Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 47.1930
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 65)
- Language
- German
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höhere Ziffer wird in Tosefta Pesachim IV, 3 und Babli Pes. 61b genannt. 91) Abot V, 21, Tosefta Chagiga I, 3 u. a. 92) Vgl. dazu Talmud Chullin 24 b. 93) Testament Rüben 1. Das straf fähige Alter beginnt nach den Rabbinen ebenfalls schon mit Vollendung des 13. Jahres; vgl. Nidda 45 b u. a. 9i) Testament Levi 2; nach der Angabe in 12 war er nur 18 Jahre alt. Vgl. Anm. 97 und auch Testament Juda 7. 95) 80, 10, S. 965. 96) Vgl. Pseudo - Raschi zu Nazir 29 b, Raschi und Bertinora zu Abot V, 21 und den Kommentar zu Gen. r. a. a. O. 97) Nach Jubiläen 28, 14, 23 war Levi um 7y2 Jahre älter als Dina. Nach 30, 2 war Dina bei ihrer Schändung 12 Jahre alt. Danach war Levi damals 19V2 Jahr. 98) Fragments, S. 9, 23 f. 99) Jeruschalmi Bikkurim II, 64 c, Babli Sabbat 89 b. Vgl. auch Ginzberg a. a. 0., S. 64, und Aptowitzex, Kam und Abel in der Agada, S. 97 f. 10°) So behauptet Ginzberg a. a. O.: „Wenn ein Mann nach Vollendung seines dreizehnten und eine Frau nach Vollendung ihres zwölften Lebensjahres keine Pubertätszeichen □,JO,D aufweisen, so sind sie gesetzlich als minderjährig zu betrachten, ihre Großjährigkeit erreichen sie jedoch unter allen Umständen mit ihrem zwanzigsten Lebensjahre ... Nidda V, 9 und wir dürfen darin wohl Spuren der alten Halacha erblicken". Diese Behauptung widerspricht der Mischna Jebamot X, 9, wo es heißt: „Derjenige, der das neunte Lebensjahr und der, welcher das zwanzigste Jahr erreicht hat, ohne aber die Pubertätszeichen zu erlangen, sind gleich" als minderjährig zu betrachten. In Nidda V, 9 handelt es sich dagegen darum — wie auch in Talmud 47 b erklärt wird — daß die betreffenden Personen Zeichen von Impotenz aufweisen: D'ID Nim. Vor dem zwanzigsten Jahre werden solche Impotenzmerkmale nicht beachtet. Mit dem zwanzigsten Jahre aber, nachdem bis dahin sich auch keine Pubertätszeichen zeigten, werden sie als gültig angesehen und die betreffenden Personen als großjährig und impotent betrachtet. Ohne Impotenzzeichen aufzuweisen, erreicht der Minderjährige auch mit dem zwanzigsten Lebensjahr keine Großjährigkeit. Die Stelle aus Baba Batra habe ich im Text genauer wiedergegeben. Bemerkt sei noch, daß Ginzberg S. 65 im Namen des Jerusch. Sanhedrin IV, 22 b, anführt, daß ein Richter, der nicht das zwanzigste Lebensjahr erreicht hat, keine Todesstrafe verhängen kann. So auch Aptowitzer a. a. 0. S. 98. Im Jeruschalmi heißt es aber: Mit? iOnn tihwi pö niriB .nWBJ N^l nWÖÖ ^"D rVTW Dieses kann so erklärt werden, daß ein Mann, der weder das zwanzigste Lebensjahr noch die Pubertätszeichen erreicht hat, kein Mitglied eines peinlichen Gerichtes werden kann. Wenn er aber die Pubertätszeichen aufweist, kann er 47