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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 1 · p. Seite 8

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauber
Date
1890-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 Breßlau: Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauber. IV. Bemerkungen über innere und sociale Verhältnisse. Wie überall in Deutschland, so haben auch in Rothenburg in den späteren Jahrhunderten des Mittelalters die Juden sich vorzugsweise, ja fast ausschließlich mit Geld- und Darlehnsgeschäften abgegeben: wir erinnern uns, daß dieser Geschäftsbetrieb auch in den früher mitgetheilten Aufnahmereversen der Rothenburger Juden als der durchaus regelmäßige erscheint. Auch diejenigen Bestimmungen des im 13. Jahrhundert beginnenden Willkürenbuchs ^) der Stadt, welche sich auf Juden beziehen, stehen fast durchweg mit Pfand- und Darlehnsgeschäften in Zusammenhang; freilich zeigen sie, daß nicht die Juden allein solche Geschäfte betrieben, da z. B. das Verbot, Unmündigen Geld zu borgen, (Artikel 10), oder das Verbot denen Geld zu leihen, welche wider die Freiheit der Stadt nicht Recht nehmen wollen (Art. 44?), ausdrücklich auf alle Bürger, es seien Christen oder Juden, bezogen wird. Die Darlehen wurden hauptsächlich auf Pfänder oder gegen Bürgschaft gegeben, indem die Bürger sich zur „Leistung" verpflichten ^). Ueber die Höhe des Zinses enthalten die Willküren der Stadt keine Bestimmung; nur setzen sie in einem Beschluß vom Jahre 1340 (Art. 61) fest, daß, wenn ein Jude seine Schuldforderung mehr als zwei Jahre an des Gerichtes Buch stehen läßt, ohne für eine schriftliche Erneuerung der Eintragung zu sorgen, Capital und Zinsen (Hauptgut und Gesuch) verloren sein sollen und die Zahlungspflicht des Schuldners erlischt. Im übrigen wird es die Art dieser Geschäfte am besten erläutern, wenn einige der in unseren Band eingehefteten Schuldbriefe hier vollständig mitgetheilt werden. Die beiden ersten, die ich gebe, aus den Jahren 1382 und 1377, beziehen sich anscheinend nicht auf Rothenburger Juden; da sie aber zu den Rothenburger Judenacten gekommen sind, so müssen entweder die Gläubiger später nach Rothenburg gezogen sein oder aber die Forderungen sind von den ursprünglichen Gläubigern an Rothenburger Juden abgetreten worden und die Schuldscheine sind so in den Besitz der letzteren und von diesen an den Rath gekommen. Die Schuldscheine aber lauten so: len Laus Let2o1t von keinen dekenn oKenlied an äisem drieke, 6a? Lei» für Med unä wein erden nnversedeiäenlied LeduläiK diu unä Kelten sei äem desedeiäen Aiäen ^uälein gesessen Mennein t) Gedruckt bei Bensen S. 437 ff. 2) Vgl. auch Art. 77. 3) Näheres über die Art der Leistung bestimmen Art. 70 und 81 des Willkürenbuchs.

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