Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 3 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Die islamitischen Gerichte und die türkische Gerichtsverfassung
- Date
- 1906-06-01
- Page
- Seite 166 (sequence 6)
- Language
- German
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— 166 — \ Die nichtmohammedanische geistliche Gerichtsbarkeit untersteht der höchsten geistlichen Obrigkeit der nichtmuselmännischen Religionsgesellschaften, deren geistliche Oberhäupter auch richterliche Befugnisse über personenstandsrechtliche Fragen haben. 3. Besondere Gerichte für die in der Türkei sich aufhaltenden Ausländer. Auf Grund verschiedener mit auswärtigen Staaten abgeschlossener Verträge geniessen Ausländer in gewisser Beziehung den Vorzug eines besonderen Gerichtsstandes. Es bestehen die sogenannten Konsulatsgerichte als erste Instanz (nur das englische Konsulatsgericht in Konstantinopel hat eine erste und eine zweite Instanz) für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Ausländern derselben oder verschiedener Staaten oder für Straftaten eines Ausländers zum Nachteil eines anderen Ausländers. Auf Grund der bestehenden Verträge ist bei Verschiedenheit der Nationalität das Konsulatsgericht desjenigen Staates zuständig, welchem der Beklagte bezw. Angeklagte angehört. Die sogenannten gemischten Prozesse (d. h. solche zwischen einem Ausländer und einem türkischen Untertanen) unterliegen der Entscheidung der türkischen Gerichte, jedoch so, dass in Strafsachen der beklagte Ausländer den beim Konsulate seines Heimatsstaates angestellten Dragoman als Beistand erhält und dass in Zivilsachen die Hälfte der Beisitzer aus Angehörigen seines Heimatsstaates besteht. Die türkischen Gerichte sind jedoch immer zuständig zur (in Gegenwart des betreffenden Dragomans vorzunehmenden) Verhandlung über Mietsstreitigkeiten, Streitigkeiten über unbewegliche Güter, Streitigkeiten, deren Gegenstand einen Wert von höchstens 1000 Piaster (208 M.) hat. IV. Schluss. Es gibt somit im türkischen Reiche drei völlig verschiedene Kategorien von Gerichten. Die erste sind die unter dem Vorsitze türkischer Beamten stehenden, ausschliesslich aus türkischen Richtern zusammengesetzten Gerichte mit vier Unterarten: a) die mohammedanischen Gerichte älteren Stils, b) die staatlichen Gerichte neueren Stils, c) die Handelsgerichte, d) die unter dem Vorsitz türkischer Untertanen stehenden geistlichen Gerichte. Die zweite Kategorie bilden die Gerichte für gemischte Prozesse mit einem türkischen Beamten als Vorsitzenden und Türken und Ausländern als Beisitzern.