Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober 1906)
- Article
- Satzung des Bezalel
- Date
- 1906-10-01
- Page
- Seite 324 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 324 — a) Die Hauptversammlung. § 10. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahre statt. Zeit, Ort und Tagesordnung werden mindestens 14 Tage vorher in zwei von der Hauptversammlung zu bestimmenden Zeitungen bekanntgegeben. § 11. Der Vorstand muss eine Hauptversammlung innerhalb sechs Wochen einberufen, sobald er hierzu schriftlich von mindestens 30 Mitgliedern unter Angabe des Zweckes und der Gründe aufgefordert ist. § 12. Die Hauptversammlung wählt den Vorsitzenden des Vereins, noch weitere mindestens zwei und höchstens sechs Mitglieder des Ausschusses (§ 13) und die Revisoren. Sie nimmt ferner den Bericht des Ausschusses entgegen und beschliesst über die Entlastung. b) Der Ausschuss. § 13. Der Ausschuss besteht: a) aus dem Vorsitzenden des Vereins; b) aus je zwei Vertretern der Organisationen, die für das laufende Jahr dem Verein eine Subvention von mindestens M. 1000 gewährt haben; c) aus 2—6 durch die Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (§ 12); d) aus höchstens zehn Mitgliedern, die von den vorstehend zu a bis c bezeichneten Personen zuzuwählen sind. § 14. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer, einen Schatzmeister sowie je einen Stellvertreter des Schriftführers und Schatzmeisters. § 15. Der Ausschuss hält mindestens zweimal jährlich eine Sitzung ab,, in welcher der Vorstand Bericht zu erstatten hat, ausserdem jedesmal, sobald mindestens drei Mitglieder des Ausschusses es verlangen. c) Der Vorstand. § 16. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sowie deren Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. § 17. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. d) Die Revisoren. § 18. Die Revisoren haben jährlich vor der Hauptversammlung die Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. Es werden zwei Revisoren und zwei Stellvertreter gewählt. 4. Vertretung nach aussen, Erhebung von Geldern, Gültigkeit der Beschlüsse. § 19. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach aussen. Soweit im Gesetz für Erklärungen gegenüber dem Gerichte die Mitwirkung aller Mitglieder des Vorstandes zwingend bestimmt ist, behält es hierbei sein Bewenden. Zur Erhebung von Geldern ist die Unterschrift des Vorsitzenden und des Schatzmeisters oder ihrer Stellvertreter notwendig. § 20. Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber sämtliche Verhandlungen werden Protokolle geführt, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder ihren Stellvertretern unterschrieben werden.