Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Juden in Böhmen
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 260 (sequence 3)
- Language
- German
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260 Miscellen. in jeglichem Crehß oder aber in Zununa vierund achtzig Heurathen Zährlichen Inklusive deren Wittiber dergestalten zugelassen werden erst gnädigst bewilligt sehn sollen, daß hingegen?rimo dieser Numerus den 84 Heuratheu durch Vnsere Königliche Böhm. Cammer nach vorläufiger Vernehmung deren sammentlichen veputirten Landes Ältisten vnd?rimatoris in die 12 Orevs des Königs Reichs nach Proportion daß in ein oder andern sich befindenden größeren oder niederen Numeri deren Juden äexortirt vnd eingetheilet werden: folgsamb Leeunäo: ob den für jeden Orevs ausgesetzten Numerus deren jüdischen Heurathen festgehalten und solcher keineswegs bei schwerer bestrafung deß?rimatoris vnd deren Altisten über schicken, sondern zu Vermehdung dessen so oft ein Heyrath ^ontranirt werden will, die Anzeige dessen bei den I^riinatori vnd Landes-Ältisten beschehen, durch diese ob die Heurathen wollen, da die hienach benannte nöthige re^ulsita beh haben? vntersucht vnd auf richtigen Befund durch ihre I>rimatoren und Landesältisten die Erforderliche anzeige bey Vnser Kön. Böhm. Cammer gemacht haben, selber die Beweiß deren re- Huisiten behgebracht und hierhber von demselben die Oonürmaton /so jedoch ohne Einiger Tar zu ertheilen kommet:/ erwarthet werden solle, wornach sodan erst die Hehrath zu vollziehen und erlaubt sein solle, die aä eonsensuia et eonürmationera nötige reo^uisita belangen l'ertio xro eonältione sine yua non gnädigst resolvlret, daß die äesponsanäi wenigstens 200 st. rh. in Vermögen haben oder Handwerks den nöthigen Unterhalt sich zu verschaffen im stand sein sollen, wo in der hörigen vor anderem auf jene reüeetlrt werden solle, die dem xudlieo und eommereio nützlich seyn können; gleichermaßen solle Huarto: eine erfordernus seyn, daß der Bräutigam 18 und die Brauch 15 Jahr vor der wirklichen ver Ehelichung alt seyn, zu welchem Ende vnd damit diesfalls der erforderliche zulängliche beweißthum künftig behgebracht werden könne, sy (sie) böhmische Landesjudenschaft durch Euch dahin verhalten werden solle, daß die yuo aä naseituros (gleichwie es schon in Prag eingeführt ist) ordentliche Beschneid Bücher vnd respect. den Weibsbildern förmliche Geburtsbücher alsogleich errichte vnd in guter vnd wichtiger ordnung beh einem jeweiligen?rirnatore halte: auß welchen für alle künftig gebohren werdenden Kinder ein autnentisedes ^ttestatum gleich nach der Geburth zu dem Ende erhoben werden solle, um dadurch in easurn üisxonsationis die annos reyulsitos äoeieren zu können. Damit aber auch yuoä ^ain natos et neeäuin äesxonsatos zur Erreichung dieser unserer gnädigsten Intention die nötige Vorsehung bestehe, So wollen wir, daß diese entweder von benachbarten zwahen (bristen oder aber von daß Orthsobrigkeit zugleich ihres Alters halber (welches anjetzo immer ehender ^eherZ alß spätter hin zu kennen ist). Ein gefertigtes ^.ttestatuin erheben vnd bis zu seiner Zeith verwahrlich aufbehalten sollen und dieses zwar für jetzo und dies künftig umso besser als widrigens diejenigen Juden Mann und Weibl. Geschlechts so mit dergl. ^.ttestato nicht versehen sehen, von der Erlaubnis zu hehraten exeluäiret sehn sollen. Welch so geschöpfte Vnsere gnädigste Resolution Wir Euch zu nachrichtigen Wissenschaft und dem Ende gnädigst bedeuten, damit ihr den Inhalt dessen