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KC-Blätter · 1913-09-01 · Heft 12 (1.9.1913) · p. Seite 226

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Journal
KC-Blätter
Volume
1912-1913
Issue
Heft 12 (1.9.1913)
Date
1913-09-01
Page
Seite 226 (sequence 3)
Language
German
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226 ständniS für daS Entstehen und Werden des Talmuds zu lehren, das mindestens ebenso wichtig ist wie die Kenntnis geschichtlicher Einzelpunkte. Es soll versucht werden, ans der Geistesanlage, dem Charakter, den religiösen Vorstellungen und dem Schicksal der Jndenheit kurz darzustellen, wie der Talmud mit Naturnotwendigkeit entstehen und welche Richtung seine Entwickelung einschlagen mußte. Nicht in seine Geschichte, sondern in seine Psychologie wollen die nachstehenden Bemerkungen einzuführen versuchen. Bei der Beurteilung des Talmuds muß man stets im Auge behalten, daß er im wesentlichen ein Rechts buch ist. Nun unterscheidet sich der Begriff deS Rechts bei den alten Inden ganz wesentlich von den modernen Anschauungen, und das tritt besonders im Stoff zutage, der in den RechtSbüchern des Judentums' seine Behandlung in juristischer Form gefunden hat. Die alte jüdische Weltanschauung ging von dem wirklich erhabenen Grundgedanken aus, daß alles Recht göttlich sei. Vornehmlich wurde kein Unterschied genmcht zwischen dem Rechtsrundsatz selber und der praktischen Anwenungssvrm, die er für die Bedürfnisse des Tages annahm. Nicht nur der kategorische Grundsatz: „Du sollst nicht stehlen!" war göttlich, auch die Strafandrohung, daß der Dieb doppelten Ersatz für öc»i gestohlenen Gegenstand leisten müsse, trug als Ausfluß göttlichen Rechts denselben Charakter. AuS diesem Grunde gab es keine Unterschiede zwischen wichtigen und unwichtigen Gesetzen, sofern dies nicht — beispielsweise durch schwerere oder leichtere Strafandrohung — in dem göttlichen Gesetzbuch, der Thora, selber angedeutet war. Wenn so für den alten Juden alles Recht göttlich »var, lag es nahe, den Satz umzukehren, und daS wurde für den Stoff deS Talmuds von der allergrößten Bedeutung. Denn diese Umkehrung besagte, daß alles, — mit Ausnahme deS rein Ethischen — waS durch göttliche Gebote behandelt oder berührt »vurde, den Behandlungsweisen und EntscheidttttgSformen zu unterwerfen sei, die das Recht auSgebildethatte. So wurde das Gebiet des Rechts ein ungeheures. Es gehörten dazu nicht nur wie bei uns Zivilrecht tim weitesten Umfange, mit Ehe- und Erbrecht), Strafutib StaatSrecht, sondern es umfaßte alle Vorschriften über den Ackerbau, das Armenrccht, die Feiertage, die Opfer, die rituelle Reinheit und vieles andere mehr,' .ja die Bräuche, die das Alltagsleben beherrschten, waren darin eingeschlossen, soweit sie eben auf göttliche Gesetze zurückgingen. Jedes Volk hat seine besondere Begabung, und wenn man von der des Juden spricht,. so glaubt man sie auf den beiden Gebieten der Religion und des Rechtes zu finden. Nur ist es falsch, zwei selbständige und voneinander unabhängige Gebiete dort suchen zu »vollen, »vo im Grunde nur eins vorhanden ist. Das Volk, das einen Mose und die späteren Propheten hervorbrachte, das der Welt überhaupt erst die Religion in» höheren Sinne gab, hat notwendigerweise auch den Talmud, dieses hervorragende Denkmal juristischen Geistes und Scharfsinns geschaffen. Und das begreift man, sobald mm» diese Zusammenhänge zwischen dem göttlicher», also religiösen Gebote und dem Rechte erkannt hat. Auch dort, mo er sich mit den profansten Dingen beschäftigt, ist der Talrirnd rrnch der Anschauungsrveise des jüdischen AltertrunS religiös, denn auch in der geringsten und nnwiäuigsten Sache kann das Recht seinen göttlichen Charakter nicht verlieren. Dieses Hineinbeziehen von oft seltsanren Kleinigkeiten des Alltags, des Geschäfts, des Verkehrs, denen für unser Caipfinden alles Erhabene und Religiöse fehlt, in die Sphäre der Religion stellt mm nicht etrva — wie christliche Gelehrte so gern behaupten — eine Profanierung des Göttlichen dar, sondern ein Heiligen und Heraufziehen des Profanen! Ein Blick auf das vorbildlich keusche und reine, im wahrsten Sinne geheiligte Leben unserer Vorfahren liefert den besten Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptlmg. Nachdem so das Stoffgebiet des Talmuds festgestellt ist, wenden wir uns der wichtigsten konkreten Quelle des jüdischen Rechtes, der Thora, zu. Die Thora ist das Zeugnis göttlicher Offenbarung, und die im alten Judentum herrschend gewordene Anschaunrrg faßte das Wesen der Offenbarung dahin auf, daß jeder Satz der Thora offenbart und darum göttlich fei, eine Lehre, die eben mit der über das Wesen des jüdischen Rechtes soeben entwickelten identisch ist. Die Thora weist in ihren» gesetzlichen Teile eitlen doppelten Inhalt aus. Sie enthält die all gen» einen Rechtsgrundsätze, unter denen a»n erhabensten und einflußreichsten die zehn Gebote finb, daneben aber auch die konkreten Gesetze, nach de»»en im alten Israel Prozeffe entschieden und Verbrecher bestraft »vurden, d. h. die de»l zeitlichen und lokalen Verhältnissen angepaßte An»vendlMgSfor»n des sittlichen Rechtsgrundsatzes. Die erstere* blieben sich ervig gleich, sic konnte»» nicht veralten. Diese allge»neinen sittlichen Rechtsideen — „Recht" i»n»ner im vorherbesprochenen Sinne verstanden - haben sich durch die Kraft ihrer inneren Größe die Welt erobert, sie tragen auch für das Empfinden des modernen Juden, der auf positivem, religiösem Boden steht, den Charakter des ewig Geltenden und Göttlichen in sich.

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