Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 1 (1904)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1904)
- Article
- Zoll und Steuer im türkischen Reiche, insbesondere in Palästina
- Date
- 1904-05-01
- Page
- Seite 141 (sequence 2)
- Language
- German
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— 141 — A. Allgemeine Abgaben, welche alle Bewohner der Türkei, ohne Unterschied der Nationalität, zu entrichten verpflichtet sind. B. Abgaben, welche nur auf den türkischen Bürgern lasten. A. Allgemeine Abgaben. 1. Zoll (Gumruk). Unter dieser Bezeichnung verstehen wir ausschliesslich die Zölle für ein- und ausgeführte Gegenstände, wozu noch der Transit-Zoll hinzugerechnet werden muss. Auf alle eingeführte Gegenstände wird 8 % Zoll erhoben; der Ausfuhr- und Transit-Zoll dagegen beträgt nur 1 %• Der Binnenzoll ist letzthin auf 2 °/0 festgesetzt worden, welche zugunsten der Armee (Tadschizät oder Militär-Ausrüstung) eingenommen werden. Der Zoll im allgemeinen kann nach Belieben des Eigentümers in natura oder in Geld abgegeben werden. Der Wert der Waren wird durch einen festgesetzten Tarif bestimmt und für gewisse Gegenstände, für die kein Tarif besteht, durch Schätzung seitens der zuständigen Zollbeamten. Diese Schätzung nämlich, ebenso wie die Revision der Waren sind die Hauptursachen der vielen Schwierigkeiten, die man auf der Douane zu erdulden hat. Solche Gegenstände, die zur Hebung der Agrikultur dienen, wie Ackergeräte u. dergl., sind zollfrei. Auch die Gegenstände, welche religiösen oder Wohltätigkeits-Anstalten zugewendet werden, sind zollfrei. Wein und Spirituosen zahlen einen höheren Zoll, welcher der „Dette Publique" zufällt (siehe unten). 2. Grund-Steuer (Wergho). Diese Steuer wird von Boden, Pflanzungen und Gebäuden erhoben, und zwar auf Grund folgender Sätze: Für Miri-Land, bepflanzt oder nicht, wird 4 %o (Pro niille), vom Werte des Bodens oder der Pflanzungen, gezahlt, für Mulk-Land dagegen 10 %0. Für Gebäude unter 20 000 P. (ca. 4500 Pres.) Wert 5 °/00; für diejenigen, deren Wert diese Summe übersteigt, werden 8 °/00 gezahlt. Gebäude, welche nicht zum eigenen Gebrauch als Wohnung dienen, sondern vermietet oder zu Geschäften und Fabriken benutzt werden, werden mit 10 %o belastet. Ferner ist man verpflichtet, für Gebäude noch weitere 5 % der erhobenen Steuer, also 1/2 °/oo resp. Y4 %0 resp. 4/io %o zu entrichten, welche der Mäarif oder Volksbildung zukommen. Seit vier Jahren wurde diese Grundsteuer (wie auch die Militär- und Zehntensteuer) noch um weitere 6 % (des Betrages der