Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 2
- Article
- 1806 - 1813
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 281 (sequence 4)
- Language
- German
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Miscellen. 281 Meint Ihr, ich ließe mich erkaufen? Ein kluger Zud begreift geschwind. Gebt Acht, ich lasse den Satan ersaufen Wenn wir erst mitten im Strome sind. Die in den angeführten Versen vorgetragene Auffassung wird nicht eben für hochmoralisch gelten, aber immerhin zeigt sie, besonders auch durch die am Schlüsse deutlich hervortretende Anspielung auf Schiller's Tell, daß eine Verhöhnung der Juden in keiner Weise beabsichtigt ist. L. G. 8. Weimarer Judenordnung 1823. Bd. I, S. 333 fg. ist eine heftige Aeußerung Goethes mitgetheilt über die neue Regelung der Verhältnisse der Juden in Weimar, speciell über die Bestimmung, welche Ehen zwischen Christen und Juden gestattete. Das betreffende Gesetz vom 20. Juni 1823 befindet sich im Großh. Weimar. Regierungsblatt 1823 Nr. 9, 29. Juli S. 95—112. Die wesentlichsten Bestimmungen sind folgende: Das Gesetz wurde erlassen, „um die Rechte der Juden in Unserem Großherzogthum fester zu bestimmen, um ihnen mehr Ordnung in ihren Gemeindeangelegenheiten zu sichern, um durch eine geeignete und hinlängliche Aufsicht über Religionsübung und Schulen auf die Verbesserung ihrer Verhältnisse in der Mitte unserer übrigen Unterthanen hinzuwirken, zugleich aber auch mit gebotener Rücksicht auf ihren damaligen Zustand und die daraus sich ergebenden Folgen". Die Juden, die als Unterthanen aufgenommen sind, haben mit den übrigen Unterthanen gleiche Rechte und gleiche Pflichten. Sie stehen in Justiz- und Polizeisachen unter den Landesbehörden, in den öffentlichen Abgaben unter den Finanzbehörden. Der Juden-Leibzoll ist aufgehoben. Das Juden-Schutzgeld „soll da, wo dasselbe bisher zu den grundherrlichen Befugnissen mit Recht gezählt und in dessen Gemäßheit wirklich erhoben wurde" fortbestehen, aber nicht erhöht werden dürfen. — Ein Landrabbiner hat die kirchlichen Verrichtungen zu besorgen, Geburts-, Heiraths- und Sterbelisten zu führen, Aufsicht über Schulen und Stiftungen zu üben; daher hat er in der dazu eingesetzten Commission eine berathende Stimme. Sein Gehalt wird von den Gemeinden aufgebracht, seine Ernennung erfolgt von der Landesdirection aus Vorschlag der Gemeinden. Der jüdische Gottesdienst darf nur in deutscher Sprache abgehalten, der Unterricht in den Schulen nur in dieser Sprache ertheilt werden. Wo keine jüdischen Schulen bestehen,