Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober 1906)
- Article
- Satzung des Bezalel
- Date
- 1906-10-01
- Page
- Seite 323 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 100% known words query
- IRI
…/2266000-2266027-2266037-2268583--2044-2268660- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 323 — SATZUNG des „Bezalel" Verein zur Förderung von Kunstgewerbe und Hausindustrie in Palästina und den Nachbarländern. 1. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr "des Vereins. § 1. Der Verein heisst „BEZALEL" Verein zur Förderung von Kunstgewerbe und Hausindustrie in Palästina und den Nachbarländern. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt vom Tage der Eintragung ab den Zusatz: eingetragener Verein. §. 2. Der Verein verfolgt — unter Ausschluss jeder gewinnbringenden Tätigkeit für die Mitglieder — den humanitären Zweck, für die Hebung der materiellen und kulturellen Lage der armen jüdischen Bevölkerung in Palästina und dessen Nachbarländern durch Einführung von Kunstgewerbe und Hausindustrie zu wirken. § 3. Der Sitz des Vereins ist Berlin. § 4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. 2. Mitglieder. (Aufnahme, Mitgliedsbeitrag; ordentliche, immerwährende Mitglieder und Stifter. Erlöschen der Mitgliedschaft.) § 5. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Vereine und Korporationen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung eines Beitrags erworben (§§ 6r 7). Der Ausschuss kann die Aufnahme eines Mitglieds aus gewichtigen Gründen verweigern. § 6. Der Mitgliedsbeitrag ordentlicher Mitglieder beträgt für Einzelpersonen mindestens M. 4, für Vereine und Korporationen mindestens M. 20. Vereine und Korporationen können ihr Stimmrecht durch einen Delegaten ausüben. § 7. Durch einmaligen Beitrag von M. 300 wird die immerwährende Mitgliedschaft erworben, wer einmalig dem Vereine mindestens M. 1000 spendet, wird immerwährendes Mitglied unter der Bezeichnung als Stifter. § 8. Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch den Tod, 2. durch freiwilligen Austritt, 3. durch Ausschluss. Ein Mitglied wird durch den Ausschuss aus dem Vereine ausgeschlossen, wenn es zwei Jahre hindurch den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat, oder wenn es böswillig den Verein schädigt. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereins vermögen. 3. Organe des Vereins. § 9. Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung; b) der Ausschuss; c) der Vorstand; d) die Revisoren.