Mannheim
Compact Memory

KC-Blätter · 1912-10-01 · Heft 1 (1.10.1912) · p. Seite 22

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
KC-Blätter
Volume
1912-1913
Issue
Heft 1 (1.10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 22 (sequence 22)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2268830-2268832-2268834--0622-2269831
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

22!' i :! i «• MkaSemische Wachmchten. die F»chs«igermettsur aks Zweikampf mit tödlichen Waffen im Sinne des Weichsffrafgefetzöuches anznfeken! Die Leipziger Abendzeitung hat an eine Altzahl Leipziger Professoren eine Rundfrage gerichtet, welchen Standpunkt sie gegeniiber der zur 'stit aktuellen Frage, od Schläger als tödliche Waffen anzufegen sind, einnehnten. lieber den Erfolg der Rundfrage berichtet die genannte 'Leitung: „Bon den Dozenten, die sich in diesen! Sinne änderten, hob n. a. der ans denn Gebiete be* Strafrechts längst zur Autorität gewordene Leipziger Universitätsprosessor Wirkt. Geheimrat Vinding hervor: „Ein großer Teil unserer Juristen steht aus dem Standpunkte, das; eine Schlägerniensnr rnit Binden und Bandagen kein Duell im Sinne des Strafgesetzbuches ist." Denselben Stand pnnkt naiiin auch der Wirkt. ('Jd). Rat Wach ein, der erklärte: „Man kann über die Frage, ob eine Schlägermensur als ein Duell mit tödlichen Waffen anzusehen ist, ans alle Fälle verf'chiedener Meinung sein. Ich halte jedenfalls nicht dafür, das; eine Schlägermenfnr in diesen! Sinne anfgefaßt ivird." Dieseln Urteil schließt sich der größte Teil unserer Juristen an, wenn auch die Entscheidung des Reichsgerichts in konstanter Strafbejahnng der Btensnr verharrt. Aber auch hier ivird das strafrechtliche Moment wohl iveniger in der Schlägermensur selbst als in ihrer fördernden Wirkung ans die Erhaltung und Ausübung der Zweikampfidee gesunden. Die Mensur kann also doch höchstenfalls als allgemeine ideelle Anstiftung in Betracht kommen und kann als solche doch nicht einer gleichstrengen Jurisdiktion unterworfen iverden ivie reale Straftat. Die Eleulentarfrage, auf der "sich die juristische Beurteilung der Schlägermensnr ausbaut, ist eine rein medizinische: Ist die Mensur mit kommentmäßigemKorb- oder Glockeuschläger und den usuellen Bandagen tatsächlich als eine Mensur mit tödlichen Waffen anzusehen? Die Beantwortung dieser Frage seht wiederum eine Definition inr Sinne des Rechts voraus. Die juristischen Kapazitäten, die wir über diesen Punkt interpelliert haben, sind sich fast ausschließlich dariiber einig, daß unter „tödlichen Waffen" eine „subjektiv tödliche Wirkung" der Waffe verstanden werden muß, mit anderen Worten: Unterliegt es der Möglichkeit des Paukanten, seinen Gegner zu töten, wenn er hierzu die Absicht und körperliche Wasfeugewundtbeit besitzt, wie es an; deutlichsten beim Pistolenduell der Fall ist? Und die Töolichkeit in diesem Sinne ivird sowohl von medizinischen Autoritäten wie von „im Flicken ergrauten Paukärzten" unbedingt verneint. So äußerte sich u. A. Pros. Barth: „Auf die Frage, ob der Schläger eine tödliche Waffe sei, muß ich knrzn>eg antworten: Rein. Es kann natürlich in anormalen Fällen, wie bei jeder auch noch so kleinen Berletzung durch unglückliche Komplikationen der Tod als Folgeerscheinung anstreten. Hierin liegt auch die Erklärung zu den ganz vereinzelt dastehenden Fällen, in denen nach einer Schlägernieili'nr der Dvd eingetreten ist. Tie anderen miudestens ebenso vereinzelt dastehenden Fälle, in denen eine Schlägerverletznng sofort tödlich war, kommen fitu die Entscheidung, ob eine Schlügermcnsur tödlich lei oder nicht, überhaupt nicht in Betracht. Die letzten Fälle waren immer durch äußere Ereignisse, wie Fehlen oder nicht vorschriftsmäßige Beschaffung der Bandagen bedingt. Hieraus den Schluß zu ziehen, daß beim Sch lagerst chten tödliche Waffen gebraucht werden, wäre ebenso verkehrt, als wen» man behaupten ivvllte, beim Turnen wird an tödlichen Geräten geübt, weil es bisweilen vorkommt, daß sich durch mworschriftsmäßigeS Material ein tödlicher Unglücksfall ereignet." Norm. Auf Anregung Alter Herren der Bonner Korps im Köfener 3. (v Borussia und Palatia wurde eine .Konunifsion ium iSf* Alten Herren deutlicher Bonner Korps gewählt. welche dir in der rag« .'reffe des öfteren erhobenen Anrisse «egen de» iibernuinigen LurrrS der Bonner .Korps prüfen und auf Abstellung ivlcher Älißstände hin wirten soll. Die .Uvmmission äußerte sich nach eingehender Prüfung dahin, das; wohl vieles in der Presse arg übertrieben und mißverstanden werde, daß aber doch in manchen Beziehungen unnötige Ausgaben nu't'iirus und Aepräfe» tation gemacht loürbcii, um eine belfernde Hand anznlegen Psticht sei im Interesse des Kösener 3. E. Um den Aktiven beratend beizustehen und ans eine bessere Geldwirtschast und Vermeidung aller überflüssigen Aufwendungen hinzuarbeiten. soll nach erzielter Uebereinstimmung mit den aktiven .Korps die ins Leben getretene Kommission als vorläufig ständige Einrichtung weiterbestehen und soll dieselbe ihre Feststellungen in bestimmten Zeitabschnitten rviederholen. (Ak- Monatshefte.) — Die freie Turnverbindung (Sothia, gestiftet 18'.)4, ist dem A. T. B. beigetreten.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.