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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. 103

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Nachträge und Berichtigungen
Date
1889-01-01
Page
103 (sequence 1)
Language
German
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Wachträge und Werichtigungen. Bd. I, 280 ließ ich eine Notiz abdrucken, die sich auf dem inneren Deckel eines im Besitz der Historischen Commifsion befindlichen Wormser Copialbuches vorfindet. VA hierzu meine Berichtigimg S. 396, die M. Güdemann (Gesch. d. (5 rziehungs Wesens III, 91, Anm.) nicht beachtet hat. Ueber das von mir fraglich gelassene Anergeld T^^ix kamen S. 396 nicht weniger als vier verschiedene Ansichten zur Aeußerung, die alle falsch und durch die richtige Lesart: Uhrgeld zu ersetzen sind. Im Stadtarchiv zu Speyer fand ich unter „Correspondenz mit der Stadt Worms der Juden halben gepflogen 1615—1640" (Akten. Fasz. 112) eine deutsche ähnliche Aufstellung der von den Wormser Juden gezahlten Stenern, wie das aus derselben Zeit stammende judisch-deutsche Verzeichnis des Copialbuches. Der mit der Rückausschrift „Verzeichnus, was die gemeine Iudenschafft an Gelt uff die Rechenstuben lifferu müssen" versehene Zettel lautet: ^o. 1625. 1. Ungeldt...... 300 f. 2. Schul Badt undt Kirchoff 50 Gelds. 3 f. 45 sKrenzer). 3. Vom Tantzhauß ... 40 Goldf. 75 f. 4. Vor die Kappen. ... 50 f. 5. Vom Spittal .... 10 f. 6. Vom Backhauß .... 20 f. 7. Vom Wäschaus (!)... 40 f. 8. Von d^en^ Uhren alle Jar...... 4 f. Stehtt von 9 Jahren auß, welches zu fordern. Summa 592 f. 45 Cr(euzer). Hierdurch wird auch der Jrrthmn des jüdischen Copisten, der die Steuer vom Tanzhause zweimal erwähnt, berichtigt. Wie aus der unter nr. 2 aufgezählten Steuer des deutschen Verzeichnisses ersichtlich ist, muß es nämlich in der jüdisch-deutschen Aufstellung einmal „Friedhof" lauten. Wie das deutsche Verzeichnis so ist auch das jüdisch-deutsche in den Anfang des 17. Jahrh. zu setzen. Mau sieht also wiederum, was mau von dem 252 der „alten Handschrift" zu halten hat. Güdemann hätte daher nicht diese jüdische Notiz als Belag für Gemeindeinstitutionen im Mittelalter schlechthin anführen dürfen. — Wie mir Herr Rabb. A. Stein

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