KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1931)
- Date
- 1931-12-01
- Page
- Seite 79 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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K. C.-Blätter 79 Es mag an sich befremdlich erscheinen, daß an dieser Stelle mit solcher Ausführlichkeit über österreichische Verhältnisse geschrieben wird. Man muß sich aber darüber klar sein, daß hier, auch wenn der K. E. keine Verbindung in Oesterreich hat, unsere allereigenste Sache behandelt wird. Wenn wir hier nicht mit aller Schärfe Vorgehen und die Schaffung eines solchen Studentenrechtes zu verhindern suchen, wird man in Deutschland immer auf dieses staatliche Studentenrecht Hinweisen können. Für uns gilt als doppelte Ehrenpflicht das, was Heinrich Kaun, der Vorsitzende des Deutschen Studentenverbandes, auf der oben erwähnten Kreisleitersitzung sagte: „Wir wollen und müssen unseren österreichischen Freunden helfen, denn indem wir Ihnen helfen, helfen wir uns." Bücher* und Blötterfdhau Das Verbrechen als Ausdrucksform sozialer Entmutigung. Von Rechtsanwalt Dr. Eugen Schmidt (Lic.). 1931, München, Berlin und Leipzig, I. Schweitzer Verlag. In dieser sehr flüssig geschriebenen Abhandlung stellt sich Kbr. Schmidt die Aufgabe, auf Grund der modernen psychologischen Anschauungen ein Bild der kriminellen Persönlichkeiten zu zeichnen und daraus die Folgerungen für Rechtsprechung und Strafvollzug zu ziehen. Er gibt zu diesem Zweck einen sehr anschaulichen Ueberblick über die verschiedenen Richtungen der modernen Psychologie, der namentlich für diejenigen Praktiker sehr lehrreich ist, deren Zeit es bisher nicht erlaubt hat, sich eingehenden Studien dieser Art zu widmen. Der größere Teil der Arbeit widmet sich der Nutzbarmachung der Lehren Freuds und Adlers für die kriminalistische Praxis. Es wird versucht, die Richtigkeit dieser Lehren an einer großen Zahl instruktiver Beispiele aus der Literatur und Praxis zu beweisen. Gerade diese Art der Behandlung des Themas macht die Lektüre besonders interessant. Schmidt führt die Kriminalität auf eine Störung der Beziehungen des Uebeltäters zur Gesellschaft zurück und kommt somit zu dem Schluß, daß das Verbrechen einzig und allein verstanden werden kann aus der dem verbrecherischen Individuum eigenen Feindseligkeit gegen seine Mitmenschen. Er betont die Notwendigkeit, dieses Verhältnis dadurch zu ändern, daß man seine Gründe aufdeckt und beseitigt. Schmidt fordert daher im Einklang mit der modernen Strafrechtslehre, die Person des Täters bei der Aburteilung in den Vordergrund zu stellen und nicht nur die Tat. Für den Strafvollzug verlangt er, den Gefangenen den Irrtum seiner einseitigen Auffassung erleben zu lassen und sich nicht auf theoretische Belehrungen zu beschränken. Mit Recht wird im Zusammenhang hiermit darauf hingewiesen, daß die Abschreckungstheorie nur in recht geringem Umfang Erfolg gehabt hat; es ist aber vielleicht etwas weitgehend, wenn deshalb gefordert wird, dem Freiheitsentzug den Strafcharakter völlig zu nehmen. Rückhaltlos ist Schmidt in der Forderung