Mannheim
Compact Memory

KC-Blätter · 1913-09-01 · Heft 12 (1.9.1913) · p. Seite 228

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Blätter
Volume
1912-1913
Issue
Heft 12 (1.9.1913)
Date
1913-09-01
Page
Seite 228 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2268830-2268832-2268844--0900-2270119
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

eine große Anzahl nlter Traditionen, die 3111,1 Teil aus der allerttltesten Zeit herstanunten. Wer aufmerksam die Thora liest, wird finden, daß sie oft — so z. B. in der Frage deS rituellen SchlachtenS — auf bereits vorhandene Ausfuhr,,,,gSbestimmnngen himveist, die sich aber im Gesetze nirgends fitibctt. Ebenso fehlen oft Vorschriften, die selbst bei den einfachsten Urzuständen nicht entbehrt werden konnten, ivie z. B. die Formen der Eheschließung und vieles andere niehr. All daS war in mündlicher Ueberlieferung vorhanden, und es mußte von den Lehrern und Richtern deS Volkes erlernt und bei Entscheidungen nntberücksichtigt werden. ES braucht keinen in Erstaunen zu setzen, daß so unendliche Stofsmengen mit beträchtlicher Sicherheit sich nuf mündlichem Wege erhalten konnten. Die Leute jener Zeit hatten ein besseres Gedächtnis als wir. Alls sie stürmten nicht so viele Ereignisse und Eindrücke ein, sie lebten rllhiger, die Wissensgebiete waren geringer an Zahl linb — für sich betrachtet — weit kleiner. So konnten sie ihr Denken stärker konzentrieren. Zudem war ja die Buchdruckerklmst, der „Mörder" des Gedächtnisses, noch nicht erstmden, und mnn mußte alles im.Stopfe haben, weil man eS noch nicht schwarz auf weiß getrost nach Hause tragen konnte. Außerdem aber wurden mnemotechnische Hilfsmittel in anSgiebiger Weife benutzt, so daß eS fast selbstverständlich war, daß ein jeder Gelehrter die gesamte Thora nebst allen dazugehörigen ergänzenden Gesetzen auswendig wußte. Und doch drängte schließlich alles z„ einerfesten Kodifikation deS neuen Stoffes, welche gesetzlichen Charakter trug. Die Ueberlieserung durch die Tradition hatte den Nachteil, daß oft verschiedene Lesarten vorhanden waren, die bei praktischen Entscheid,lngetl zu Streitigkeiten führten. DaS Fehlen jeder überragenden Autorität brachte zudem die nicht zu unterschätzende Gefahr, daß in Zeiten politischer Verfolgung alles in Verwirrung geraten konnte, und so mußte eine feste Zusammenfassung geschaffen werden, die vor allen, den, praktischen Ztvecke der Rechtssprechung diente. Ob sie anfänglich schon ausgeschrieben war, ist eine Frage, die bisher von der Wissenschaft noch nicht sicher entschieden werden konnte, »venn eS auch „ach der ganzen Entstehungsgeschichte dieses neuen Gesetzbuches wahrscheinlich ist. Es sei hier nicht auf Einzelheiten eingegangen. Die vielen Porversuche, die sich besonders an die Namen der RechtSlehrer Akiba und Meir knüpfen, wollen wir übergehen. Als Resultat der ganzen Bewegung hat aber um das Jahr 200 nach unserer Zeitrechnung der berühmte Rabbi Iehudah, dem die Geschichte den ehrenden Beinamen deS „Fürsten" jhannassi) gegeben hat, im Anschluß an die Zusammen-- stellung des Rabbi Meir den Rechtsstofs seiner Zeit endgültig kodifiziert. Dieses neue Gesetzbuch des Judentums nannte mnn die Mischnah! Die Mischnah ist aber nur im bedingten Sinne ein neues Gesetz. Das Wort bedeutet eigentlich „Wiederholung", und etwas anderes als eine erklärende Wiederholung des alten Thorawortes will die Mischnah nicht sein. Sv wenig macht sie daraus Anspruch, etwas Neues zu bringen, daß sie das biblische Gesetz überhaupt nicht anführt, sondern als selbstverständlich vvranssetzt. Heute pflegt ein neues Gesetzbuch das alte außer Kraft zu setzen. Die Thora aber blieb das gültige Gesetzbuch, sie ivnrde durch die Mischnah nur erläutert! Einen großen Fortschritt gegenüber derT Hora wiesdieMischnahfreilich ans: deuderSqstematik, der Disposition, des Versuchs einer Zusammenstellung nach sachlichen Gesichtspunkten, wonach das fortgeschrittene RechtSbewußtsein dringend verlangte. Freilich bietet sie kein strenges System im „wdernen Sinne. Eine Znsammen»tellung der zttsannnengehörigen Stoffe ist nur in den großen Umrissen vorhanden. Die sechs Bücher behandeln sechs verschiedene, meist einheitliche Materien. Das erste enthält nach einer Einleitung über die Segenssprüche das L a n d w i r t s ch a s t s - sowie das damitzusammcnhängende Annen recht. Der zweite Teil gibt die Vorschriften für Sabbath und Festtage, es schließt sich in, dritten und vierten Teile das Eherecht sowie daS eigentliche Zivil- und Strafrecht an. (Der vierte Teil bringt auch den ethischen Traktat „Sprüche der Väter"». Im fünften t,„d sechsten Teile finden sich endlich die Lehren von den Opfern und dem Tempel sowie die rituellen Reinlichkeitsgesetze. Die sechs Bücher nennt man „Ordnungen"! Jede „Ordnung" wird eingeteilt in Traktate, diese wieder in .Kapitel und die Kapitel in Paragraphen. Die einzelne Gesetzesvorschrist heißt Halachah jRichtweg». Innerhalb der Ordnungen verlieren sich die systematischen Ansätze wieder vollständig, inden, die Traktate einfach nach der Länge geordnet sind, ein Hinweis daraus, daß sie häufig hintereinander durchstudiert wurden, wobei ,nan natürlich das längste zuerst nah,,,. Im übrigen wurden die Zusammenstellungen nach recht äußerlichen Grundsätzen vorgenvmmen, unter denen nmemotechnische Gründe keine kleine Rolle spielen. Seinem Wesen nach ist dieses Gesetzbuch c a s u i st i sch. Nicht nur die allgemeinen Grundsätze werden angeführt, sondern alle nur erdenklichen Fälle. Trotzdem ist aber — das sei schon an dieser Stelle angeführt — dem freien Ermessen deS Richters ein großer Spielrau,n gelassen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.