Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober 1906)
- Article
- Das Niederlassungsgesetz in der asiatischen Türkei
- Date
- 1906-10-01
- Page
- Seite 335 (sequence 3)
- Language
- German
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- Aleppo 1× ep/1047811
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— 335 — gewähren. Der Tanzimat (Reformrat) findet es indes für nötig, dass die kaiserliche Regierung stets wenigstens zwei Monate vorher über die sich niederzulassen beabsichtigenden Familien unterrichtet sein möchte, um hinreichend Zeit zu haben, den gefassten Beschlüssen gemäss die Orte in den Provinzen auswählen und. näher bezeichnen zu können, damit kein Kolonist bei seiner Ankunft Zeit zu verlieren und weiteren Strapazen ausgesetzt zu sein brauchte. Es werden demgemäss an alle Repräsentanten und Konsulen des Reiches die entsprechenden Instruktionen ergehen. Das hier abgedruckte Gesetz ist von der türkischen Regierung im Jahre 1882 erlassen worden. Inwieweit es heute noch Geltung hat, ist mir nicht bekannt. Selbst aber, wenn es jetzt bereits wieder ausser Kraft ist, ist es doch wohl wert, der Vergessenheit entrissen zu werden. Aus historischen und anderen Gründen. Und wenn auch nur als „document humain" für die so viel verlästerten Türken, die doch gerade neuerdings im Kampfe gegen den Zionismus wieder als so fern von aller Kultur hingestellt werden. Nach den Mitteilungen des „Emigrant", eines damals in Rumänien erschienenen Kolonisations-Organsr wollte damals die türkische Regierung zunächt Ländereien in den Provinzen Adana. Aleppo und Mesopotamien unter den im Gesetz genannten Bedingungen hergeben. Die Kolonisationsvereine rieten aber von einer Ansiedelung in diesen Gegenden ab, teils wegen des Klimas, das ihnen bedenklich erschien, teils wegen der damals noch in zu weiter Ferne liegenden Ausführung der nach Mesopotamien geplanten Bahnverbindungen. Zudem bezogen sich die beiden ersten Artikel des Gesetzes ja nicht bloss auf die Einwanderer, die sich auf von der Regierung zugewiesenen Ländereien niederliessen. Im übrigen aber ist Art. 1 des Gesetzes von den seit damals Eingewanderten zumeist nicht erfüllt worden. Die obige Wiedergabe des Gesetzes ist nach einer in den „Spenden- Verzeichnissen1* von Dr. Salvendi 1882 veröffentlichten Uebersetzung erfolgt. Hugo Schachtel. BEITRAEGE ZUR KENNTNIS DER WEINFRAGE. Die griechische Spiritusindustrie. Die Erzeugung von Alkohol dürfte für die jüdischen Kolonien eine erhöhtere Bedeutung gewinnen, wenn die massgebenden Kreise, denen die Verwaltung der Weinkellereien untersteht, dem Umstände Rechnung tragen würden, dass die Erzeugung billiger Verschnittweine infolge der hohen Transportkosten nach Europa in Palästina weniger löhnend ist als die Herstellung von Alkohol. Nach dieser Richtung hin sind die Erfahrungen anderer Länder von Interesse für uns. Nachdem wir in unserer vorigen Nr. 7/8 über die kalifornische Destillation berichteten, sind wir in der Lage, jetzt die folgenden Mitteilungen über die griechische Spiritusindustrie zu bringen. Zu den wenigen Industrien, welche Griechenland besitzt, gehört die Spiritusindustrie, welche überdies durch ihre Verknüpfung mit der für Griechenland so wichtigen Produktion von Wein und Korinthen eine ganz besondere Bedeutung für das Land hat. Durch mehrere ältere und neuere Gesetze ist in Griechenland die Erzeugung von Alkohol nur aus Korinthen, Trauben, Wein, Weintrebern sowie aus Früchten, wie Feigen, Aepfeln, MaulbeereD, Johannisbrot und Arbutus (Erdbeerbaum) gestattet. Die griechische Spiritusindustrie ist durch hohe Zölle