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Altneuland · 1905-10-01 · Heft 10 (Oktober 1905) · p. Seite 299

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Journal
Altneuland
Volume
2 (1905)
Issue
Heft 10 (Oktober 1905)
Article
Explorierung und Verwertung von Ländereien ; Meliorations- und Kolonisations-Gesellschaften
Date
1905-10-01
Page
Seite 299 (sequence 2)
Language
German
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— 299 — legenen Gebiete zu entziehen und gleichzeitig eine möglichst schnelle Erweckung und Steigerung der Produktivität derselben zu erzielen. Diese privilegierten Kolonialgesellschaften oder Chartered Companies selbst haben aber verhältnismässig selten gute finanzielle Ergebnisse aufzuweisen. DiewirtschaftlichenBedingungen für den gewinnbringenden Betrieb einer grossen souveränen Gesellschaft sind in verhältnismässig seltenen Fällen wirklich günstige zu nennen. Die Verwaltungskosten des in der Regel enorm ausgedehnten Gebietes, der Mangel an Produktivität im Anfang und die unvermeidlich von häufigen Hemmnissen und Fehlschlägen begleitete Ersteinführung produktiver Erwerbszweige bringen selbst für gut fundierte Unternehmungen eine starke Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel mit sich. Nur wenige j^riviligierte Landgesellschaften sind nach glücklicher Ueberwindung der anfänglichen Schwierigkeiten dazu gekommen, die Früchte ihrer energischen Tätigkeit zu ernten. In vielen Fällen ist der Verlauf der, dass •die Regierung der souveränen Gesellschaft für die Ablösung und -eigene Uebernahme der Hoheitsrechte über die jetzt in wesentlich besserer wirtschaftlicher Lage befindliche Kolonie eine bestimmte Entschädigungssumme bietet; darauf folgt dann entweder Umwandlung der privilegierten in eine gewöhnliche Plantagen- oder Handelsgesellschaft oder die Liquidation derselben. Gewöhnlich bedeutet diese Ablösung der Hoheitsrechte durch die Regierung €inen für die Aktionäre vorteilhaften Abschluss, ja nicht selten ist sie die Rettung vor dem Zusammenbruch. Es ist in kolonialen Kreisen häufig die Frage nach der Berechtigung und der Ratsamkeit der Uebertragung souveräner Rechte auf private Erwerbsgesellschaften diskutiert worden. Für die heimische Regierung bedeutet dieselbe allerdings häufig eine grosse Erleichterung, und auch bei ungünstigem Ausgang verliert die Regierung nicht so viel, als sie vielleicht bei eigener Verwaltung des kolonialen Gebietes ausgegeben hätte. Etwas anders liegt die Frage, inwieweit die Gründung und der Betrieb einer privilegierten Kolonialgesellschaft tür die Anteilhaber derselben vorteilhaft ist. Jedenfalls kann von guten finanziellen Aussichten einer solchen nur unter sehr günstigen Umständen die Rede sein. Aus den Kolonialbudgets der verschiedenen Grossmächte lässt sich ersehen, dass die Zoll- und Steuereinnahmen nur selten erhebliche Ueberschüsse über die gouvernementalen Verwaltungskosten abwerfen; im Gegenteil, ein alljährliches Defizit ist nur allzu häufig. Andererseits sind die der souveränen Gesell-

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