Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Ein unbeachteter Brief Mendelssohn's
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 301 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Miscellen. 301 K. Ein unbeachteter Brief Mendelssohn s. Mitgetheilt von Ludwig Geiger. In Zöllners Lepbuch, von dem oben S. 294 die Rede war, findet sich Theil IX, S. 27—30 der a. a. O. schon angedeutete Brief Mendelssohns, der wohl mannigfach erwähnt worden ist, aber bisher keinen wörtlichen Abdruck erhalten hat. Zu Erklärung desselben ist nur zu bemerken, daß David Friedlaender und sein Compagnon G. mit einem Schuldner auf 50°/> accordirt hatte; durch Vermittlung eines Freundes konnte er 10°/g mehr erhalten, wollte es aber nicht und wandte sich zur Beruhigung und zur Entscheidung des Gewissensfalles an Mendelssohn. Dieser antwortete folgendermaßen: „Sie und Freund G. entscheiden den vorgelegten Gewissensfall mit so vielem Edelmuthe und Gerechtigkeitsliebe, daß ich beinahe Bedenken trage, meine Zweifel darüber zu erkennen zu geben. Indessen scheint mir die Entscheidung noch lange so ausgemacht nicht. — Vorausgesetzt, man sei moralisch versichert, daß der Schuldner einen betrügerischen Bankerrut gemacht, so hatte er kein Recht Sie zu einem Erlasse von seiner Schuld weder zu zwingen noch zu bereden. Der mit ihm geschlossene Contrakt ist wie der Contrakt, den ich mit einem Straßenräuber eingehe: er soll mir mein Leben und meine Beinkleider lassen, so will ich ihn nicht nur nicht entdecken, sondern ihm noch meiner Frauen Halsschmuck mit der ersten Gelegenheit zum Geschenk einsenden. Bin ich verbunden, dem Räuber mein Wort zu halten? Aus dem Contrakt sicherlich nicht, denn er hatte nicht das mindeste Recht weder auf mein Leben noch auf meine Beinkleider, und wo kein unvollkommenes Recht ist, findet auch kein Vertrag statt. — Man müsse ihm gleichwohl Versprechen halten, sprechen die Rigoristen, damit er künstig nicht noch unbarmherziger mit Reisenden verfahre? Gut! spreche ich, alsdann ist es blos rathsam, der Klugheit oder Vorsicht gemäß, daß man auch in solchen Fällen Wort halte; aber die Gerechtigkeit entscheidet nicht für den Ungerechten. Ohne mein Gewissen zu verletzen, dünkt mich, kann ich mein erzwungenes Versprechen zurücknehmen. In unserem Falle, wo ich nicht irre, ist es vollends erlaubt, da auch die Klugheit nichts dawider einzuwenden hat, daß man den schelmischen Bankrut'ör um 10^/g prelle. Ein anderes ist es, wenn eon<zur8U3 ereäitorura entstanden, und Sie, durch die der Masse oder dem Debitor, eowmuni abgenommene mehrere Procente den anderen Gläubigern schaden. Dieses scheint mir der Fall nicht zu seyn.