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Altneuland · 1906-12-01 · Heft 12 (Dezember 1906) · p. Seite 367

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Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 12 (Dezember 1906)
Article
Handelsrecht und Gerichtsorganisation in der Türkei [Nachricht]
Date
1906-12-01
Page
Seite 367 (sequence 3)
Language
German
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— 367 — Als Mittel zur Zwangsvollstreckung kennt das türkische Recht noch die Schuldhaft, jedoch nur für den Fall, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder dessen Fluchtabsicht nachgewiesen wird. Bezüglich der Gerichts Organisation der Türkei ist zunächst zu bemerken, dass Deutsche das Recht der Exterritorialität gemessen, das heisst hinsichtlich ihrer Person und ihrem Vermögen lediglich dem deutschen Konsul unterstehen. Für Streitigkeiten zwischen Deutschen sind daher nur die deutschen Konsulargerichte zuständig. Die türkischen Gerichte kommen dagegen bei Streitigkeiten zwischen Deutschen und Türken beziehungsweise fremden Staatsangehörigen in Betracht. Die Zivilsachen werden hier in erster Instanz von einem Präsidenten und zwei Richtern entschieden. Ein solches Zivilgericht befindet sich in jeder Hauptstadt eines Kreises. Für die Handelssachen sind Handelsgerichte zuständig, die unseren modernen Kammern für Handelssachen entsprechen. Sie bestehen aus einem Präsidenten und zwei Richtern, sowie aus zwei Beisitzern, die von angesehenen Kaufleuten aus deren Mitte gewählt werden. In gemischten Handelssachen, das heisst in solchen, in denen ein fremder Staatsangehöriger Partei ist, werden die Beisitzer von den betreffenden Konsulaten ernannt. Handelsgerichte bestehen in den Hauptstädten der Kreise, Appellhöfe in den Hauptstädten der Provinzen. Die Berufungen gegen die Entscheidungen der gemischten Handelsgerichte gehen an das gemischte Handelsgericht in Konstantinopel. Diese Handelsgerichte haben sich als sehr zweckmässig erwiesen. Leider hat aber in neuerer Zeit das Justizministerium von seiner Befugnis zur Errichtung solcher Gerichte keinen Gebrauch gemacht und sogar bestehende Handelsgerichte eingezogen. Auch das Handelsgericht der Türkei, das seinerzeit einen grossen Fortschritt darstellte, ist jetzt vielfach veraltet und einer Reform dringend bedürftig, die aber bei den gegenwärtigen Verhältnissen der Türkei wohl noch in weiter Ferne liegt. Die Griechen in Aegypten. Ernst Klippel, Kairo, veröffentlicht in der August-Nummer der Zeitschrift „Der Deutsche" einen beachtenswerten Aufsatz, der im wesentlichen hier wiedergegeben werden soll. Wenn man alle das Griechische als Muttersprache redenden Elemente als Griechen betrachtet, gleichviel ob ein grosser Teil davon tatsächlich türkische oder russische Untertanen sind, so dürfte die Ziffer 150 000 erreicht, wenn nicht überschritten werden. Davon mögen etwa 70 000 auf Alexandrien, 30 000 auf Kairo, 40 000 auf die grösseren Städte, namentlich Zagazig und Mansura und das flache Land des Delta, dagegen nur etwa 10 000 auf ganz Oberägypten entfallen. Die Hauptansammlungen von Griechen finden sich demnach in den beiden Residenzstädten des Landes. Besonders in Alexandrien überwiegt das hellenische Element in geschäftlicher wie gesellschaftlicher Beziehung so ausgesprochenermassen, dass man sich geradezu auf griechischem Boden wähnen könnte. Dort ist die gesamte hohe Finanz und Grosskaufmannschaft fast ausschliesslich griechisch, ebenso sind die praktischen gelehrten Berufsarten, namentlich die ganze Rechtsanwaltschaft und dei ärztliche Stand, in den Händen dieses gefährlichsten aller Mittelmeervölker. In Kairo, wo das hellenische Element etwas weniger in den Vordergrund tritt, finden wir gleichfalls einen immerhin noch beträchtlichen Prozentsatz griechischer Grosskaufleute. Dort beherrschen sie das Grossgeschäft, zumal den ganzen Ausfuhrhandel in türkischen Tabaken und „ägyptischen4* Zigaretten vollständig. Höchstens in der Tabakeinfuhr machen ihnen einzelne

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