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Altneuland · 1906-10-01 · Heft 10-11 (Oktober 1906) · p. Seite 334

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Altneuland
Volume
3 (1906)
Issue
Heft 10-11 (Oktober 1906)
Article
Das Niederlassungsgesetz in der asiatischen Türkei
Date
1906-10-01
Page
Seite 334 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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— 334 — Regierung die Erlaubnis erhalten, solche zu bauen, soviel sie deren nötig haben werden. Art. 3. In den Provinzen des Reiches, die man für deren Niederlassung geeignet finden wird, wird man von den disponiblen Länderstrecken, die der Regierung angehören, diejenigen auswählen, die am fruchtbarsten und am gesündesten sind, und wird jedem einzelnen Kolonisten ein Stuck Land bezeichnet werden, auf dem er, seinen Verhältnissen ^entsprechend, den Landbau oder ein anderes Metier zu betreiben instand gesetzt wird. Art. 4. Den Kolonisten auf den der Regierung angehörenden Gütern werden Erdstücke unentgeltlich übergeben, und sollen sie ausserdem während der zwölf Jahre von allen Abgaben, Landtaxen und persönlichen Steuern befreit sein. Art. 5. Ebensolange sollen die Kolonisten vom Militärdienste oder dessen Aequivalent in Geld befreit sein. Art. 6. Nach dem Ablaufe dieses Ausnahmetermins werden die Kolonisten allen Abgaben und Steuern unterworfen, und zwar auf gleichem Fusse mit allen übrigen Untertanen des Reiches. Art. 7. Die Kolonisten dürfen vor dem Ablaufe von zwanzig Jahren die ihnen von der Regierung angewiesenen Grundstücke nicht veräussern. Art. 8. Die vor Ablauf dieses Zeitraums das Land Verlassenden haben der Regierung die erhaltenen Ländereien, sowie sämtliche von ihnen darauf errichtete Baulichkeiten ohne jedwelche Entschädigung zu überlassen. Art. 9. Die Kolonisten haben die Autorität der Cazas oder Sandschaks anzuerkennen, denen die von ihnen bewohnten Dörfer gesetzlich unterstellt sind, wie sie andererseits gleich allen Untertanen des Reiches von jenen geschützt und regiert werden sollen. Art. 10. Sollten die Kolonisten vor Ablauf von zwölf Jahren (s. Art. 4) ihren Wohnort verlassen und in einem anderen Teile des Reiches sich niederzulassen genötigt sein, dann datiert die Zeit ihrer Befreiung von allen Abgaben und Steuern weiter von dem Tage, an dem sie ihre ersten Grundstücke erhalten haben. Art. 11. Die Kolonisten müssen unbescholtene Leute sein und dürfen in ihrer früheren Heimat sich keinerlei Vergehen haben zuschulden kommen lassen. Die kaiserliche Regierung behält sich das Recht vor, all diejenigen vom Reich auszustossen, die später überführt werden möchten, ehedem Verbrecher und Nichtswürdige gewesen zu sein. Art. 12. Da jeder einzelnen der Familien, die sich hierher zu begeben gedenken, so viel Boden zugeteilt werden soll, als es ihre Mittel, ihn zu bearbeiten, erforderlich machen, und dies noch bevor sich dieselben auf den Weg nach der Türkei begeben, so müssen Register eingerichtet werden, in denen detailliert und genau ihre Namen und ihr Handwerk, ihre Mittel, Betrag ihres Kapitals usw. einzutragen sind. Die Register sind der kaiserlichen Regierung zu unterbreiten, und wird dies durch die kaiserlichen Legationen und Konsulate im Auslande an Orten geschehen, wo solche vorhanden sind. Es ist festgesetzt, dass eine jede Familie eine Summe von wenigstens 60 Gold - Medjidie (ca. 1350 Francs) haben muss. Art. 13. Bei der Abreise vom Heimatlande werden die betreffenden Konsulate und bei der Ankunft in der Türkei die kaiserlichen Behörden den Kolonisten alle möglichen Erleichterungen beim Transport ihrer Habseligkeiten

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