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KC-Blätter · 1924-08-01 · Heft 3 (August 1924) · p. Seite 44

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Journal
KC-Blätter
Volume
1924
Issue
Heft 3 (August 1924)
Date
1924-08-01
Page
Seite 44 (sequence 18)
Language
German
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Llebelstand abzuhelfen und glaubte, es im Statut gefunden zu haben. § 15 des Statuts des Hanseatischen L.V. enthält die Bestimmung, daß der Vorstand diejenigen Mitglieder, die zwei- Semesterveranstaltungen unentschuldigt nicht besuchen, von der Mitgliederliste streichen „kann". Gegen die Streichung steht dem Betroffenen die Berufung an die Landesverbandsversammlung zu, die endgüMg entscheidet, und zwar bei Ausschluß mit zwei Drittel Mehrheit. Ferner kann die L.V.-Versammlung bei dem A.H.V. des ausgeschloffenen Kartellbruders einen E.R. berufen. Aus der Mitte des Konvents , wurde nun folgender Antrag gestellt, der, nebenbei bemerkt, mit knapper Mehrheit übgelehnt wurde: „Der Vorstand ist „verpflichtet", von .den ihm satzungsmäßig zustehenden Rechten Gebrauch zu machen." In verständliches Deutsch überseht, und vom Gesichtspunkt des Motivs des Antrages aus betrachtet, bedeutet dies: der Vorstand muH jeden ihm interesselos erscheinenden Kartellbruder aus der Mitgliederliste streichen. Hier sei weniger von der Zweckmäßigkeit des Antrages die Rede; die Angelegenheit sei vielmehr von der rechtlichen Seite aus betrachtet. Und da halte ich sowohl den § 15 der Satzung, wie auch den Antrag für rechtlich unzulässig. 1. Die Satzungsbestimmung widerspricht m. C. der Rechtsnatur der L.V. und dem K.C.-Statut. Die L.V. find lose Vereinigungen, denen ipso jure alle K.C.er angehören, die in bestimmten Bezirken des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz haben. Sie find gedacht als Organisationen, die den Angehörigen des K.C. die Möglichkeit bieten sollen, die Fühlung des einzelnen mit dem K.C. und die Beziehungen zwischen den an demselben Ort wohnenden Kartellbrüdern aufrecht zu erhalten. Jeder ortsansässige K.C.er gehört ohne weiteres, ohne daß es eines ausdrücklichen Beitritts bedarf, und ohne daß er beim Eintritt, — der übrigens mangels jeglicher Form nach außen überhaupt nicht in die Erscheinung tritt — die Erfüllung irgendwelcher Pflichten verspricht, dem Landesverband an, in dessen Bezirk sein Wohnort liegt. Cr hat kraft dieser Zugehörigkeit das Recht, die Veranstaltungen zu besuchen. Eine Pflicht hat er hingegen nicht; höchstens moralisch. „Offizien" kennt der L.V. nicht. Ebensowenig, wie ein Mitglied eines L.V. zu dem Besuch einer Veranstaltung gezwungen werden kann, kann er aus der Mitgliederliste gestrichen werden, es sei denn, daß er durch Austritt aus seiner Verbindung, bzw. seinem A.H.V., oder durch Chrenratsurteil die Mitgliedschaft im G es amt verbände verloren hat. In einem solchen Falle verliert er schon ohnehin die Mitgliedschast im L.V.; eines besonderen Austritts bedarf es genau so werrig, wie eines ausdrücklichen Beitritts. Die L.V. besitzen keine eigenen Disziplinarmittel; darin liegt m. C. der Kern des Problems. Schaffen sie sich, in ihren Statuten Disziplinarmittel, so sind diese rechtsungültig. A übrigens wäre die praktische Durchführung des § 15 des hamburgischen Statuts m. C. nicht möglich. Was soll man mit einem Kbr. machen, der kraft § 15 „gestrichen" ist und trotzdem zu einer Versammlung kommt? Man kann ihn weder um Verlaßen des Lokals ersuchen, noch kann man ihn wegen Hausfriedensbruches anzeigen, denn er ist ja K.C.er und als solcher berechtigt, an den Veranstaltungen der L.V. teilzunehmen. Auch formell ist ein Ausschluß aus einem L.V. nicht möglich, da das K.C.-Statut ebenfalls auf dem Standpunkt der „Ipso - Iure - Mitgliedschaft" steht. And: „Reichsrecht bricht Landesrecht!" 2. Erst recht erscheint mir die in § 15 des Hanseatischen Statuts festgelegte Art und Weise des Ausschuffes unzulässig. Cs ist m. C. nicht angängig, einem Vorstande ganz generell derartige Machtmittel in die Hand zu geben, wie es dort geschehen ist, und wie der auf dem Konvent gestellte Antrag es in noch höherem Maße bezweckt. Cs ist so unlogisch wie nur denkbar, daß ein Vorstand, der jede Kneipe, jede kleinste Geldausgabe bei der L.V.-Versammlung beantragen muß, aus eigener Machtvollkommenheit diejenigen Kbr. Kbr., die nach seiner Meinung „intereffelos" sind, einfach streichen darf. Möglicherweise gehören zu den anscheinend „Interesselosen häufig gerade solche, die am heiße-' sten ihr K.C.-Burschentum bewahrt haben, und die lediglich aus irgendwelchen, dem Vorstand nicht bekannten Gründen ihr K.C.-Interesse nicht durch die äußere Tatsache des Versammlungsbesuchs dokumentieren. Der Cinwand, der mir bei der Aeußerung dieser Ansicht in der L.V.-Versammlung entgegengehalten wurde, der Betroffene könne ja Berufung einlegen, geht m. E. fehl. Glaubt nran, dadurch die K.C.-Freudigkeit zu heben, daß der Vorstand die Mitglieder einfach streicht und sie dann auf den Verufungsweg vertröstet? — Ich hätte das ganze Problem nicht so ausführlich behandelt, wenn nicht das nach meiner Meinung rechtsungültige Hanseatische Statut bedauerlicherweise s. Zt. vom G.A. genehmigt worden wäre. Bei dieser Sachlage scheint es mir geboten, die Flucht in die Öffentlichkeit zu ergreifen. Cs handelt sich zwar nicht um ein Problem von überragender Wichtigkeit, aber immerhin wäre es wohl wert, auch von anderer Seite hier noch einmal erörtert zu werden. Verantwortlicher Redakteur: Dr. Hermann Berlak, Berlin. — Verlag: Philo-Verlag Berlin SW 88, Lindenstratze 13. Druck: D. Feilchenfelö, BerlürSWLL.

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