Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Berliner Börsenordnungen 1738 und 1805
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 284 (sequence 2)
- Language
- German
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284 Miscellen. vom 19. Aug. 1738 (sie wurde mit einigen wenigen Veränderungen bestätigt am 25. Febr. 1739) jeder Kaufmann sich frei bewegen, nur die Juden nicht. Die Gildenmitglieder bemerkten nämlich „Ausgenommen die Juden, welche auf einen aparten Ihnen angewiesenen Platz sexaratim verbleiben müßten, es seh denn daß ein Christen Kauffmann einen zu sprechen vor n'öthig hält, hernach selbiger, wann die Unterredung vorbey, sich wiederum nach seinem Ihm angewiesenen orth hinverfügen muß". Aehnliche Beschränkungen werden auch sonst vorgeschlagen. In § 5 wurde beantragt, einen Mäkler, wie damals die Form allgemein lautet, auf Probe anzunehmen. Seine Gebühren wurden bei Wechseln aus 1, bei Umsatz von Geldern auf pro mills festgesetzt; die Ausnahme von Mäklern bei den Materialisten sollte von der Hebung des Handels abhängen; dann aber heißt es „Dahingegen müßte denen Juden beh sehr hoher straffe alles Mäckeln auf der Leur36 gäntzlich verbothen werden, den sonsten der Christen Mäckler ohnmöglich wird sudsistirvn können". Endlich wurde im Z 13 Vorsorge getroffen, das Hausiren gänzlich abzustellen und beantragt, „daß allen solchen Hausirern, ingleichen denen Juden mit Speeersv Waaren wo sie nur angetroffen werden, die Waaren sogleich weggenommen und dem Potsdamschen Wahsenhause zum besten eingesandt werden sollen". Die kurmärkische Kammer, welche diese Ordnung zu begutachten hatte, bemängelte in ihrem Gutachten (26. Jan. 1739) besonders den s 5 und bemerkte: „So zweifeln wir keineswegs, daß, wann denen Juden nachgelassen wird, gleichfalls vor sich einen Mäckler in Vorschlag zu bringen, welcher aber wie von einem jeden Mäckler in allen Handels Städten gefordert wird, vereidet werden muß, der Christen Mäckler durch neZvtilrnnT sowohl der Königl. lassen alß privat Gelder dennoch genügsame Gelegenheit finden werde, Seine Ludsisten^ vollkommen zu verdienen. Wie denn auch in dem in anno 1736 entworfenen neuen Juden xrivlle^io, so damals zu Ew. Königl. UaHestaet allergnädigsten OonLrniatlon überreicht worden, bereits in3eriret ist, daß den Juden mit Geld zu mäcklen erlaubt sey". Sie schlagen daher vor, die Stelle so zu fassen, wie es denn auch wirklich geschehen ist: „Da auch denen Juden frey bleiben muß, einen unter sich zum Mäckler auszumachen, so ist jedoch solches nicht anders zu verstehen, als daß, wenn solcher von Ihnen vorgeschlagen worden, zuforderst von den Ober Aeltesten der Gülde hierzu, wie in anderen großen Handelsstädten gebräuchlich, verpflichtet werde, dahingegen die andern Juden sich alles Mäcklens auf der Leurse gäntzlich bey hoher Straffe enthalten müssen".