Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Journal
- Bericht der Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin
- Volume
- 47.1930
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 63)
- Language
- German
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62) Sanhedrin 58 b, Ex. rabba c. 25, 11, Deut. r. 1, 21; vgl. auch Sabbat 10 b. e3) De Vita Mosis II, 20 f; vgl. auch De Decalogo 96. 64) Contra Apionem II. 39. es) Ant. XIII, 1,3 (vgl. I.Makk. 9, 43 f), XIV, 4,2, XVII1,9,2. Anscheinend gegen diesen Beschluß gebrauchten sie die Waffen zum Angriff: Bell. II, 19, 2. Vgl. noch Ant. XIII, 12, 4. ee) Sifre Deut. 203—4, Tosefta Erubin IV (III), 7, Sabbat 19 a, Gen. rabba 47, 10, S. 477 und Parallelen. 6^) Tosefta Erubin IV (III), 5, Jeruschalmi Erub. IV, 21 d, Babli Aas. 45 a. Die Behauptung Geigers (Urschrift S. 218): „Die talmudische> Halacha ist nicht minder ängstlich in dem, was sie erlaubt, und selbst dieses ist, nach ihrem eigenen Eingeständnis, erst durch die traurigen Erfahrungen, Avelche bei der skrupulösen Strenge gemacht wurden, abgerungen worden" ist irreführend. Der Verteidigungskrieg steht in der talmudischen Halacha nicht mehr zur Diskussion. Ja, in den Grenzgebieten wird sogar die Verteidigung auch dann erlaubt, wenn keine Lebensgefahr durch den Einfall der heidnischen Nachbarn besteht, wenn «s nämlich feststellt, daß diese nur auf Raub ausgehen. Die Frage war nur, ob die Rüstungen auf dem Rückwege, nach Beendigung des Kampfes, bis in die Wohnungen getragen werden durften. Schließlich wurde auch dies nach einer traurigen Erfahrung, die gemacht wurde, erlaubt. es) bebaut, Ex. 34, 21, Sabbat VII, 2. In Te'ezaza Sanbat 20 v heißt es besser: Wer sich Arbeiten hingibt, sei es auf dem Felde oder in seinem Hause ... 69) Ex. 35, 3, vgl. Mekhilta, Wajakhel, imd weiter Anm. 71. 70) So ist nach dem äthiopischen Text zu. übersetzen. Es bezieht sich auf das Schlagen und Töten eines Lebewesens. Charles übersetzt auch: „whoever strikes or (?) kills anything". Littmann dagegen übersetzt unrichtig: „der jemanden schlägt und tötet". Es kann hier nicht vom Mörder gehandelt werden, da der Mord nicht zu den Sabbatvorschriften gehört und schon in Kap. 7, 28 f. behandelt wurde, vgl. auch Ginzberg a. a. 0., S. 92, Anm. 4. In Te'ezaza Sanbat 21 r. fehlt das Objekt: Wer schlägt \md tötet. Mit Recht vermutet Ginzberg S. 93, daß „schlagen und töten" nur eine Übersetzung des hebräischen nDl iism (totschlagen) ist. Aber auch ohnehin kann schlagen „verwunden" bedeuten: Sabbat XIV, 1. In der Damaskusschrift heißt es in bezug auf das Tier: PjriJXS nrVDnV IT nN 0"P (11, 6). 71) Sabbat VII, 2; vgl. auch die vorige Anmerkung. Ob das Feueranzünden eine Todsünde ist, ist strittig; vgl. Sabbat 70 a. 72) So von Dillmann und Charles: rides on any beast. 73) Beza V, 2; vgl. folgende Note. 7*) Hadassi, Eschkol 56 b, Baschjazi, Adderet, Sabbat XV. Allerdings geht aus Jeruschalmi Beza V, 63 a, hervor, daß man auch nach 5 45