KC-Blätter
- Journal
- KC-Blätter
- Volume
- 1912-1913
- Issue
- Heft 12 (1.9.1913)
- Date
- 1913-09-01
- Page
- Seite 227 (sequence 5)
- Language
- German
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Anders aber steht es mit den konkreten Gesehen, die von Einflüssen der Zeit und deS Ortes durchaus abhängig sindsie veralten nur allzu rasch. Ein Vergleich mit den Zeiträumen, für die im modernen Leben Gesetzbücher Geltung haben, läßt dies bald verstehen. Das preußische Landrecht isr schon nach kaum mehr als einem Jahrhundert von» bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst worden, und es mutet uns heute — besonders in seiner ursprünglichen Form - durchaus fremd, oft seltsam an. Und zu den Gesetzen einer noch früheren Zeit, etwa der peinlichen Gerichtsordnung Karls V., führt für das Lnienverständnis überhaupt keine geistige Brücke mehr. Sie passen weder in die Verhältnisse noch in die Anschauungen unserer Zeit hinein. Ebenso mußte es auch mit vielen Vorschriften der Thora gehen. Wenn uian annimmt, daß sie als praktisches Gesetzbuch zuerst etiva zlvischen denl 8. lind 5. Jahrhundert in Kraft war (mm der Mitte des fünften Jahrhunderts vor unserer Zeitrechllung ivissen wir eS bestimmt), so waren doch im zweiten und ersten Jahrhundert die Verhältnisse ganz andere geworden, mögen sie sich auch damals nicht so schnell geändert haben wie in unserer schuellebigen Zeit deS Verkehrs und der Technik. Das Leben läßt sich nicht eindämnlen, und der Fortschritt von Jahrhunderten hatte neue Verhältnisse geschaffen, denen daS alte Gesetz nicht mehr gerecht »verden konnte. Durch die unaufhaltsame Entwicklung war eben allch ein Teil der Thora für die Praxis veraltet. Verschiedene Faktoren hatte»! diese Entlvicklung bewirkt und das Bild des Lebens in vielen und nicht den unwichtigsten Zügen völlig verändert. Zuerst läuterten sich die sittlichen Begriffe in einer sieten Eigenentwicklnng und schritten auf dem durch die Religion gezeigten Wege innner inehr dem Endziel jüdisch-religiöser Ideale entgegen. Das sittliche Empfinden der neueren Zeit hatte kein Verständnis für einen Satz, der mit seiner Forderung: ,,Aug um Auge, Zahn um Zahn", das jus liilionis vertrat Ein anderer Entwicklungsfaktor waren die veränderten Lebensverhältnisse des Volkes. Sie schufen jeden Tag neue Rechtsfragen, die das alte Gesetz nicht hatte vorhersehen können. Und ebenso wie uns in unseren Tagen durch die gewerbliche Verwendung der Elektrizität ein neues Rechtsgcbiet erstand, wie die Fortschritte der Industrie das Patentrecht schufen, wie die Erfindung lenkbarer Luftschiffe das Luftrecht vor ungeahnte Ausgaben stellte, so erging eS denk israelitischen Volke, das gerade in jener Zeit in den Strudel der Weltgeschichte hineingerissen wurde. Mit dem Wachsen des Handels mußte das Handelsrecht anSgebaut »verden, n»»d »venn z. B. die alte Einrichtung des SiebentjahrS — eine Art von Verjährung, welche aber in jedem siebenten Jahre ganz allgemein eintrat — die Kreditgebung und damit den Handel außerordentlich erschwerte, so mußte den Forderungen der ne»»en Zeit Rechnung getragen »verden. Ein anderes Moment, das die Entlvicklung stark beeinflllßte, rvar der Zusammenstoß »nit den» klassischen Volke des Rechts, den Römern. Das rö»nische Recht »virkte nicht nur änßerlich a»»f daS jiidische ein, inden» Fnchausdrücke aus dem Lateinischen ttberno,nrnen wurden, sondern es setzte sogar römische Rechtsgrundsätze an die Stelle von alten jüdischen. Es kann nicht an dieser Stelle auf Beispiele hingewicsen »verden, da sie sich »neist auf Gebieten finden, die abseits vom allge»neinen Illtereffe liegen, aber dieser unbestreitbar vorhandene Einfluß Rv»nS hat in stiller, fast unbe- »nerkter Arbeit unendlich viel umgewandelt. Neben diesen natürlichenEntwickelungsfaktoren spielte auch der Z»va»»g eine große Rolle. Die Fremdherrschaft, unter der die Juden lebten, setzte oft »nit Gewalt Aenderungen bestehender Verhältnisse d»»rch. Der Untergang des ersten Tempels brachte die Juden nach Babylon, und es ist selbstverständlich, daß der nachher dort verbliebene Teil den» bab»)lonischen und persischen Kultnreinsluß sich ebenso »veriig e»,tziehcn konnte »vie den Befehlen und Wünsche»» der Machthaber. Das Regiment der Römer brachte eine völlige Uinlvälznng besonders auf de»»» Gebiete des Gottesdienstes hervor, inden» mit der Zerstörung des Tempels die Opfer gänzlich aushörten. Und danlit »vie »nit manchen anderen Gervaltmaßregeln der herrschenden Völker »nußte sich das Judentum abfillden, eine Notwendigkeit, die nach dem Aufhören der nationalen Selbständigkeit in» Exil nur um so stärker austrat. Schließlich darf auch eine für das Judentum ganz charakteristische Erscheinung hier nicht übersehen »verden. Die Sorge der jüdischen Gelehrten um die Erhaltung der Thora veranlaßte sie, an sich erlaubte Handlungen, die aber vorbereitende Schritte zur Uebertretung von Thoragesetzcn darstellten, ausdrücklich zu verbieten. Sie bauten einen „Zaun" um die Thora, »vie das jiidische Schrifttum es bezeichnet. Dieser Zaun ist nun in» Laufe der Zeiten so hoch und breit gervorden, daß die durch ihn herbeigeführte Vermehrung der Gebote eine sehr erhebliche Entlvicklung bedeutet. So war ein Fortschreiten selbstverständlich zu jeder Zeit vorhanden, denn ebensowenig wie irge»»dein anderes Kulturgebiet konnte sich die Lehre des Judentums diesen» ziuingenden Naturgesetz entziehen. Und es entstand allmählich eine ungeheure Menge neuen Gesetz»»»aterialS, das freilich nur von Mund zu Mund überliefert »vurde. Vermehrt wurde dieser Stoff noch durch