Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 9 (September 1906)
- Article
- Pflanzungsverein "Palästina"
- Date
- 1906-09-01
- Page
- Seite 279 (sequence 5)
- Language
- German
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— 279 — jüdischen Besitz gelangt und von jüdischen Händen bearbeitet wird? Wir Zionisten aber wollen unserm Heimatlande auf diese Weise Grüße aus der Ferne senden und von ihm Grüße empfangen. Wir wollen Samen streuen, um Früchte bald zu sammeln. Nach altjüdischer Sitte waren iieugepflanzte Bäume die überwachenden Grenzsteine, die jedem neuen wichtigen Lebensabschnitt zum Andenken errichtet wurden und in ihrem Wachstum ihm folgten. Wir wollen diese Sitte wieder einführen und neukeimendes Leben durch Keime zum neuen Leben in unserm Lande verewigen. Dr. J. Thon. SATZUNGEN DES PFLANZUNGSVEREINS „PALAESTINA" 1. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins. § 1. Der Verein heisst Pflanzungsverein „Palästina**. Vom Tage der Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz: „Eingetragener Verein". § 2. Der Verein hat den Zweck, Gartenkultur und Landwirtschaft unter der jüdischen Bevölkerung Palästinas zu fordern. Eine Aenderung des § 2 unterliegt denselben Bestimmungen wie die Auflösung des Vereins (§ 19). § 3. Der Sitz des Vereins ist Berlin. § 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitgliedschaft. § 5. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Vereine und Korporationen werden, die den zum Ankauf von mindestens 1 Dunam (ca. 9 Ar) Land und den zur Bepflanzung desselben mit Bäumen nötigen Betrag dem Vereine zur Verfügung stellen. Als Ankaufspreis für das Landstück sind 20 M., zur Bepflanzung dieses Grundstückes weitere 60 M. zu entrichten. Mindestens 10 M. müssen bei der Anmeldung der Mitgliedschaft, weitere 10 M. im nächstfolgenden Jahre, die übrigen 60 M. können auch in jährlichen Raten von mindestens 6 M. entrichtet werden. Ausser der Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrages sind mit der Mitgliedschaft keine anderweitigen Verpflichtungen verbunden. Es können auch auf Wunsch gegen Entrichtung der entsprechenden Beträge Landparzellen zur Ehrung und zum Andenken anderer, auch Verstorbener, gestiftet werden, jedoch muss in diesem Falle der Betrag von 80 M. pro Dunam sofort eingezahlt werden. Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder. § 6. Durch die Einzahlung der ersten 20 M. wird man ausserordentliches Mitglied, nach Vollzahlung der 80 M. ordentlichsa Mitglied.