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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 2 · p. Seite 282

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 2
Article
Weimarer Judenordnung 1823
Date
1892-01-01
Page
Seite 282 (sequence 2)
Language
German
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Miscellen. besuchen die jüdischen Kinder die Ortsschulen. Der Besuch der Gymnasien und der Landesuniversität ist ihnen gleichfalls gestattet; sie haben Anrecht auf Stipendien und Unterstützungen. Ueberall haben die Vorgesetzten daraus zu sehen, „daß von beiden Seiten Aeußerungen liebloser Gesinnung unterbleiben". Die Gemeinden wählen sich ihre Vorsteher. Diese entwerfen in Gemeinschaft mit dem Rabbiner die Gemeindeordnung. Die Gemeinden haben die Kosten für Cultus, Schule, Armenversorgung allein aufzubringen. Gerichtsbarkeit steht ihnen nicht zu; nur der Rabbiner hat eine gewisse Kirchen- und Schul-Disziplin. Die Juden müssen Familiennamen annehmen. Widmen sich mehrere Söhne eines Vaters dem Handelsstand, so darf nur einer derselben heirathen, die ein anderes Gewerbe Ergreifenden unterliegen dieser Beschränkung nicht. Trauungen darf der Rabbiner nur vornehmen nach erstatteter Anzeige an die Ortsobrigkeit. Ehen zwischen Juden und Christen sind gestattet, mit der Bedingung, daß die in solchen Ehen erzeugten Kinder in der christlichen Religion erzogen werden. Neue Juden dürfen nicht aufgenommen werden, ausgenommen Fremde, die zu Rabbinern erwählt werden oder auswärtige Jüdinnen, die sich mit eingebürgerten Juden verheirathen. Fremde mit richtigen Pässen versehene Juden genießen Anrecht auf Staatsschutz. Die Juden dürfen alle Gewerbe ergreifen, mit Ausnahme der Bierbrauerei, Metzgerei, Bäckerei, Schank- und Gastwirthschaft. Sie dürfen alle Handwerke erlernen und ordnungsmäßig erworbene Meisterrechte als Meister ausüben. An Sonntagen Handel zu treiben ist verboten. Urkunden in Prozessen der Juden dürfen nur in deutscher Sprache mit deutschen Schriftzeichen geschrieben sein. Den Werth des von einem Juden gegen einen Christen abgegebenen Zeugnisses hat der Richter nach den vorliegenden Umständen zu ermessen. Ein voller Beweis durch einen jüdischen Zeugen ist nur dann als erbracht anzunehmen, „wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses durch die bekannte, achtbare Persönlichkeit des Zeugen selbst, durch den innern Gehalt der Aussage, und durch die erörterten Gründe der Wissenschaft erhöht wird". Der Judeneid wird nicht aufgehoben, aber gemildert. Der Eid findet in der Synagoge statt. Eine Ermahnung des Rabbiners geht voran. Der Schwörende legt die Hand auf die Thorahrolle und spricht: „Ich schwöre bei Adonai, dem Gott Israels, daß . . . und und schließt: „Wenn ich falsch schwöre, so sollen alle jene Verwünschungen Strafen, die in dem göttlichen Gesetzbuche dem Sünder angedroht werden, über mein Haupt kommen, dagegen aber wenn ich der Wahrheit gemäß schwöre, alle Segnungen, die dort den Frommen verheißen sind, an mir erfüllt werden".

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