Altneuland
- Journal
- Altneuland
- Volume
- 1 (1904)
- Issue
- Heft 3 (März 1904)
- Article
- Zur Begründung des Kommissionsvorschlages
- Date
- 1904-03-01
- Page
- Seite 67 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2266000-2266001-2266005-2266296--0182-2266344- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 67 ZUR BEGRÜNDUNG DES KOMMISSIONS¬ VORSCHLAGES. Von Dr. S. Soskin. 1. Durch den Beschluss des VI. Kongresses wird demnächst das jüdische Volk zum Besitzer von unveräusserbaren Bodenflächen in Palästina. Die Bedeutung dieses Volksgrundbesitzes ist jedermann klar, der für die Idee des Nationalfonds eintrat und der dafür Summen spendete. Nicht minder wird es jeden Zionisten einleuchten, dass durch Verpflanzung von Bäumen die dem Volke gehörenden Flächen produktiv werden, und statt Kosten zu verursachen (Grundsteuer), dem Volke immer bedeutendere Einnahmen bringen. Ausserdem erhöht sich durch die Tatsache der Bepflanzung eines Teiles der Fläche der "Wert des Restes der dem Nationalfonds gehörenden Flächen. Somit ist der Nutzen der Pflanzungen ein doppelter: direkt wirken sie durch die Erhöhung der Produktivität der bepflanzten Flächen, indirekt durch die Wertsteigerung der anschliessenden, noch nicht bepflanzten Flächen. 2. Als zwingender Grund für die faktische Bewirtschaftung des erworbenen Bodens tritt die türkische Gesetzesbestimmung auf, die besagt, dass Ländereien der Kategorie „Mirie", um die es sich bei den meisten Käufen handelt, dem Heimfall an den Staat „Mahluliet" unterliegen, falls sie drei Jahre lang nicht kultiviert werden.*) Dieser Schwierigkeit könnte man ja eigentlich durch Verpachtung der Ländereien aus dem Wege gehen. Nun miisste aber hierzu eine besondere Administration eingesetzt werden, die dafür zu sorgen hätte, dass der jeweilige Pächter dasselbe Grundstück nicht allzu lange bearbeitet und nach iVblauf weniger Jahre (2—4) ein neues Feld zur Bestellung erhält. Sonst erwächst durch drei- und mehrjährige Bebauung derselben Fläche dem Pächter das Recht auf Besitzergreifung des betreffenden Grundstückes (es handelt sich immer um die „Mirie"-Ländereien).**) Die Administration der Volksbesitztümer wäre somit gezwungen, die Pächter die Felder nach zweijährigem Turnus untereinander tauschen zu lassen. Dass bei diesen Verhältnissen es unmöglich ist, *) Der Schweizer Delegierte Dr. D. Pasmanik hatte recht, als er diesen allerdings ungenau vorgebrachten Standpunkt in der Nationalfonds-Debatte vertrat. **) Das eigentliche Ersitzerrecht tritt nach türkischem Recht nach zehnjähriger Benutzung eines Grundstückes ein. Ansprüche werden aber schon früher erhoben und führen zu langwierigen Prozessen.