Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 307

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
[Ohne Titel] / L. G.
Date
1890-01-01
Page
Seite 307 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
address
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2259275-2259324-2259327--1721-2264742
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nachrichten. 307 werthen Schutzbrief, den der Rath zwei Jahre später bestätigt (n. 344. 408); Beachtung verdient die darin festgesetzte kurze und von allem sonst üblichen Beiwerk freie Eidesformel (vgl. dazu auch n. 696). 1440 schließt der Rath einen Vertrag mit der Hildesheimer Judenschaft, in welchem die Zahl der Familien, denen Wohnung gestattet wird, auf 12 festgestellt wird, der „Sangmeister" und der „Schulklopfer" nicht eingerechnet. Diese zahlen für sich und ihr Gesinde eine Jahresabgabe von 60 Gulden, außerdem Grundzins von der Shnagoge und den Wohnhäusern; als Behörde stehen über ihnen vier von ihnen zu erwählende Geschworene (n. 388). Später ist die Zahl der Aufzunehmenden noch erhöht (o. 721) und 1441 ist der Begriff des Gesindes dahin definirt worden, daß nur Juden, deren Vermögen 20 fl. nicht übersteigt, unter denselben fallen sollten (n. 419). 1442 ergeht auf Ansuchen der Judenschaft ein Rathsbeschluß über das freie Abzugsrecht der Juden (n. 466). Ueber den Gewerbetrieb der Juden und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse findet sich mancherlei in diesen Verträgen wie in den zahlreichen Rathswillküren der Zeit; mehrfach wird dabei eines jüdischen Hochmeisters gedacht, der in Streitigkeiten derselben unter einander Recht zu sprechen habe; aus einem Brief an den Rath zu Eimbeck von 1443 (n. 507) erfährt man die interessante Thatsache, daß der Sitz des Hochmeisters, vor dem die Juden Hildesheims und der Umgegend Recht zu nehmen hatten, sich damals in Erfurt befand. Dagegen war Hildesheim auch für die weitere Umgebung Beerdigungsstätte; 1434 (v. 232) erhält die Gemeinde vom Rath das Recht, auch Braunschweiger Juden auf ihrem Gottesacker beizusetzen. Ein Schoßregister der Hildesheimer Juden liegt von 1446 vor (n. 633); aus dem Jahr 1444 (n. 528) datirt ein Verwendungsschreiben des Rathes bei einem westfälischen Femstuhl in einem Proceß, den ein Jude gegen einen anderen angestrengt hatte. In den Mittheilungen des Vereins f. d. Gesch. u. Alterthumskunde von Erfurt XIV, 203 ff. theilt C. Beyer Briese von Abgesandten des Erfurter Rathes, welche nach Constanz geschickt waren, mit. Sie haben hier in den Jahren 1415—1417 mit dem König Sigmund und dem Erbkämmerer Konrad von Weinsberg u. A. auch wegen der Erfurter Judensteuern verhandelt, und ihre Berichte geben weitere Ergänzungen zu den Ausführungen Kerlers in dieser Zeitschrift III, 1 ff.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.