Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 1
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauber
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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2 Breßlau: Zur Geschichte der Juden in Rothenburg an der Tauber. waren, räumen: 1499 wurden sie aus Nürnberg und Ulm, 1505 aus Nördlingen, 1519 aus Regensburg ausgewiesen. Allen diesen Maßregeln gemeinsam ist es, daß dabei gewisse rechtliche Formen oder wenigstens der Schein solcher Formen gewahrt wurde. Man schritt nicht einfach, wie in früheren Jahrhunderten des Mittelalters, zur Gefangensetzung aller Juden und zur Einziehung ihres Vermögens; man schützte sie auch von Obrigkeitswegen wenigstens bis zu einem gewissen Grade gegen die gröblichsten Ausschreitungen des Pöbels; man ließ ihnen meist eine gewisse, wenn auch vielfach zu kurz bemessene Frist zur Ordnung ihrer Angelegenheiten und zur Einziehung ihrer Forderungen — kurz man verkannte doch nicht mehr so völlig, wie in früheren Jahrhunderten vielfach geschehen war, daß auch den Juden Rechte zuständen, die nicht in allen Beziehungen mit Füßen getreten werden konnten. Gab der Umstand, daß die Niederlassungsverträge, auf Grund deren die Juden ihren Wohnsitz in den Reichsstädten genommen hatten, durchweg sehr kurz befristet waren, dem Verfahren der städtischen Behörden eine gewisse formelle Legitimation, so blieb freilich dies Verfahren selbst, durch welches Familien, die zum Theil seit Generationen ihren Wohnsitz in jenen Städten genommen hatten, zum Verlassen derselben genöthigt wurden, darum nicht minder hart und grausam; immerhin aber ist in der Art der Ausführung dieser harten und grausamen Maßregeln ein Fortschritt gegen die Auffassung früherer Zeiten nicht zu verkennen. Insbesondere in Rothenburg tritt das Bestreben der städtischen Behörden, auf dem Boden des formalen Rechts zu bleiben, besonders deutlich, freilich, wie mir scheint, auch mit besonderer Heuchelei zu Tage. Der Beschluß, die Juden aus Rothenburg zu entfernen, ist im Herbst 1519 gefaßt worden und es liegt darüber folgendes Edict des Rathes vom 7. November dieses Jahres vor: 2n ^i88ev, äas? ain erdar ratn lue in äisei' stat Koteudni-K' 6ie Mäen 80 Iiis 8inät, uK ir keßeren Zeurlauot unä wen ^ewainei- 8tat dni^ern und unätertnanen 2U Aut, äainit sie ir zMnät Ä63to deyneinlien losen nnä 2N inen Prinzen wogen, clei'^veil 8ie noen nie sinät, ain seit kestiinxt Kai, die 2nu8elien nnä lientiness, in äer 8ie ir 3aenen senieken sollen nin^egk 2u dienen mit samdt iier nad. Ist inen aueli gesagt, ^682 8ie xLanät von Aemainer 8tat dui'Aei' und untertnanen in äer 8tat unä nA äeni lanät naden, äie inen vei'3et2t sein, soverr äie8e1den nit n^en Aerient8or66nnng aun^edoten, verZan^en oäer verstanäen v^ern, äa3^ sie Aewainer stat our^ern unä untertnanen in äer stat unä un^ äem lanät