Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Versammlung zu Worms im Jahre 1510
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 249 (sequence 2)
- Language
- German
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- Colmar 2× ep/1047872
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Miscellen. 249 graste:c. thun allen Zudden, so in unnser und des reichs, auch unser erblichen furstenthumben landen, gebieten, stetten und flecken gesessen sein und mit diesem brieff ersucht werden, zu wissen: Unns ist von euwern wegen anbracht, wie euch vil obligender beschwer de und neuwerung, so euch Widder euwer loblich freiheit und alt herkommen, von weilent unnsern vorfaren am reiche Romisch kaisern und konigen gegeben, in viel Wege zugefügt, deßhalben euch not sy, ain gemeyne besamlung im reich zu halten und nach dem aber solich besamlung on unser als Romischem keiser gunst und willen nit bescheen mag, sein wir deßhalben mit undertheniger bete angelangt und ersucht, unfern gunst und willen euch darin zu geben, deßglichen die Zudden, so sich hierin widern mochten, darzu zu halten, damit sy by solicher besamlung erschynen. Daruff haben wir als Romischer keiser unfern gunst und willen darin gegeben und Zud Sueßman aus Ober Elsaß, Zud Han von Colmar, Zud Mair vonn Wormbs, Zud Smol von Regenspurg und Zudde Mordocheus von Frankenfurt, samentlich und yedem insonders bevolhen, euch allenthalben im heiligen reiche, auch unseren erblichen furstenthumben und landen an unser stat und in unserm namen in unser und des heiligen reichs stat Wormbs auf einen bestimpten tag zu erfordern. Demnach empfelhen wir euch allen und yedem, insonders bh privirung euwers schütz und schirm, auch aller euwer Privilegien und freiheittenn, so ir von unns und dem heiligen reiche habt, und darzu einer pene, nemlich X marck goldes, ernstlich mit diesem brieff gepietend, daß ir uf genanten fünf comissarn erforderung den nechsten nach dato derselben in einem monet selbst oder durch euwer volmechtige botschafft on ferrer hinder sich brengen gewißlich zu Wormbs erschhnet und hierin kehn anders ^. Daran thut ir gantz unser ernstliche Mahnung; dan wo ir hierin ungehorsamlich erschynet, wurden wir geursacht, mit obgemelter straff und peen gegen euch zu handeln und furnemen, wie sich geburt. Darnach wisset euch zu richten. Geben in unser stat Znspruk den achten tag des monets Augusti anno ete. äeeimo unserer des Romischen im XXV. und des Hungerischen im XXI. jaren. Die Juden hatten sich also beim Kaiser darüber beklagt, daß ihre alten, von früheren Herrschern überkommenen Rechte geschmälert wurden. Um hierfür Abhilfe zu schaffen, wollten sie sich aus einer allgemeinen Versammlung beraten und ersuchten, da eine solche ohne Erlaubnis des Kaisers nicht stattfinden könne, ihnen dies zu gestatten. Zugleich baten sie, säumige Juden zum Besuche der Versammlung anzuhalten. In Folge dessen bestellte Maximilian am 8. August 1510 fünf Juden als Kommissare, welche ihre Glaubensgenossen auffordern sollten, sich auf einen bestimmten Tag in Worms einzufinden. Die fünf waren: Sußmann von Oberelsaß, Han von Colmar, Maier von Worms, Smol von Regensburg und Mardochäus von Frankfurt. Wer auf die Aufforderung dieser Kommissare hin nicht kam, sollte eine Strafe von zehn Mark Gold bezahlen. a) So.