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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 2 · p. Seite 142

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 2
Article
Wolf Breidenbach und die Aufhebung des Leibzolls in Deutschland
Date
1892-01-01
Page
Seite 142 (sequence 17)
Language
German
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IRI
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142 Silberstein: Wols Breidenbach und die Aufhebung des Leibzolls. nicht zur Aufhebung des Leibzolls vorgeschritten. Denn wenn auch die Nassauische Regierung sich durch die ganze Zeitstr'ömung, die einen auf Humanität, auf Milderung der Lage der Bedrückten gerichteten Charakter an sich trug, sich zur Aufhebung des Judenleibzolls gedrängt fühlte, so wollte dieselbe in die Beseitigung dieses Zolls, so gering auch das Jahresergebniß an sich war — in Nassau-Usingen betrug es nur etwa 2100 Gulden — nicht ohne einen ausreichenden Ersatz willigen. Denn zu der von Breidenbach vertretenen Anschauung, in der Aufhebung des Judenleibzolls und der damit verbundenen Befreiung bisher gebundener Kräfte liege allein schon ein ausreichendes Surrogat, vermochte sich die Nassauische Regierung nicht zu erheben. Der Gedanke, die reichen Juden Norddeutschlands zu einer freiwilligen Entschädigung zu veranlassen, erwies sich nach Breidenbachs Darlegungen als undurchführbar. Aber auch der gleichfalls in Erwägung gezogene Gedanke, den Leibzoll in eine Abgabe für den Handelsbetrieb unter dem Namen „Handelsgeleit" umzuwandeln, die man nur von den Juden einziehen würde, welche des Handels wegen das Land bereisen, mußte bald aufgegeben werden. Denn abgesehen davon, daß hierdurch den Unterschleifen Thür und Thor geöffnet worden wäre und daß zur Verhütung derselben sehr drückende Vorsichtsmaßregeln hätten eingeführt werden müssen, hätte sich die Regierung darum doch der Beschuldigung nicht entziehen können, daß sie nur durch Substituirung eines minder odiösen Namens den Schein humaner Gesinnung zu erhalten bemüht sei, obgleich die verhaßte Auflage, freilich unter anderem Namen, fortexistire. Nach langen Verhandlungen entschloß sich die Regierung, das Surrogat sich dadurch zu verschaffen, daß sie das von den Juden zu zahlende jährliche Schutzgeld vom Jahre 1807 ab um den Betrag der aus dem Judenleibzoll fließenden Jahresrevenüe erhöhe. So wurde denn endlich der Leibzoll in Nassau beseitigt, ohne daß die Staatskasse die geringste Einbuße hierdurch erlitt. Am 1. September 1806 erfolgte die Beseitigung der Zollstöcke, die die schmachvolle Aufschrift Judenleibzoll trugen. Rheinseite kommenden französischen Juden zur Entrichtung des Leibzolls angehalten und bei Unterlassung der Zahlung zu einer Geldbuße verurtheilt wurden, so wurde in Folge der von den französischen Behörden in solchen Fällen erhobenen Reclamationen beschlossen, daß der Judenleibzoll nicht als solcher, sondern als eine Auflage auf das Gewerbe, das der Jude betreibt, betrachtet und somit allen Juden, die blos als Durchreisende, ihres Vermögens oder ihrer Gesundheit wegen sich im Lande aufhalten, erlassen werde. Nur solle darauf Bedacht genommen werden, daß diese Begünstigung nicht zu Mißbräuchen führe und nicht auch anderen französischen Juden, die nicht in dieser Lage sind, zu Gute komme.

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