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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 2 · p. Seite 283

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 2
Article
Weimarer Judenordnung 1823
Date
1892-01-01
Page
Seite 283 (sequence 3)
Language
German
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Miscellen. 283 Alle dem nun gegebenen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden ausgehoben, unter anderen auch das für die ehemals preußischen Ortschaften geltende Edict vom 11. März 1812. Das Gesetz, heißt es am Schluß, werde publicirt „in der sichern Erwartung, daß unsere christlichen Unterthanen sich hierbei der Vorschriften ihrer zur Duldung und Liebe auffordernden Religion erinnern, daß unsere den jüdischen Glauben bekennenden Unterthanen selbst und zunächst die gebildeteren unter ihnen sich mit allem Eiser befleißigen werden, durch strenge Gesetzlichkeit und Rechtlichkeit, überhaupt durch Beispiel auf ihre Glaubensgenossen wohlthätig einzuwirken und somit Unsere fernere Gnade zu verdienen". Das Gesetz bedeutet gewiß im Vergleich zu den Judenordnungen, wie sie unter der unmittelbaren Wirkung der seit 1815 herrschenden reactionären Strömung erlassen wurden, einen großen Fortschritt, — war ja doch Weimar eines der ersten Länder, welches ständige Einrichtungen und freisinnige Gesetze erhielt — aber es enthielt doch gar manche Bestimmungen, die sehr an vergangene Zeiten gemahnten. Da gerade von der Weimarischen Judenordnung die Rede ist, so mag kurz ein anderer Erlaß erwähnt werden, der freilich ein wenig aus Goethe's Zeit herausführt. Er stammt aus dem I. 1833 (Verordnungsblatt 1833 S. 407—430) und beschäftigt sich hauptsächlich mit der Gottesdienst-Ordnung. Zunächst wird die Ausführung der Bestimmung eingeschärft, daß alle Gebete in deutscher Sprache zu sprechen seien. Sodann werden Angaben über die Gebete gemacht, von den Wochentagen an bis zu den höchsten Feiertagen. Aus den einzelnen Bestimmungen sei Folgendes hervorgehoben: das Kol-Nidre-Gebet ist abgeschafft. Unordnungen und Unanständigkeiten wie das Herumlaufen mit Todtenkleidern auf der Straße, der Berkauf gottesdienstlicher Handlungen, das lärmende Herumtreiben am Purimfeste, das Aufstellen von Kerzen in der Synagoge durch jeden Beliebigen waren untersagt. Kinder durften nur in Begleitung von Erwachsenen die Synagoge besuchen. Für die aus der Schule entlassenen Kinder sollte alljährlich eine Feier abgehalten werden; gleichfalls alljährlich durch den Rabbiner eine Seelenfeier, der an jedem Orte jedes Jahr einmal zu predigen hat. Bei jedem Gottesdienst sollte sür den Großherzog ein besonderes deutsches Gebet gesprochen werden. Das Interesse, das diese neue gottesdienstliche Ordnung erregt, wird dadurch bezeugt, daß Zunz über dasselbe schrieb. Vgl. die Notizen oben S. 236 und S. 254 ff.

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