Mannheim
Compact Memory

KC-Blätter · 1913-07-01 · Heft 10-11 (1.7.1913) · page 34

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Blätter
Volume
1912-1913
Issue
Heft 10-11 (1.7.1913)
Date
1913-07-01
Page
– (sequence 34)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2268830-2268832-2268843--0890-2270108
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

der Kontrolle deS K. C. sich unterstellen. Sie können nach Vorprüfung durch den G.A. durch den 5k. C.-Tag mit -/* Majorität ausgeschlossen werden. Referat. Die Regelung der Stellung der Stannntische innerhalb des Berbandes bot von jeher große Schwierigkeiten. Der Zweck ihrer Gründung war in einem Teil der Fälle die Schaffung einer losen Bereinigung von K. C.ern, oder K. C ern und Nicht-5k. C.ern, oder Nicht-5k. C.ern, die auf dem Boden unserer Bestrebungen standen, allein mit der Absicht, die zunächst gewonnene lose Bereinigung als Grundlage für eine demnächst aus ihr heraus zu schaffende 5k. C -Verbindung zu benutzen. <Biadrina-Darmstadt, Z-riburgia-.MnigSbergs, oder aber, falls die Gründung einer 5k. C.- Korperation wegen Atangels an Menschenmaterial nicht möglich war, wenigstens die Heranziehung der vorhandenen auf unserem Boden stehenden Studenten zu ciiicv gewissen Gemeinschaft mit dem 5k. C. Manuls festgelegter Bestimmungen über die offizielle Stellung der Stammtische zu dem 5k. C. und einer geeigneten 5kontrolle der Disziplin konnten sich auch innerhalb der Stammtische Reibungen einstellen, die dem Interesse deS BerbandeS nicht förderlich waren und schließlich ziu Auflösung eineS Stammtisches führten jFsaria, Straßburg). Diesem Uebelstande muß abgeholfen werden durch definitive Regelung der Stellung der Stammtische: » Diese sollen in Zukunft als „Stannntische im 5k. C." bezeichnet und neben den Verbindungen auf einer besonderen Tafel in den 5k. C.-Blättern geführt werden. Soweit sie im ausdriicklichen Auftrag deS 5k. C. von namentlich vom 5k. C. bestimmten 5k. C.ern gegründet werden, müssen sie naturgemäß von' vornherein als offizielle Veranstaltungen des 5k. C. gelten und in die Liste der 5k. C.-Stanuntische nach Anmeldung ihrer Gründling ausgenommen werden. Soweit sie jedoch ohne ausdrücklichen Auftrag von 5k. C.ern oder Nicht-5k. C.ern gegründet werden, bedarf ihre Aufnahmefähigkeit einer Borprüfung, die am bestell durch den geschäftsführenden Allsschuß vorgenolnmen wird, Fällt diese günstig ans, d. h. ergibt sie eine bou Anforderungen des Berbandes entsprechende Disziplin Ulld Leitung nach innen und allsten, so kann der 5k. C. den Stammtisch allfnehmen. Immerhin wird auch dann noch die Stellung der 5k. C.-Stanuntische sich von der der 5k. C.- Berbindungen lmterscheiden lnüssen, eirlinal, iveil im allgemeinen ein Stamnltisch nicht diejenige Repräsentation deS 5k. C.-Gedankens darstellt, die eine Berbindung bietet, dann aber auch im .Hinblick auf das quantitativ geringere Menschenmaterial, das durch die Stammtische dem Berband zugeführt wird. - AuS diesem Grunde sollen die Stammtische als solche auf dem 5t. C.-Tag kein Stilnin- und Beratungsrccht haben, wenn auch ihre Mitglieder gleich allen anderen 5k. C ern den Beratungen anwohnen und sich als Einzel- Personen genläß den dafür geltenden geschästsordnungSlnttstigen Bestimmungen an der Aussprache beteiligen können. Selbstverständliche Bedingung ist dabei, daß die Stalnmtische sowohl in fragen der Tendenz, wie in bezug allf die studentische Disziplin sich dem 5k. C. unterstellen. Um nach dieser Richtung einen Druck ausüben zu könne«, ist eine Bestimmung nötig, die den Ausschluß von Stammtischen erinöglicht für den Fall, daß sie sich der Disziplin rmd Kontrolle des K. C. nicht fügen. Aus diese Weise werden einerseits die Mitglieder der Stammtische offiziell in die Reihen der K. C.er eingereiht, ohne daß auf der anderen Seite die Gefahren lveiterbestehen, die in früherer und in allerletzter Zeit aus dem ungeregelten Verhältnis der Stanuntischangehörigen zu dem K. C. entsprungen sind. L>r. Max Mainzer. 2. Antrag des G.A.: § 26 der Bestimmungen über die K. C.- Blätter (Protokoll des Heidelberger K. C.-Tages 1910) wird dahin geändert, daß die außerordentliche Umlage von dem G. A. auf Antrag deS 5k. C.-5kassenwartS festgesetzt wird. Referat. Nach den Bestimmungen des .Heidelberger 5k. C.-Tages hat der 5k. C.-5kassenwart das Recht, nach freiem Ermessen im Bedarfsfälle eine 'außerordentliche Umlage in von ihm festzusetzender Höhe von sämtlichen 5k. C.ern für die 5k. C.-5kaffe zu erheben. Diese außergewöhnliche Befugnis eines einzelnen K. C.ers soll im Einverständnis mit dem derzeitigen K. C.-Kassenwart auf den inzwischen geschaffenen Geschäftssührenden Ausschuß des 5k. C. übertragen werden, der auf Antrag des K. C.-Kaffenwarts entscheidet. Dr. Alfred Alsberg. 3. Antrag des G. A.: Der G. A. hat das Recht, in allen solchen Fragen, in denen eine unaufschiebbare Stellungnahme der Oeffentlichkeit gegenüber notwendig erscheint, Beschlüsse zu fassen, die bis zum nächsten 5k. C.-Tag für die K. C.-Korporationen und alle K. C.er, soweit sie als solche öffentlich Stellung nehmen, bindende Kraft haben. Referat: Im Laufe deS vergangenen Geschäftsjahres hat sich die Notwendigkeit heraus gestellt, daß der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.