Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 1
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauber
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Breßlau: Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauber. 5 die ProclamaLion ergiebt, nicht die Absicht der städtischen Behörden; doch sollte von den Schuldforderungen, welche die Juden an Angehörige der Stadt zu erheben hatten, nur das Capital, nicht auch Zins gezahlt werden, und die Juden sollten verpflichtet sein, die Einlösung der in ihrem Besitz befindlichen Pfänder ohne Anrechnung von Zinsen, zu gestatten. Aehnlich sind, so viel wir wissen, auch in den anderen Städten, aus denen die Juden um jene Zeit ausziehen mußten, die Schuldverhältnisse geregelt worden. In Rothenburg wurde dann aber noch eine andere Frage aufgeworfen; die christlichen Schuldner der Juden waren nicht zufrieden mit dem Erlaß der zur Zeit der Auseinandersetzung rückständigen Zinsen, wie ihn der Rath verfügt hatte, sondern beanspruchten, daß ihnen außerdem gestattet würde, auch die früher bereits gezahlten Zinsen auf das Capital in Anrechnung bringen zu dürfen. Ueber diesen Punkt hat der Rath den schon erwähnten Würzburger Juristen vr. Steinmetz um Rechtsbelehrung ersucht, der sich in einem uns erhaltenen Gutachten für die Ansprüche der Schuldner erklärte und demgemäß dem Rath anheimgiebt, auch den Abzug schon gezahlter Zinsen vom ursprünglich dargeliehenen Capital zu gestatten; anders, sagt er, könne er es in seinem Gewissen und in seinen Büchern nicht finden. Einen Vorbehalt, der bemerkenswerth ist, macht Steinmetz allerdings; falls die Juden bestimmte Verträge mit dem Rath geschlossen und ihrerseits erfüllt hätten, durch welche ihnen das Zinsnehmen gestattet worden sei, so müßten ihnen diese Verträge gehalten werden; denn jedermann, sagt er, soll Pacta und Verträge halten, wenn der andere Theil sie erfüllt. Dem fügt er dann aber gleich den Trost hinzu, er sei der Meinung, daß die Juden die Verträge oft übertreten hätten, darum sei ihnen auch kein Glaube zu halten und der gezahlte Zins vom Capital abzuziehen. Das strenge Gebot, die Juden so lange sie noch in Rothenburg sich aufhielten, unbelästigt und unbekümmert unter dem Schutz und Schirm des Rathes wohnen zu lassen, ist übrigens von der durch die Prädicanten aufgehetzten Bürgerschaft nicht beachtet worden. Der Rath selbst gesteht in jener Verteidigungsschrift an den Kaiser ein, daß noch vor Ablauf der den Juden gegebenen Frist „etliek klein AeboLel nuä armes volk" an die Synagoge, die sie zu einer christlichen Capelle zu machen begehrten, etliche Male freventlich Hand angelegt hätten, was dann freilich sobald als möglich durch den Rath gestillt und gestraft worden sei. Ob es dabei zu einer Plünderung der Synagoge gekommen ist, muß dahin gestellt bleiben; in der Klageschrift an den Kaiser, die der kaiserliche Schutzverwandte Jsaac Levi eingereicht hat^) wird gesagt, daß es geschehen und daß dabei viel Gold ') Auszug bei v. Wintersbach a. a. O. In unserem Bande fehlt sie leider.