Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 9 (September 1906)
- Article
- Satzungen des Pflanzungsvereins "Palästina"
- Date
- 1906-09-01
- Page
- Seite 280 (sequence 2)
- Language
- German
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— 280 — Immerwährende und Ehrenmitglieder. § 7. Mitglieder, die den zum Ankauf und zur Bepflanzung von 10 Dunam erforderlichen Betragvon 800 M. eingezahlt haben, werden immerwährende Mitglieder; solche, die sich ausserordentlich um den Verein verdient gemacht haben» werden vom Vorstande zu Ehrenmitgliedern ernannt. Rechte der Mitglieder. § 8. Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft erwerben die ausserordentlichen. Mitglieder eine unbepflanzte, die ordentlichen eine bepflanzte Landparzelle. Ersteren wird für je 20 M. eine unbepflanzte, letzteren für je 80 M. eine bepflanzte Landparzelle im Vereinsbuche zugeschrieben, worüber ihnen entsprechende Diplome ausgestellt werden. Sie haben auch das Recht, ihre Landparzellen auf eigene Kosten kenntlich zu machen. Zur Selbstbewirtschaftung jedoch, Verpfändung, Vererbung, Uebertragung oder privatrechtlichen Abtrennung ihres Anteils vom Gesamtbesitz des Vereins bedarf es der Zustimmung des Vereins vor stan d es. Die ordentlichen Mitglieder erhalten alljährlich eine aus den Bodenprodukten Palästinas oder den daraus hergestellten Erzeugnissen bestehende Palästinagabe. Nur ordentliche, immerwährende und Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Die Namen der immerwährenden Mitglieder werden auch nach dem Tode in der Mitgliederliste weitergeführt. Den Ehrenmitgliedern wird vom Vereine auf dem Eigentum des Vereins eine Gedenktafel errichtet. Erlöschen der Mitgliedschaft. § 9. Ausser durch Austritt erlischt die Mitgliedschaft bei ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern mit ihrem Tode, bei ausserordentlichen Mitgliedern ferner auch dann, wenn sie zwei Jahre hindurch den Minimalbetrag von 6 M. nicht geleistet haben. Organe des Vereins. § 10. Organe des Vereins sind: 1. die Generalversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Revisoren. Die Generalversammlung. §. 11. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes zweite Jahr statt* Zeit, Ort und Tagesordnung werden den Vereinsmitgliedern mindestens einen Monat vorher schriftlich oder durch Ankündigung in den von dem Vorstande hierfür bestimmten Organen bekannt gegeben. § 12. Ausserordentliche Generalversammlungen kann der Vorstand einberufen, sobald er es für nötig erachtet. Er muss sie innerhalb sechs Wochen einberufen, wenn ihm ein diesbezüglicher Antrag, mit den Unterschriften von mindestens 50 ordentlichen Mitgliedern versehen, unter Angabe der zu beratenden Gegenstände zugegangen ist. § 13. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Annahme von Statutenänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse erlangen dadurch ihre Gültigkeit, dass sie in das ProtokolLbuch eingetragen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben sind.