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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 56

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
Date
1892-01-01
Page
Seite 56 (sequence 3)
Language
German
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56 Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. sei) Ackerbau und Handwerke selbst treibende Juden in allen Quartieren und Straßen, wo sie wollen und ihr Gewerb treiben können, Handeltreibende Juden dagegen würden auf das Juden-Quartier und auf jene Straßen beschränkt bleiben, worauf sie bisher beschränkt waren. Insbesondere dürsten sie in jenen Straßen wie bisher keine offene, sondern nur geschlossene Läden haben; welche ihnen hingegen in dem Judenquartier und wo ihnen sonst uneingeschränkt zu wohnen jetzt gestattet ist, erlaubt seyn müßten". Besitz von Häusern in allen Theilen der Stadt müsse ihnen gestattet sein. Bei Anleihen der Juden an Christen seien die Bestimmungen der Stättigkeit beizubehalten. Von den in der Stättigkeit verbotenen Handelszweigen sollten ferner untersagt bleiben: Wein-, Commissions- und Speditionshandel. Den völlig gleichgestellten Einzelnen dagegen sei auch dieser Handel zu gestatten, sie dürften wohnen, wo es ihnen beliebe, überall offene Läden halten; sie seien völlige Staatsbürger mit activem und passivem Wahlrecht in Municipal-Distrikts- und Departements-Versammlungen. Alle übrigen Beschränkungen der Stättigkeit seien aufzuheben, auch das besondere Concessionsgeld „soweit es nicht zur Besoldung und Unterhalt des Großherzogl. Commissärs, des Gemeindeschreibers und des Gemeindevorstands bestimmt ist". Die Unterordnung der Schulen der Juden unter die allgemeine Schulcommission, die Einrichtung eines Consistorums würde zur Veredlung, zur Beförderung der sittlichen und politischen Cultur der Juden viel beitragen. In der Staatsrathsitzung vom 19. Okt. wurden die Staatsräthe Seeger und Thomas als Bearbeiter der Neuordnung der bürgerlichen Verhältnisse besonders der der Juden ernannt. Ihnen wurde zur Begutachtung eine Bittschrift der Frankfurter Judenschaft (unterzeichnet: G. E. Amschel, I. I. Gumprecht, 28. Nov.) vorgelegt. In dieser wurde auf die im Organisationspatent vom 16. Aug. 1810 angekündigte Gleichheit der Rechte aller Unterthanen und auf die den Vorstehern ertheilte mündliche Versicherung des Großherzogs hingewiesen, den Juden diese Gleichheit angedeihen zu lassen und gebeten, die verheißenen gesetzlichen Bestimmungen zu treffen und alle Beschränkungen aufzuheben. Als Anlage zu dieser Bittschrift folgte eine Zusammenstellung der jüdischen Einwohner: 3117, 1646 männliche, 1471 weibliche, darunter je 531 Hausväter und Hausmütter, 239 erwachsene männliche, 219 erwachsene weibliche Personen. Als fernere Anlage folgte ein Zeugniß des Maires von Cassel, des Freih. v. Canstein (23. Okt.), daß die Casseler Juden ihre Gleichstellung „bisher nicht allein in keiner Art mißbraucht, sondern sich im Gegentheil seit dieser Zeit ebenso wie vorher des Beyfalls und der Zufriedenheit der ihnen vorgesezten Verwaltungs-

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