Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1906)
- Article
- Handelsrecht und Gerichtsorganisation in der Türkei [Nachricht]
- Date
- 1906-12-01
- Page
- Seite 366 (sequence 2)
- Language
- German
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— 366 - Warenexport- und Importfirmen unterhalten dort ständige Vertretungen, in Eisenbahn-, Minen- und anderen industriellen Unternehmungen ist deutsches Kapital in erheblichem Umfange investiert. Deutsche Schiffahrtsgesellschaften, insbesondere die deutsche Levantelinie, wenden dem Verkehr mit der Türkei besonderes Interesse zu. Einige Grossbanken haben Filialen in der Türkei errichtet und tragen mit anderen Instituten, wie der Orientbank, der deutschen Palästinabank, wesentlich zur Förderung unseres Aussenhandels bei. Unter diesen Umständen haben natürlich auch die Rechtsverhältnisse der Türkei ein grosses praktisches Interesse gewonnen. Die Kenntnis des türkischen Handelsrechtes ist jetzt sehr erleichtert, nachdem in den „Handelsgesetzen des Erdballs" neben dem türkischen Urtext und einer älteren, in der Praxis meistbenutzten franzosischen Uebersetzung, die aber vielfach ungenau und unrichtig ist, zum ersten Male eine wortgetreue deutsche Uebersetzung des türkischen Handelsgesetzbuches vorliegt. Sie ist bearbeitet von Padel, Dragoman der deutschen Botschaft in Konstantinopel. Das türkische Handelsrecht besteht aus dem Handelsgesetzbuch von 1850 für Landhandelssachen und dem Seehandeisgesetzbuch von 1863. Das erstere enthält die Vorschriften über Kaufleute, Buchführung, Handelsgesellschaften, Kommissions- und Speditionsgeschäft, Wechsel- und Konkursrecht. Die beiden Gesetze schliessen sich eng an den französischen Code de Commerce von 1807 an, dessen Bestimmungen vielfach wortgetreu und ohne Rücksicht auf die Besonderheit türkischer Verhältnisse übernommen sind. Ueber den Kauf enthält das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen, auf diesen kommen vielmehr die Vorschriften des türkischen Zivilgesetzbuches der Medschelle zur Anwendung. Auch das Grundbuchrecht ist in mangelhafter Weise geregelt. Das türkische Recht kennt beispielsweise den Begriff der Hypothek nicht. Die Verpfändung eines Grundstückes kann nur in der Weise erfolgen, dass das Grundstück gegen den Betrag der Forderung unter Vorbehalt des Rückkaufs nach Bezahlung derselben verkauft wird. Der Erwerb von Grundbesitz ist den Ausländern gestattet. Da aber das türkische Recht den Begriff der" juristischen Person nicht kennt, so sind die Aktiengesellschaften von dem Grundbesitzerwerb ausgeschlossen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in besonderen Fällen, wie bei den orientalischen Eisenbahnen, durch kaiserliches Irade zugelassen worden. Bankinstitute usw. helfen sich damit, dass sie die Grundstücke auf den Namen ihrer Direktoren eintragen lassen. Aktiengesellschaften bedürfen zu ihrer Errichtung einer Konzession. Zur Gründung ist erforderlich volle Zeichnung des Grundkapitals und Einzahlung von 10% desselben. Die übrigen Bestimmungen über Aktiengesellschaften (Verwaltungsrat, Generalversammlung usw.) entsprechen denen des deutschen Rechtes. Auf fremde Aktiengesellschaften kommen diese Bestimmungen nicht zur Anwendung, es bestehen für diese vielmehr überhaupt keine einschränkenden gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Bestimmungen. Auch das Wechsel- und Konkursrecht stimmt in seinen Grundzügen mit dem kontinentalen Recht überein. Der Konkursverwalter wird von dem Handelsgericht aus .der Zahl der Advokaten oder angesehenen Kaufleute ernannt. Die Aufsicht über das Verfahren wird von einem Juge-Commissaire, der unserem Konkursrichter entspricht und von dem Handelsgericht aus seiner Mitte bestimmt wird, geführt. Ein Zwangs vergleich darf vom Gericht nur bestätigt werden, wenn die Masse zur Deckung von mindestens 30°/0 der Konkursforderungen ausreicht.