Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 16 (1937)
- Issue
- 1 (7.1.1937)
- Date
- 1937-01-07
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2277379-2277516-2277517--11498-2281041- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
i£L Palä*< ma-riii*<-liaii der C.-V.-Zeitimg Nach der Pause Neue Vernehmungen — Werden die Araber noch erscheinen? Während der abgelaufenen Woche war die Arbeit der Königlichen Kommission wieder in vollem Gange. Sie ergab einige Vernehmungen, denen im Rahmen der Gesamtarbeiten erhebliches Gewicht beizumessen ist. Am 29. Dezember äusserte sich der Leiter 'des Politischen Departments der Exekutive der Jewish Agency, Mosche Shertok, über die Forderung der Juden nach stärkerer Berücksichtigung bei der Vergebung öffentlicher Arbeiten. Shertok stützte diese Forderung einmal auf das die jüdische Einwanderung regelnde Prinzip der wirtschaftlichen Aufnahmefähigkeit des Landes, in zweiter Reihe auf das Verlangen nach jüdischer Gleichberechtigung und drittens auf das Interesse des Staates, den öffentlichen Dienst von nationaler Unruhe frei zu machen. Die Vorstellungen Shertoks bezogen sich hauptsächlich auf die Arbeitsverhältnisse in den palästinensischen Häfen und bei den Eisenbahnen, bei denen der Anteil der jüdischen Passagiere 65 Prozent, der der jüdischen Angestellten aber nur 7 Prozent betrage. Es ergab sich eine Debatte über den Unterschied des arabischen und jüdischen Lohnniveaus, in dem das Mitglied der Kommission Sir Laude Hamm ond offenbar den eigentlichen Grund der Zurücksetzung von Juden erblickte. Shertok vertrat die Ansicht, dass diese Schwierigkeiten beseitigt werden können, und formulierte zum Schluss seinen Anspruch dahin, dass den Stadtgemeinden von Jerusalem und Haifa der Auftrag erteilt werde, entsprechend dem Prozentsatz der jüdischen Bevölkerung dieser Städte den Anteil der Juden an den städtischen Arbeiten und im Verwaltungsdienst um 50 Prozent zu erhöhen. Die Sitzung vom 30. Dezember war zum grossen Teil von der Vernehmung des Hauptschriftleiters der Tageszeitung „Dawar", Berl Katznelson, ausgefüllt. Katznelson brachte die Beschwerden des Allgemeinen Jüdischen Arbeiterverbandes (Histadrut Haowedim) zu Gehör, der eich über einen allgemeinen Mangel an Sympathie seitens der Behörden zu beklagen habe. Auch in diesem Zusammenhang kam die Frage der Vergebung von öffentlichen Arbeiten zur Sprache. Sir Laurie Hammond versuchte die Beschwerden teilweise dadurch zu entkräften, dass er auf die mangelnde Bereitschaft der jüdischen Arbeiter zur Landarbeit hinwies, doch gelang es Katznelson, dieses Argument abzuschwächen. Er führte sodann Beschwerde über die Kürzung der Zertifikatsschedule für Arbeiter sowie über die Frage der Zuteilung von Staatsländereien an Juden. Als nächste Zeugen erschienen der Vize- Bürgermeister von Tel-Aviv, Dov Hos, und die Arbeiterführerin Goldie Myerson, die sich in der Hauptsache mit Frauenfragen befasste. Ein wichtiger Tag innerhalb der Kommissionsberatungen wurde der 31. Dezember, der die Vernehmungen des Professors an der Hebräischen Universität Jerusalem, David Yellin, und des Rechtsberaters der Jewish-Agency, Leonard Stein, brachte. Im Mittelpunkt der Aussagen Yellins stand die Forderung, dass der volle Name Erez Jisrael an Stelle der bisher üblichen Abkürzung E. J. als amtliche hebräische Bezeichnung des Landes zugelassen werde. Die Vernehmung Steins führte zu einer Erörterung der offiziellen Interpretation des Mandats. Der Zeuge erklärte, die beiden Versprechungen der Mandatarmacht gegenüber Juden und Arabern seien zwar von gleichem Gewicht, aber von verschiedener Art. Die eine beziehe sich auf die Förderung des jüdischen Nationalheims und sei daher positiv, die andere, in der von der Nicht-Beeinträchtigung der Rechte nichtjüdischer Gemeinschaften im Lande die Rede sei, sei negativ. Jüdische Einwanderung könne gegen diese negative Verpflichtung niemals Verstössen, da die Juden ja eine Zulassung zu diesen nicht jüdischen Gemeinschaften nicht anstreben. In sehr lebhafter, stellenweise stürmischer Unterredung wandte sich Stein auch gegen die Zugrundelegung der wirtschaftlichen Aufnahmefähigkeit des Landes für die Regelung der jüdischen Einwanderung. Er bezeichnete dieses Prinzip als unvereinbar mit dem Mandat. Im Mandat sei weder von einer Stabilisierung der arabischen Mehrheit noch von einer Erzielung einer jüdischen Mehrheit die Rede, und es sei undenkbar, dass die englische Regierung bei der Uebernahme des Mandats Vorbehalte gemacht habe, in der Praxis anders vorzugehen, als der Text es besage. Im Anschluss daran zitierte Stein zahlreiche amtliche Dokumente, aus denen hervorgeht, dass ursprünglich eine Einwanderung bis zur äussersten Fassungskraft des Landes beabsichtigt war. Er setzte auch auseinander, dass im Jahre 1930 Bemühungen unternommen worden waren, die Araber zu den politischen Verhandlungen zwischen Jewish Agency und der Regierung mit heranzuziehen, doch sei dies von den Arabern abgelehnt worden. Als schliesslich Sir Laurie Hammond bemerkte, auch der von Stein zitierte MacDonald- Brief spreche von der Rücksicht auf das Gleichgewicht zwischen Jaden und Arabern, erklärte Leonard Siein, dies beziehe sich bloss auf das Gleichgewicht der beiden Verpflichtungen des Mandats, nicht aber auf ein Gleichgewicht im bevölkerungstec'bnisc'hen Sinn. Am Montag, dem 4. Januar, nahm die Kommission ihre Arbeiten in nichtöffentlicher Sitzung wieder auf, indem sie den Oberkommandeur der Britischen Streitkräfte in Palästina, Generalleutnant J. G. Dill, den Distriktskommissar für den Norddistrikt, Edward Keith R o a c h, und den Generalinspekteur der Palästinapolizei und der Gefängnisse, Roy Godfrey B. S p i c e r, vernahm. Ausser dem Bürgermeister von Tel-Aviv, Israel R o k a c h und dem Stadtverordneten N a d i - w i, deren Vernehmung für die nächsten Tage vorgemerkt ist, soll zuverlässigen Mitteilungen zufolge auch Wladimir Jabotinsky, der Präsident der Neuzionistischen Organisation (Revisionisten) vor der Königlichen Kommission erscheinen. Auch der revisionistische Jugendbund Brith Trumpeldor bemüht sich, die Bewilligung zur Vernehmung eines seiner Vertreter zu erlangen , der vor der Komission Erklärungen zu der Frage' 'der Zertifikatszuteilung an Mitglieder! des Bundes abgeben soll. Die Haltung dieser, revisionistischen Kreise steht im strikten Widerspruch zu der bisher von ihnen eingenommenen Opposition gegenüber der Königlichen Kommission. Bekanntlich besteht zurzeit in Palästina; ein Einreiseverbot für Jabotinsky. Nur die. Palästinaregierung wäre befugt, dieses Verbot aufzuheben. Die "Neuzionistische Organisation hat bereits Schritte unternommen, um die Palästinaregierung zu dieser Massnahme zu bewegen. * Auch die Frage, ob die Araber sich doch nocii entschliessen werden, vor der Königlichen Kommission zu erscheinen, ist in den letzten Tagen in ein ganz akutes Stadium getreten. Nachdem der Druck der englischen öffentlichen Meinung, der u. a. in mehreren grundsätzlichen Presseerörterungen zum Ausdruck kam, und vor allen Dingen die auf eine Beteiligung der Araber an den Kommissionsarbeiten hinzielende Willens^ bildung der arabischen Staaten sich fortlaufend verstärkt hatten, gilt es im Augenblick als feststehend, dass das Oberste Arabische Comite die Boykottierung der Königlichen Kommission aufgeben wird. Es verlautet, dass die arabischen Führer in nichtöffentlicher Sitzung vernommen werden sollen. Man rechnet mit dem Erscheinen folgender Mitglieder des Obersten Arabischen Komitees vor der Kominission: Grossmufti von Jerusalem, Hadsch Emin el Husseini, Rechtsanwalt Auny Bey Abdul Hadi, Dschemal Hussein! und Ragheb Bey Nashashibi. Rechtsanwalt Hassan Sidky D a j a n i, der als Organisator der arabischen Streikbewegung längere Zeit im Konzentrationslager Sarafend interniert war, wird bereits am 7. Dezember vor der Königlichen. Kommission als Zeuge auftreten. Ob unter diesen Umständen die Königliche Kommission an ihrem Beschluss, am 12. Januar aus Palästina abzureisen, festhalten wird, steht dahin. Bedauerlicherweise wäre es in Verfolg der letzten Aussagen Shertoks fast zu einer Koalitionskrise innerhalb der Jewish Agency gekommen. Der Anlass dafür lag in den Erklärungen Shertoks über die Sabbatrulie, die den Misrachi zu einem Protest veranlassten. Glücklicherweise konnte der Zwischenfall, in dessen Verlauf der Vertreter des Misrachi in der Exekutive der Jewish Agency, Rabbi J. L. F i s c h m a n n be-f reits seinen Rücktritt erklärt hatte, dadurch beigelegt werden, dass Shertok in einem Schreiben an die Königliche Kommission seine Aussagen ergänzte und klarstellte. Er betonte in diesem Schreiben, dass es notwendig sei, den Juden die Beobachtung des Sabbats bei der Beschäftigung mit öffentlichen Arbeiten zu ermöglichen. Die Jewish Agency stehe auf dem Standpunkt, dass Juden am Sabbat nicht arbeiten sollten. Dies beeinträchtige jedoch nicht ihren Anspruch auf angemessene Berücksichtigung bei der Vergebung der öffentlichen Arbeiten. Die Befürchtung, dass eine neue Terrorwelle im Anzüge sei, fand durch die Ereignisse der letzten Woche, soweit solche äusseren Anzeichen Bronislaw Huberman, Zeichnung von Wolfgang Simon, Amsterdam Fot. Herbert Sonnenfeld Palästinas Bodenrecht Von Rechtsanwalt Dr. Hans Kaiisch (Berlin) I. Das Liegenschaftsrecht Palästinas ist bekannt als Quelle zahlreicher unangenehmer Ueberraschungen für den Einwanderer. Noch in der Türkenz:eit hatten ernsthafte Bemühungen zu seiner Modernisierung eingesetzt, aber sie hatten sich noch nicht voll auswirken können, als England die Macht übernahm. Die Uebernahme englischen Vorbilds kommt auf diesem Gebiet wenig in Frage, da das englische Bodenrecht an die besonderen historischen Bedingungen Englands gebunden ist. So hat man sich damit begnügt in Anknüpfung an das geschichtlich Gegebene unter Schonung der Gewohnheiten des Landes auf dem Wege weiterzüschreiten, den die türkische Reform eingeschlagen hatte. Das Bodenrecht ist der Teil des palästinensischen Rechts, der trotz zahlreicher neuer Gesetze am meisten — in mancher Beziehung muss man sagen: zuviel — vom alten türkischen Recht bewahrt hat. Das erste Ziel der Reform ist die Beseitigung der Unsicherheit der Besitzverhältnisse. Das setzt die Herstellung zuverlässiger, auf Katastervermessung gegründeter Landregister (Grundbücher) voraus, sowie die Bindung aller Rechtshandlungen die Grundstücke betreffen (Veräusserungen und Belastungen) an diese Register. Hier hat die Mandatsmacht nur kraftvoller durchgeführt, was schon die Türkei eingeleitet hatte, sie hat insbesondere auch das Hypothekenrecht modernisiert. Die Durchführung solcher Massregeln erfordert Zeit. Ist erst einmal die Anlegung des Grundbuchs für Palästina vollendet, so bleibt zwar manche Rückständigkeit des materiellen Rechts und die Unzulänglichkeit mancher Rechtsbehelfe bestehen, aber es ist doch eine feste Grundlage gegeben, auf die sieb jedermann verlassen kann. Bis dahin ist noch ein weiter Weg. In der Uebergangszeit, die noch manches Jahr dauern wird, besteht für alle Bezirke, in denen das neue Landregister noch nicht angelegt ist, weil dort die Katastervermessung noch nicht fertig ist, der alte Zustand der Unsicherheit und Unklarheit weiter. Das alte Recht ist hier noch lebendig. Das nötigt dazu, bei der Darlegung des Grundstücksrechts historisch weiter zurückzugreifen, als man das bei Darstellungen gegenwärtigen Rechts sonst tun würde. Charakteristisch für das palästinensische Bodenrecht ist das Fehlen eines einheitlichen Grundstücksbegriffs. Der Grund und Boden des Landes zerfällt in eine Reihe von Kategorien, für die weithin verschiedenes Recht gilt. Diese Verschiedenheit wird durch die im Gange befindliche Reform nicht angetastet. Volles, freies Privateigentum heisst M u 1 k. Das Wort hat dieselbe Wurzel wie das hebräische Melek. Dem entspricht auch sein Bedeutungswert. Es bezeichnet vollste Herrschaft (lat. dominium). Der Ausdruck ist sowohl für bewegliche Sachen wie für Grundstücke gebräuchlich. Mulk ist alles, was im freien Eigentum steht. Nur ein kleiner Teil des palästinensischen Raums besteht aus Mulkgrundstücken. Nach der gesetzlichen Definition sind Mulk Hausgrundstücke in Städten und Dörfern, d. h. das bebaute Grundstück und seine nächste Umgebung bis zu einem halben Dunam. Mulkland ausserhalb geschlossener Ortschaften kommt selten vor. Tatsächlich wird als Mulk alles angesehen, was sich, bebaut oder nicht bebaut, innerhalb der historischen Grenzen der alten Ortschaften findet. Diese Einschränkung ist von erheblicher Bedeutung. Die meisten Ortschaften Palästinas haben sich ganz bedeutend über ihre ursprünglichen Grenzen ausgedehnt oder sind auf Neuland gegründet (Tel-Aviv!). Alle diese Stadterweiterungen und Neugründungen liegen auf Boden, der nicht zur Mulkkategorie gehört. Das Recht des Mulklandes ist in seinen Grundzügen der Mejelle zu entnehmen. Die zweite Bodenkategorie ist das sog. Miriland. In dem Wort steckt das bekannte Emir. Miri ist das Land, dessen Eigentümer der Emir ist. Modern ausgedrückt: Miri steht im Obereigentum des Staates. Der grösste Teil der palästinensischen Bodenfläche i s t M i r j. Der Sultan hatte an diesen Ländereien, die zumeist den Ungläubigen abgenommenes, erobersies Land waren, das volle Eigentum — Mulk — und hatte es dann unter Auferlegung eines Zehnten weiterverliehen. Anfänglich hatte eine Art von Lehnssystem bestanden, Grossgrundbesitzer befanden sich als Feudalherren zwischen dem Sultan und dem eigentlichen Inhaber. Durch eine Reform im Anfang des 19. Jahrhunderts wurde diese Zwischenschicht ausgeschaltet und durch die Steuerbehörde ersetzt. Das Recht des unmittelbaren Inhabers, das anfänglich ein sehr prekäres Leiberecht war, hat sich Schritt für Schritt einem Eigentumsrecht genähert, ohne jedoch bis auf den heutigen Tag die volle Gleichheit mit dem eigentlichen Eigentum des osmanischen Rechts, dem Mulkrecht, zu erreichen. Neben einigen Abweichungen, die heute nur noch formale Bedeutung haben, stehen immer noch merkbare sachliche Unterschiede. Im ganzen muss man aber das Mirirecht von heute als eine Nebenform des Eigentums bezeichnen, der noch einige Gebundenheiten anhaften. Einige Unterschiede der beiden Eigentumsarten haben heute fast nur noch terminologische Bedeutung. Beim Mulk-Eigentümer spricht man davon, dass er die R a q a b a h habe, womit die volle Sachherrschaft bezeichnet wird. Der Miri- Inhaber hat im Gegensatz dazu Tessaruf, was die Bedeutung von abgeleitetem Nutzungsrecht hat. Dementsprechend ist nach strengem Recht nur Mulk verkäuflich, bei Miri kann das Eigentum, das ja. dem Inhaber gar nicht zusteht, . von diesem nicht „verkauft" werden. Er kann aber sein Nutzungsrecht gegen Entgelt abtreten. Das wird Firagh genannt. Praktisch läuft das auf einen Verkauf hinaus, und in der Sprache des modernen Verkehrs spricht man heutzutage auch bei Miri ganz unbedenklich von Kauf und Verkauf. Die freiere Stellung des Miri-Inhabers hat sich erst schrittweise entwickelt. Früher haftete Miriland nicht für die Schulden des Inhabers, und erst nach und nach ist durch die Gesetzgebung die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung in das Mirirecht geschaffen worden. Das gleiche gilt für die Möglichkeit, sich durch Verpfändung des Mirirec'hts Kredit zu verschaffen. Hier sind die Unterschiede zwischen Mulk und Miri verblichen. Dafür sind sie aber auf einem anderen Gebiete um so stärker erhalten geblieben. Anfänglich war das Mirirecht nicht vererblich. \W ieium JUfeustlättH hätte er sicher auf die Palästinareise mitgenommen, wenn er das PalästinabEatt der C.-V.-Z E I T U N G relesen hätte. Dort stand nämlich, dass die Regenzeit begonnen hat . . . Bestellschein umseitig!