Mannheim
Compact Memory

KC-Blätter · 1921-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1921) · p. Seite 66

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Blätter
Volume
1921
Issue
Heft 5-6 (Mai 1921)
Date
1921-05-01
Page
Seite 66 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2268830-2268931-2268934--2713-2271883
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

das, Mts unseren Freund Fälkenstein be- WsAoffen hat, kann jedem einzelnen Don uns tag- Anstößen. - ';SßoT der Strafkammer zu Gießen fanden an Hemobenerwähnten Tage 2 Berufungsverhand- . , Lungen gegen voraufgegangene Urteile des ^Schöffengerichts statt, in denen Kb. Falkenstein Mlf der Anklagebank Platz nehmen mußte. Wen- - den wir uns zunächst zum ersten Fall. Bald nach-- IMdem die Staufia Couleur aufgesetzt hatte, aßen M?,mehrere ihrer Angehörigen, darunter auch F., in einem Gießener Hotel gemeinsam Mittagbrot. Eines Tages Seifte ihnen der Wirt mit, daß M einer deran mnem Nebentisch sitzenden Herren, ^Hi-ein svuä. pdil. Jung aus Mainz, der einer aka- T: demischen Vereinigung angehört, sich ihm gegenüber folgendermaßen geäußert Habe: „Sorgen Sie .dafür, daß die Leute nicht mehr hier essen, ich wül mir von den Juden den Appetit nicht verekeln lassen." Die Antwort darauf war die Übersendung einer schweren..Säbelforderung seitens -7 des Kb. F., sowie noch! eines Bbr., der häufiger . dort gegessen Hatte. Den Kartellträger, der ihm! die Forderung in Mainz überbrachte, empfing Jung mit Hohn und Spott. So z. B. sagte er: v „Auf was sollen wir uns denn schlagen? Auf >: krumme Bratwürste oder Schokoladepistölchen?" >; Da sich die Staufia damals im Verruf befand, " sprangen F. und der Bbr. aus und suchten bei einem Gießener Korps um Waffenschutz nach, der ihnen aber verweigert wurde mit der Begründung, daß auch! ausgetretenen Staufen dieser UW nicht gewährt werden könne. Was also blieb übrig? Doch nur das eine, was jeder andere unbedenklich auch getan hätte: den Beleidiger zur Revokation zu zwingen, oder falls dies nicht gelang, ihn zu nötigen, sich seinerseits Satisfaktion zu Holen. Das tat Falkenstein. Als. er den Herrn I. wieder in dem Hotel traf, bat er ihn in höflichen Worten, in einer dringenden studentischen Angelegenheit mit ihm auf die Straße zu kommen. Jung folgte ihm und F. ging dann in eine unbelebte Seitengasse, wo er ihn nochmals ganz formell zur Revokation aufforderte. Als diese picht erfolgte, züchtigte er ihn. I., der einen Kopf größer zmd sehr kräftig ist und außerdem noch mit einem Stock bewaffnet war, setzte sich zur Wehr, und es entstand eine Keilerei, in deren Verlauf beide Kontrahenten leichte Verletzungen frdavontrugen. Gerade die studentisch durchaus I : ...korrekte Erledigung der Angelegenheit bot dem ' c Schöffengericht den willkommenen Anlaß, Falken- Oem.. .wegen Körperverletzung mittels „.hintere-listigen Überfalls" (§ 223» StrGB) zu vier L ,Wochen Gefängnis zu verurteilen! Man überlege: wenn ich meinen Gegner Höflich bitte (das wurde ihm besonders verübelt!), mit mir T zu kommen, ihn ausdrücklich zur Rücknahme der J|ggy Beleidigung auffordere und erst: dann Zuschläge, als dieser mit einem lauten trotzigen „Nein" antwortet, dann habe ich ihn ^hinterlistig überfallen". Dazu braucht man gar nicht Jurist sein, um das. -Ungeheuerliche dieses Urteils zu begreifen, spricht es doch jedem gesunden menschlichen Empfirwen geradezu Hohn! Und dabei war der Richter, der das Urteil gefällt hat, — der Anteil der Schöffen dürfte kein zu großer gewesen sein — selbst Korpsstudent! Aber das tut rrichts: der Jude wird verbrannt, oder vielmehr verurteilt. In der Berufungsverhandlung wies Kb. Fritz Grünspach-Berlin (Viadr.-Br.), der die Verteidigung Falkensteins übernommen hatte, mit treffenden Argumenten auf das Widersinnige dieses Urteils hin. Er beleuchtete in warmen Worten, die so doch nur ein K.C.er finden konnte, der selbst lange genug im Kampfe gestanden hat, die ganze Zeitspanne, aus deren Atmosphäre heraus sich der Vorfall ereignet hat. Wie die kleine Verbindung verhöhnt und verspottet wurde, wie es zu Prügeleien und Rempeleien auf offener Straße kam, und wie man sich dann tapfer und mutig geweigert habe, den Juden Satisfaktion zu geben. Besonders glücklich scheint mir der von Kb. Grünspach herangezogene Begriff der „Ehrennotwehr" zu sein. Denn, so führte er aus,- auch die Ehre ist ein vom Staate geschütztes Rechtsgut, gegen dessen Verletzung sehr wohl der Begriff der Notwehr in Anwendung gebracht werden muß. Die warmen, von ehrlicher Begeisterung und Überzeugung getragenen Ausführungen machten sichtlich nicht nur auf die Zuhörer, die auch von gegnerischer Seite reichlich erschienen waren, sondern vor allem auf die Richter tiefen Eindruck. Der Erfolg, den sich Kb. Grünspach ruhig zuschveiben darf, war denn auch der, daß das erste Urteil aufgehoben und F. nur wegen einfacher Körperverletzung zu 506 Mk. Geldstrafe - verurteilt wurde. Er hatte mit feinen kräftigen Soldatenfäusten vielleicht etwas kräftiger zugeschitagen, als man dies im allgemeinen tun soll. Am Nachmittag folgte die zweite Verhandlung. — Im vergangenen Jahre ging Falkenstein abends mit einer Dame spazieren, als ihm 5 (fünf!) leicht angetrunkene Gießener Landsmannschafter begegneten, die es sich Lei ihrem scheinbar angeborenen Heldenmut — was konnte ihnen auch passieren! — nicht versagen konnten, den in Gießen jetzt wohlbekannten Fälkenstein prit höhnischen Zurufen antisemitischer Natur zu bedenken. F. verbal Ich zunächst diese Flegeleien und ging weiter. Als aber auch dann die Ruft nicht verstummten, drehte er sich um« griff den nächsten und versetzte ihm einen Schlag. Daraufhin stürzten sich gemeinschaftlich die fünf mit Stöcken bewaffneten Helden auf F. und richteten ihn jämmerlich zu, u. a. wurde ihm das Rasens

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.