Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 1 (1904)
- Issue
- Heft 4 (April 1904)
- Article
- Pflanzungsgesellschaft "Izhar", Jaffa
- Date
- 1904-04-01
- Page
- Seite 120 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 120 — fragen gerichtet wurden, ob und in welcher Weise sich kapitalkräftige Gruppen in Palästina durch Anlage von Pflanzungen betätigen können, bringen wir im nachfolgenden die Statuten der Gesellschaft, sowie ihren Kostenvoranschlag. Wir behalten uns vor, in einem späteren speziellen Artikel auf die Frage der Gründung von Pflanzungsgesellschaften ausführlicher zurückzukommen. Statuten der Gesellschaft „Izhar". 1. Die 6 Teilnehmer (folgen die Namen) gründen unter sich die Gesellschaft „Izhar", die den Zweck hat, in der Kolonie Chederah Pflanzungen anzulegen. Es ist beschlossen, dass zuerst nur Oelbaumpflanzungen angelegt werden sollen. Die Gesellschaft behält es sich vor, eventuell später, neben den Oelbaumpflanzungen, auch andere Baumarten anzupflanzen. 2. Die Dauer der Gesellschaft ist auf 7 Jahre festgesetzt worden: von Ende 1903 bis Ende 1910. Die Gesellschafter werden Ende 1910 beschliessen, ob die Aufteilung der Besitzungen vorgenommen werden oder die Assoziation noch fortbestehen soll. 3. Die Gesellschaft erwirbt 580 Dunam Boden in Chederah zum Total- Preis von 8200 Francs. 4. Die Gesellschaft übernimmt die 3 Gesellschaftern in Chederah gehörenden unbebauten Bodenflächen im Gesamtausmass von 203 Dunam. Somit besitzt die Gesellschaft 783 Dunam in Chederah. 5. Den 3 Boden besitzenden Gesellschaftern wird der Wert ihres Besitzes zu demselben Preise, der für den übrigen Besitz der Gesellschaft gezahlt wurde, zugute geschrieben. 6. Von den 6 Gesellschaftern übernehmen 5 je einen Anteil, während der sechste sich mit einem halben Anteil am Unternehmen beteiligt. 7. Gemäss dem unten folgenden Kostenvoranschlag hat jeder volle Anteil für die ersten zwei Arbeitsjahre (1904 und 1905) die Summe von 4000 Francs zu zahlen und eventuell in den folgenden Jahren der Assoziaüon, falls es erforderlich sein sollte, jährlich je 400 Francs. Ebenso verpflichtet sich jeder Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung am Unternehmen, noch weitere Summen im Laufe der Jahre 1904 und 1905 zu zahlen, falls der Geschäftsgang es erfordern würde. 8. Es ist beschlossen worden, dass alle Fonds der Gesellschaft bei der Anglo-Palestine-Company Ltd. in Jaffa deponiert werden, und dass vor Beginn der Operationen jeder volle Anteil an die genannte Bank 4000 Francs, weniger das betreffende Guthaben, falls ein Güthaben existiert, zu zahlen hat. 9. 2 Gesellschafter (folgen die Namen) sind mit der Administration der Gesellschaft betraut worden und die sämtlichen Quittungen, Dokumente etc. müssen die Unterschriften beider tragen. 10. Die Uebertragung des der Gesellschaft gehörenden Bodens wird zu einem passenden Moment auf den Namen einer Person vollzogen werden, die die Gesellschaft zu diesem Zweck bestimmen wird. 11. Im Falle, dass ein Gesellschafter sich aus irgendwelchen Gründen zu irgend einem Momente vor Ablauf der 7 Jahre von der Gesellschaft zurückziehen möchte oder im Todesfalle eines Gesellschafters, dessen Erben das Geschäft nicht weiter führen möchten, wird der betreffende Anteil des ausscheidenden Gesellschafters unter die verbleibenden