die Frage der Ueberwindung konjunktureller Störungen in der Wirtschaft. („Die Deutsche Volkswirtschaft", Nr. 1.) ..Die Kreditverschuldung der deutschen Wirtschaft", eine Darstellung der Entwicklungstendenzen auf den Geld- und Kapitalmärkten. „Wirtschaftsdienst", Heft 1.) « „Probleme der Fin-anzwirtschaft der Deutschen Reichsbah n", eine interessante Abhandlung über die schwierige Frage der finanziellen Verwaltung des grossen Reichsbahn-Unternehmens. („Die Reichsbahn", Heft 52/53.) X. „Die Konjunktur in Deutschland" und „Die Konjunktur des Auslands", ein Aufsatz mit sehr viel Zahlenmaterial aus der Wirtschaft fast aller Länder der Welt. („Vierteljahrshefte zur Konjunkturforschung", Heft 3, Teil B.) * „Die andern und die Weltwirtschaft", eine aufschlussreiche Darlegung der Situation der einzelnen Volkswirtschaften innerhalb der weltwirtschaftlichen Entwicklung („Der deutsche Volkswirt", Nr. 13/14.) * „Der zweite Akt des Weltkampfs um die Währung". eine sehr aufschlussreiche Untersuchung "über die Probleme des Goldstandards, der Abwertung und die währungspolitischen Aufgaben der Zentralnotenbanken. („Deutsehlands Erneuerung", Heft 12.) * „Die Erschliessung Abessiniens", eine sach- und fachkundige" Untersuchung über die wirtschaftlichen, besonders die landwirtschaftlichen und bergbaulichen Möglichkeiten des Landes. („Wirtschaftsring", Heft 51.) * „Droht eine neue Krise?", ein Aufsatz, der die im Anschluss an die bestehende Hochkonjunktur in vielen Ländern besonders von englischen und amerikanischen Wirtschaftlern jetzt häufig gestellte Frage, ob die Welt vor einer neuen "Wirtschaftskrise steht, zu beantworten versucht. („Der deutsche Volkswirt", Nr. 13/14.) Dr. Erich Gottfeld. b'indlichkeit oder 'die sonstige, Hen Schuldner b"e* freiende Rechtshandlung vertragsgemäß vorzunehmen ist, an die Deutsche Golddiskontbank, Berlin SW 111, abzuführen. Bei der Berechnung des Reichsmarkgegenwertes am Stichtag der Entstehung der Verbindlichkeit ist der Kurs zu Grunde zu legen, zu dem der dem Schuldner zugeflossene Reichsmarkbetrag nachweislich berechnet worden ist. Bei der Berechnung des Reichsmarkgegenwertes am Stichtag der Befreiung des Schuldners von der Verbindlichkeit int ausländischer Währung ist der für diese "Währung an der Berliner Börse amtlich notierte Kurs des Werktages zugrunde zu legen, der dem Tag der Anstellung des Festsetzungsbescheids vorausgeht. Wird der Abwertungsgewinn auf Grund einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzt, so ist der von den Parteien des Schuldverhältnisses gewählte Kurs zugrunde zu legen. Die Durchführungsverordnung regelt darüber hinaus noch andere Fragen, so z. B.die der Prüfung der Beschwerde, der Ueberwachung der Ablieferung des Abwertungsgewinns und eine Reihe weiterer Spezialprobleme. MaGo Ausländerpolizei in Berlin In der Ersten Verordnung des G e ■» setzes über die Verfassung und1 Verwaltung der Reichs ha u-ptstadt Berlin vom 24. Dezember 1936 (RGBl. I. S. 1147) sind die Rechtsmittel in Angelegenheiten der Ausländerpolizei abweichend von der preussischen Ausländerpolizeiverordnung vom 27. April 1932 G. S. S. 179 geregelt. Gegen die Anordnung der Reichsverweisung durch den Polizeipräsidenten in Berlin steht dem Ausländer innerhalb zweier Wochen Beschwerde an den Reichs- und preussischen Minister des Innern zu. Gegen alle übrigen polizeiliehen Verfügungen, die der Polizeipräsident in Berlin in Angelegenheiten der Ausländerpolizei erlässt, ist der Einspruch zulässig, der innerhalb zweier Wochen schriftlich bei dem Polizeipräsidenten einzulegen ist. Ueber den Einspruch entscheidet der Polizeipräsident endgültig. Die Erfassung der Abwertungsgewinne Zu dem in der letzten Nummer der C.-V.-Zeitung kurz behandelten Gesetz über Abwertungsgewinne ist nunmehr eine sehr wichtige Durchführungsverordnung erschienen. (Reichsanzeiger vom 30. 12. 36.) Sie bringt insofern eine Erleichterung, als wegen einer teilweisen Erfassung des Abwertungsgewinnes gesagt wird, dass dem Schuldner 2 5 P r o z ent"b ela ss en werden. Der Anteil des Schuldners kann angemessen erhöht werden, wenn der Schuldner vor Fälligkeit nach Massgabe der devisenrechtlichen Bestimmungen Zahlung leistet. Diese Erleichterung bezieht sich aber nur auf Kapitalforderungen. Denn anschliessend heisst es, dass bei der Zahlung von Zinsen und sonstigen Kreditkosten die Devisenstelle im Einzelfalle bestimmt, ob und in welcher Höhe dem Schuldner ein Teil des angefallenen Abwertungsgewinns belassen wird. Festgestellt wird weiter, dass Abwertungsgewmne nur aus Schuldverhältnissen des Kapital Verkehrs, nicht des Waren- und Dienstleistungsverkehrs erfasst werden. Abwertungsgewinne werden auch aus inländischen Schuldverhältnissen, die auf eine abgewertete ausländische Währung lauten, betroffen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung in ausländischer Währung nicht ausdrücklich bedungen ist. Ueber den Begriff der Abwertung wird gesagt, dass als abgewertet jede Währung anzusehen ist, deren amtliche Notierung an der Berliner Devisenbörse über die gewöhnlichen Kursschwankungen hinaus unter die ursprüngliche Goldparität" gesunken ist. Ist der Reichsmarkgegenwert einer Verbindlichkeit in einer abgewerteten Währung im Zeitpunkt des Erlöschens der Verbindlichkeit nicht um mehr als 5 Prozent niedriger als der Reichsmarkgegenwert der Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses, so ist von der Erfassung des Abwertungsgewinns abzusehen. Ob das Sinken des Kurses durch einen Eingriff der für die Währungspolitik des betreffenden Landes zuständigen Stellen oder -durch andere Umstände verursacht worden ist, ist ohne Bedeutimg. Der Schuldner ist durch den Festsetzungsbescheid der Devisenstelle für verpflichtet zu erklären, den festgesetzten Abwertungsgewinn binnen zwei Wochen nach dem Tag, an dem die genehmigte Erfüllung der Ver- Betriebskrankenkassen Der Herr Reichs- und preussische Arbeitsminister weist in einem Erlass vom 17. November 1936 — II a 8912/36 — (Reichsarbeitsblatt Teil IV, S. 352) darauf hin, dass nach § 4 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 Juden nicht Leiter oder stellvertretende Leiter von Betriebskrankenkassen sein können, weil der Leiter einer Betriebskrankenkasse hoheitliche Aufgaben zu erfüllen hat. Der Reichsarbeitsminister ersucht die zuständigen Behörden hiernach, zu veranlassen, dass jüdische Leir ter von Betriebskrankenkassen und jüdische Stellverteter baldigst auch tatsächlich ausscheiden. Neue Devisenbestimmungen Bei Seereisen Wie wir bereits in Nr. 53 der C.-V.-Zeitung vom 31. Dezember 1936 gemeldet haben, werden die Devisenbestimmungen bei Seereisen neu geregelt. Ergänzend geben wir noch bekannt, dass der neue Höchstsatz von 30 RM für Bordreiseschecks nur in Stückelungen von 5 RM und ein Mehrfaches dieses Betrages abgegeben werden darf. Neben den unter den Verkehrsunternehmungen zu verrechnenden Höchstbeträgen für Landausflüge wird dem Fahrgast ausserdem ein kleiner Betrag in ausländischen Geldsorten zur Bestreitung kleinerer Ausgaben (Taschengeld) zur Verfügung gestellt, und zwar für europäische Häfen und aussereuropäisebe Häfen des Mittelmeeres 5 RM, für andere Häfen 10 RM je Aufenthaltstag. Wichtig ist ferner die Neuregelung der Fahrtunterbrechungen. Es ist künftig nicht mehr statthaft, Gesellschaftsreisen zur See mit einem anderen Schiff fortzusetzen. Nur für den Nordatlantikverkehr gilt die Ausnahme, dass die Rückfahrt mit einem später abfahrenden Dampfer fortgesetzt werden kann, wenn hierdurch die Aufenthaltszeit von 16 Tagen nicht überschritten wird. Die Aenderungen treten am 1. Februar dieses Jahres in Kraft. Für den Grenz verkehr Durch einen neuen Runderlass (175/36 DSt.) werden die bisher für den Grenzverkehr bestehenden Erleichterungen mit Wirkung vom 15. Januar 1937 wesentlich umgestaltet. Während bisher im in- und ausländischen Grenzgebiet ansässige Personen, die sich im Besitz eines Ausweises befinden, bei jedem Grenzübertritt bis zu 10 RM in Scheidemünzen in das Ausland überbringen durften, wird dieser Silbergeldbetrag auf grundsätzlich 3 RM täglich herabgesetzt. Die Devisenstellen können gewisse Ausnahmen machen. Neu eingeführt wird ein Grenzdevisenheft, das von den Zollstellen ausgestellt wird, und in das die Beträge zur Kontrolle der Scheidemünzen-Ein- und Ausfuhr im Grenzverkehr eingetragen werden müssen. Jüdische Anwälte in Berlin Nach einem Bericht der „Juristischen Wochenschrift" 1937 S. 20, fand am 11. Dezember 1936 die Jahresversammlung der Gaugruppe Rechtsanwälte des Gaues Berlin der NSRB. statt. Auf dieser Versammlung wies Gaugruppenwalter R.-A. Dr. S t a e g e auf die staatspolitische Notwendigkeit der Massnahmen zur Behebung der Notlage der Anwaltschaft hin. Er führte dann w-eiter aus, die übergrosse Zahl der noch bei den Gerichten Berlins zugelassenen jüdischen Rechtsanwälte — das Verhältnis der arischen und jüdischen Bevölkerung Berlins sei 16 zu 1, dasselbe Verhältnis bei der Anwaltschaft 2 zu 1 — erschwere jede generelle Regelung bezüglich der Zulassung der Anwaltschaft als Vertreter von Behörden und Parteidienststellen.

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